Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die Feststellung, daß der Baum, an den der Kläger angefahren ist, keinen (weiteren) Schaden erlitten hat, ist von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht bekämpft worden. Eine Feststellung, daß dem Kläger nicht klar war, daß er tatsächlich keinen Fremdschaden verursacht hat, wurde von ihr nicht vermißt. Dementsprechend bestand nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den Unfall bei der Gendarmerie anzuzeigen (vgl 7 Ob 33/91 = ZVR 1992/104 = VR 1992, 259 = VersR 1993, 127 sowie 7 Ob 19/92). Das (nicht festgestellte) Entfernen des Klägers aus seinem Wohnhaus bei Ansichtigwerden der darauf zufahrenden Gendarmerie käme im Zusammenhang mit der festgestellten Information durch die Gattin des Klägers einer Verweigerung des Alkotests gleich, hätte die beklagte Revisionswerberin einen derartigen Sachverhalt unter Beweis stellen können. Tatsächlich ist die Berufung der Beklagten auch zu diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt worden.Die Feststellung, daß der Baum, an den der Kläger angefahren ist, keinen (weiteren) Schaden erlitten hat, ist von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht bekämpft worden. Eine Feststellung, daß dem Kläger nicht klar war, daß er tatsächlich keinen Fremdschaden verursacht hat, wurde von ihr nicht vermißt. Dementsprechend bestand nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den Unfall bei der Gendarmerie anzuzeigen vergleiche 7 Ob 33/91 = ZVR 1992/104 = VR 1992, 259 = VersR 1993, 127 sowie 7 Ob 19/92). Das (nicht festgestellte) Entfernen des Klägers aus seinem Wohnhaus bei Ansichtigwerden der darauf zufahrenden Gendarmerie käme im Zusammenhang mit der festgestellten Information durch die Gattin des Klägers einer Verweigerung des Alkotests gleich, hätte die beklagte Revisionswerberin einen derartigen Sachverhalt unter Beweis stellen können. Tatsächlich ist die Berufung der Beklagten auch zu diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt worden.
Die Feststellung des Erstgerichtes, daß beim Kläger im Unfallszeitpunkt keine Beeinträchtigung durch vorangegangenen Alkoholkonsum vorlag und auch von mangelnder Fahrtüchtigkeit keine Rede sein kann, kann aufgrund der Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen sind, nur so verstanden werden, daß eine Alkoholisierung des Klägers bzw. eine hiedurch bestehende Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit mangels anderer Beweismittel als der Aussage des Klägers nicht feststellbar war. Der Kläger kann sich aber nicht auf diese Feststellungslage zu seinen Gunsten berufen, weil er, in der Absicht, die beklagte Versicherung zu täuschen (arg: "weil es besser ausschaut"), um (überhaupt oder leichter?) in den Genuß der Kaskoentschädigung zu kommen, die Frage nach dem Genuß von alkoholischen Getränken innerhalb von acht Stunden vor dem Unfall bewußt wahrheitswidrig mit nein beantwortet hat. Eine nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses gegenüber dem Versicherer stellt dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn sie einen wesentlichen Punkt betrifft; hiezu gehört zweifellos die unrichtige Beantwortung der Frage nach Alkoholkonsum innerhalb der unmittelbar vor dem Unfall liegenden Zeit (vgl. ZVR 1984/190 sowie Prölss-Martin VVG25, 268 mwN). Eine vorsätzliche Täuschung im Sinne des § 6 Abs.3 VersVG idF des BGBl 1994/509 ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt (vgl. VR 1990, 350 = SZ 63/54). Arglistige Täuschung kann auch durch das Verschweigen offenlegungspflichtiger Tatsachen bewirkt werden, sofern sie die oben genannte Eignung für die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers haben können (vgl.Prölss-Martin aaO, 269). Ist die Täuschung vorsätzlich begangen worden, dann tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wie bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen regelmäßig bedingungslos ein, der Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen, als einzige Einschränkung wird anerkannt, daß vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen, die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden können, außer Betracht bleiben (vgl VR 1990, 350, VR 1988/107, zuletzt 7 Ob 14/94). Die in Deutschland entwickelte Relevanzrechtsprechung wurde von der österreichischen Rechtsprechung nicht übernommen. Auch im absichtlichen Verschweigen von Alkoholkonsum