Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Die zutreffende Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die KKB und die AFIB 1993 als vereinbart gelten (vgl. die vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes), wird von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen.Die zutreffende Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die KKB und die AFIB 1993 als vereinbart gelten vergleiche die vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes), wird von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen.
Daß sich die beklagte Partei unter anderem auch auf Leistungsfreiheit infolge Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen hat, kann aufgrund ihres Vorbringens nicht zweifelhaft sein. Gemäß Art. 5.1 KKB und Art 3.1. AFIB 1993 trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit (§ 6 Abs 3 VVG), nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen.Daß sich die beklagte Partei unter anderem auch auf Leistungsfreiheit infolge Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen hat, kann aufgrund ihres Vorbringens nicht zweifelhaft sein. Gemäß Artikel 5 Punkt eins, KKB und Artikel 3 Punkt eins, AFIB 1993 trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit (Paragraph 6, Absatz 3, VVG), nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen.
Gegenstand der Aufklärungspflicht sind in erster Linie der Unfallhergang und die Unfallursachen. Geschützt werden soll das Aufklärungsinteresse des Versicherers hinsichtlich aller Umstände, die für den Grund und die Höhe seiner Leistungspflicht aufgrund des Versicherungsfalls maßgeblich sind. Der Grund für die Sicherung des Aufklärungsinteresses durch eine Obliegenheit liegt in dem Umstand, daß die für die Leistungspflicht des Versicherers maßgeblichen Tatsachen der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind. Ohne die Kenntnis von den Umständen, die zum Versicherungsfall geführt haben, ist der Versicherer nicht in der Lage, seiner vertraglichen Deckungspflicht zu entsprechen. Durch die Gewährleistung der erforderlichen Informationen soll verhindert werden, daß der Versicherer zu Unrecht in Anspruch genommen wird (Schauer, Versicherungsrundschau 1996, 93 ff).
Eine nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses gegenüber dem Versicherer stellt dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn sie einen wesentlichen Punkt betrifft (7 Ob 25/95), wozu zweifellos die unrichtige Darstellung des Unfallsherganges gehört.
Gemäß § 6 Abs 3 VersVG tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, wenn die Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Selbst bei Vorsatz (ohne Täuschungsabsicht) oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherungsnehmer die Leistungsfreiheit ganz oder teilweise durch einen Kausalitätsgegenbeweis abwenden: Er kann den Nachweis führen, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluß gehabt hat. Je nachdem, inwieweit der Beweis gelingt, ist der Versicherer dann ganz oder teilweise leistungspflichtig. Der Kausalitätsgegenbeweis ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz handelte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (Täuschungsvorsatz).Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, wenn die Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Selbst bei Vorsatz (ohne Täuschungsabsicht) oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherungsnehmer die Leistungsfreiheit ganz oder teilweise durch einen Kausalitätsgegenbeweis abwenden: Er kann den Nachweis führen, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluß gehabt hat. Je nachdem, inwieweit der Beweis gelingt, ist der Versicherer dann ganz oder teilweise leistungspflichtig. Der Kausalitätsgegenbeweis ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz handelte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (Täuschungsvorsatz).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer das Vorliegen der objektiven Obliegenheitsverletzung zu beweisen, während der Versicherungsnehmer zu beweisen hat, daß er nur leicht fahrlässig gehandelt hat, oder er kann den Kausalitätsgegenbeweis führen (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 261 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß schon nach dem Vorbringen der beklagten Partei und den Feststellungen des Erstgerichtes eine Leistungsfreiheit der beklagten Partei nicht in Frage komme, läßt sich mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren. Die beklagte Partei hat vielmehr einen Sachverhalt behauptet, wonach Täuschungsvorsatz des Klägers im Sinn des letzten Satzes des § 6 Abs 3 VersVG anzunehmen wäre, bei dessen Vorliegen gänzliche Leistungsfreiheit gegeben wäre, selbst wenn die (beabsichtigte) Täuschung nur zum Entfall des Selbstbehaltes geführt hätte.Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß schon nach dem Vorbringen der beklagten Partei und den Feststellungen des Erstgerichtes eine Leistungsfreiheit der beklagten Partei nicht in Frage komme, läßt sich mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren. Die beklagte Partei hat vielmehr einen Sachverhalt behauptet, wonach Täuschungsvorsatz des Klägers im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG anzunehmen wäre, bei dessen Vorliegen gänzliche Leistungsfreiheit gegeben wäre, selbst wenn die (beabsichtigte) Täuschung nur zum Entfall des Selbstbehaltes geführt hätte.
