Rechtssatz RS0081292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081292
Entscheidungsdatum
31.05.1995
Rechtssatz
Eine vorsätzliche Täuschung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG idF des BGBl 1994/509 ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt.Eine vorsätzliche Täuschung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081292
Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00025_9500000_001