während eines relevanten Zeitraumes vor dem Unfall kann eine arglistige Täuschung vorliegen, weil dem Versicherer die bei richtiger Beantwortung im Anfragezeitraum möglicherweise noch zur Verfügung stehenden Beweismittel später nicht mehr greifbar sind und daher die Aussage des Versicherungsnehmers im Deckungsprozeß nicht mehr entkräftet werden kann. Mit der Feststellung, daß der Kläger die Frage nach Alkoholkonsum vor dem Unfallszeitpunkt in einem ihm von der beklagten Versicherung zugesandten Fragebogen vorsätzlich wahrheitswidrig mit nein beantwortet hat ("weil es besser ausschaut"), ist der beklagten Versicherung der Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in Täuschungsabsicht gelungen. Für einen objektiven Verstoß gegen diese Aufklärungsverpflichtung ist es ohne Bedeutung, daß ihre Erfüllung eigenen Interessen des Vesicherungsnehmers entgegengestanden ist bzw. daß der Versicherer in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen (vgl.Prölss-Martin aaO 269).Die Feststellung des Erstgerichtes, daß beim Kläger im Unfallszeitpunkt keine Beeinträchtigung durch vorangegangenen Alkoholkonsum vorlag und auch von mangelnder Fahrtüchtigkeit keine Rede sein kann, kann aufgrund der Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen sind, nur so verstanden werden, daß eine Alkoholisierung des Klägers bzw. eine hiedurch bestehende Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit mangels anderer Beweismittel als der Aussage des Klägers nicht feststellbar war. Der Kläger kann sich aber nicht auf diese Feststellungslage zu seinen Gunsten berufen, weil er, in der Absicht, die beklagte Versicherung zu täuschen (arg: "weil es besser ausschaut"), um (überhaupt oder leichter?) in den Genuß der Kaskoentschädigung zu kommen, die Frage nach dem Genuß von alkoholischen Getränken innerhalb von acht Stunden vor dem Unfall bewußt wahrheitswidrig mit nein beantwortet hat. Eine nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses gegenüber dem Versicherer stellt dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn sie einen wesentlichen Punkt betrifft; hiezu gehört zweifellos die unrichtige Beantwortung der Frage nach Alkoholkonsum innerhalb der unmittelbar vor dem Unfall liegenden Zeit vergleiche ZVR 1984/190 sowie Prölss-Martin VVG25, 268 mwN). Eine vorsätzliche Täuschung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt vergleiche VR 1990, 350 = SZ 63/54). Arglistige Täuschung kann auch durch das Verschweigen offenlegungspflichtiger Tatsachen bewirkt werden, sofern sie die oben genannte Eignung für die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers haben können (vgl.Prölss-Martin aaO, 269). Ist die Täuschung vorsätzlich begangen worden, dann tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wie bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen regelmäßig bedingungslos ein, der Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen, als einzige Einschränkung wird anerkannt, daß vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen, die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden können, außer Betracht bleiben vergleiche VR 1990, 350, VR 1988/107, zuletzt 7 Ob 14/94). Die in Deutschland entwickelte Relevanzrechtsprechung wurde von der österreichischen Rechtsprechung nicht übernommen. Auch im absichtlichen Verschweigen von Alkoholkonsum während eines relevanten Zeitraumes vor dem Unfall kann eine arglistige Täuschung vorliegen, weil dem Versicherer die bei richtiger Beantwortung im Anfragezeitraum möglicherweise noch zur Verfügung stehenden Beweismittel später nicht mehr greifbar sind und daher die Aussage des Versicherungsnehmers im Deckungsprozeß nicht mehr entkräftet werden kann. Mit der Feststellung, daß der Kläger die Frage nach Alkoholkonsum vor dem Unfallszeitpunkt in einem ihm von der beklagten Versicherung zugesandten Fragebogen vorsätzlich wahrheitswidrig mit nein beantwortet hat ("weil es besser ausschaut"), ist der beklagten Versicherung der Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in Täuschungsabsicht gelungen. Für einen objektiven Verstoß gegen diese Aufklärungsverpflichtung ist es ohne Bedeutung, daß ihre Erfüllung eigenen Interessen des Vesicherungsnehmers entgegengestanden ist bzw. daß der Versicherer in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen (vgl.Prölss-Martin aaO 269).
Es war daher der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.