Die bisherigen Feststellungen lassen aber nicht erkennen, welchen Inhalt die Versicherungsmeldung des Klägers hatte, welche Auskünfte er allenfalls der beklagten Partei erteilte und welche Angaben er bei der Gendarmerie machte. Auch wenn die beiderseitigen Behauptungen darauf schließen lassen, daß der Kläger seine Ansprüche gegenüber der beklagten Partei von Anfang an mit der Behauptung begründet haben dürfte, daß ein Parkschaden vorliege, wurde dies weder außer Streit gestellt noch festgestellt. Sollte das Vorliegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit erwiesen sein, wird weiters zu prüfen sein, ob dem Kläger Täuschungsvorsatz im Sinn des § 6 Abs 3 letzter Satz VersVG vorzuwerfen ist, wobei die insofern einander widersprechenden Behauptungen der Streitteile und insbesondere das Vorbringen des Klägers - dem sinngemäß zu entnehmen ist, er habe erst durch das in der mündlichen Streitverhandlung vom 9.9.1996 erstattete kraftfahrtechnische Gutachten davon erfahren, daß es sich nicht um einen Parkschaden gehandelt habe - nachzugehen sein wird.Die bisherigen Feststellungen lassen aber nicht erkennen, welchen Inhalt die Versicherungsmeldung des Klägers hatte, welche Auskünfte er allenfalls der beklagten Partei erteilte und welche Angaben er bei der Gendarmerie machte. Auch wenn die beiderseitigen Behauptungen darauf schließen lassen, daß der Kläger seine Ansprüche gegenüber der beklagten Partei von Anfang an mit der Behauptung begründet haben dürfte, daß ein Parkschaden vorliege, wurde dies weder außer Streit gestellt noch festgestellt. Sollte das Vorliegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit erwiesen sein, wird weiters zu prüfen sein, ob dem Kläger Täuschungsvorsatz im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz VersVG vorzuwerfen ist, wobei die insofern einander widersprechenden Behauptungen der Streitteile und insbesondere das Vorbringen des Klägers - dem sinngemäß zu entnehmen ist, er habe erst durch das in der mündlichen Streitverhandlung vom 9.9.1996 erstattete kraftfahrtechnische Gutachten davon erfahren, daß es sich nicht um einen Parkschaden gehandelt habe - nachzugehen sein wird.
Der im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltene Satz, daß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, daß es dem Kläger bewußt gewesen sei, daß der Schaden nicht in der von ihm angegebenen Parkposition durch ein drittes Fahrzeug entstanden sei, ist hinsichtlich der entscheidenden Frage wenig aufschlußreich, zumal diese Ausführungen offen lassen, was genau dem Kläger bewußt gewesen sein soll. Im übrigen ist dieser Satzteil im Zusammenhang mit den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung zu sehen und soll offenbar die Feststellung untermauern, daß kein Parkschaden vorliegt. Wenn auch das Gesetz nicht geradezu Betrugsvorsatz verlangt, so muß doch immerhin dolus eventualis in bezug auf die Täuschung des Versicherers vorliegen; der Versicherungsnehmer muß also die Möglichkeit erkannt haben, daß die Feststellung der Umstände, die für die Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, beeinträchtigt werden kann und muß sich damit abfinden (Ertl in ZVR 1997, 2 ff, insbesondere 8; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 260; vgl. zum Täuschungsvorsatz weiters 7 Ob 25/95). Da sich aufgrund der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht ergibt, daß der Kläger im aufgezeigten Sinn schuldhaft gehandelt hat, der Kläger aber andererseits jeglichen Schuldvorwurf und insbesondere den Täuschungsvorsatz bestritten hat, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Durchführung entsprechender Ergänzungen aufzuheben.Der im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltene Satz, daß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, daß es dem Kläger bewußt gewesen sei, daß der Schaden nicht in der von ihm angegebenen Parkposition durch ein drittes Fahrzeug entstanden sei, ist hinsichtlich der entscheidenden Frage wenig aufschlußreich, zumal diese Ausführungen offen lassen, was genau dem Kläger bewußt gewesen sein soll. Im übrigen ist dieser Satzteil im Zusammenhang mit den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung zu sehen und soll offenbar die Feststellung untermauern, daß kein Parkschaden vorliegt. Wenn auch das Gesetz nicht geradezu Betrugsvorsatz verlangt, so muß doch immerhin dolus eventualis in bezug auf die Täuschung des Versicherers vorliegen; der Versicherungsnehmer muß also die Möglichkeit erkannt haben, daß die Feststellung der Umstände, die für die Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, beeinträchtigt werden kann und muß sich damit abfinden (Ertl in ZVR 1997, 2 ff, insbesondere 8; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 260; vergleiche zum Täuschungsvorsatz weiters 7 Ob 25/95). Da sich aufgrund der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht ergibt, daß der Kläger im aufgezeigten Sinn schuldhaft gehandelt hat, der Kläger aber andererseits jeglichen Schuldvorwurf und insbesondere den Täuschungsvorsatz bestritten hat, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Durchführung entsprechender Ergänzungen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.