Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Versicherungsnehmer in Entsprechung der Obliegenheit laut Art. 5 AFIB 1986 iVm § 4 Abs.5 StVO nach einem Unfall, in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder der Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Gendarmerie- oder Polizeianzeige zu erstatten (zuletzt SZ 53/55 = JBl. 1981, 101). Es wurde aber bereits mehrfach vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß, sollte bei einem Unfall ausschließlich das eigene (hier das versicherte) Fahrzeug beschädigt worden sein, eine Unfallmeldung unterbleiben kann (ZVR 1978/133 uva). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stellen geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, keinen Sachschaden im Sinn des § 4 Abs.5 StVO dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche, die von nicht sehr gewichtigen Fahrzeugen, wie es der PKW des Beklagten darstellt, zurückgelassen werden. Auch kleine Glassplitter stellen, da es sich dabei nicht um störend große Mengen handelt, auf einem nicht mehr bewirtschafteten Feld oder einer Grünfläche keine Verschmutzung dar, die ein Landwirt beseitigen läßt. Überdies wären derartige Splitter durch ein bloßes Zusammenkehren zu beseitigen. Die klagende Partei hat keine über diese bei einem derartigen Unfall, wie ihn der Beklagte erlitten hat, üblichen Unfallsfolgen hinausgehende Schäden behauptet und bewiesen; vielmehr hat der Beklagte unter Beweis gestellt, trotz Absuchens der Unfallsstelle mit einem Suchscheinwerfer keinerlei Schäden gesehen zu haben, was ihm auch vom Gendarmerieposten Völkermarkt am folgenden Tag bestätigt wurde. Damit traf den Beklagten keine Anzeigeverpflichtung nach § 4 Abs.5 StVO (vgl. MGA StVO8 § 4/179 und 190). Die Sorgfaltspflicht nach Art. 5 AFIB geht in diesem Punkt nicht über jene der vorzitierten Norm hinaus.Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Versicherungsnehmer in Entsprechung der Obliegenheit laut Artikel 5, AFIB 1986 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO nach einem Unfall, in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder der Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Gendarmerie- oder Polizeianzeige zu erstatten (zuletzt SZ 53/55 = JBl. 1981, 101). Es wurde aber bereits mehrfach vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß, sollte bei einem Unfall ausschließlich das eigene (hier das versicherte) Fahrzeug beschädigt worden sein, eine Unfallmeldung unterbleiben kann (ZVR 1978/133 uva). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stellen geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, keinen Sachschaden im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, StVO dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche, die von nicht sehr gewichtigen Fahrzeugen, wie es der PKW des Beklagten darstellt, zurückgelassen werden. Auch kleine Glassplitter stellen, da es sich dabei nicht um störend große Mengen handelt, auf einem nicht mehr bewirtschafteten Feld oder einer Grünfläche keine Verschmutzung dar, die ein Landwirt beseitigen läßt. Überdies wären derartige Splitter durch ein bloßes Zusammenkehren zu beseitigen. Die klagende Partei hat keine über diese bei einem derartigen Unfall, wie ihn der Beklagte erlitten hat, üblichen Unfallsfolgen hinausgehende Schäden behauptet und bewiesen; vielmehr hat der Beklagte unter Beweis gestellt, trotz Absuchens der Unfallsstelle mit einem Suchscheinwerfer keinerlei Schäden gesehen zu haben, was ihm auch vom Gendarmerieposten Völkermarkt am folgenden Tag bestätigt wurde. Damit traf den Beklagten keine Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO vergleiche MGA StVO8 Paragraph 4 /, 179 und 190). Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 5, AFIB geht in diesem Punkt nicht über jene der vorzitierten Norm hinaus.
Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, eine Angestellte der Klägerin mit der Mitteilung, der Unfall sei bei der Gendarmerie gemeldet worden, vorsätzlich getäuscht zu haben, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil der Beklagte danach der begründeten Auffassung war, SCH***** habe nicht nur den Abschleppdienst, sondern auch die Gendarmerie verständigt. Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er sich keine Gewißheit darüber verschafft hat, ob die Anzeige tatsächlich auch erstattet worden ist (vgl. MGA StVO8 § 4/129 und 145), ihn die Gendarmerie im Hinblick auf die nicht gegebene Anzeigepflicht wieder nach Hause geschickt hätte. In diesem Zusammenhang kann dem Beklagten auch nicht einmal Fahrlässigkeit bei der Erstellung seiner Schadensmeldung vorgeworfen werden. Er hat seinen Irrtum nach Vorsprache beim Gendarmerieposten Völkermarkt gegenüber der klagenden Partei sofort aufgeklärt.Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, eine Angestellte der Klägerin mit der Mitteilung, der Unfall sei bei der Gendarmerie gemeldet worden, vorsätzlich getäuscht zu haben, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil der Beklagte danach der begründeten Auffassung war, SCH***** habe nicht nur den Abschleppdienst, sondern auch die Gendarmerie verständigt. Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er sich keine Gewißheit darüber verschafft hat, ob die Anzeige tatsächlich auch erstattet worden ist vergleiche MGA StVO8 Paragraph 4 /, 129 und 145), ihn die Gendarmerie im Hinblick auf die nicht gegebene Anzeigepflicht wieder nach Hause geschickt hätte. In diesem Zusammenhang kann dem Beklagten auch nicht einmal Fahrlässigkeit bei der Erstellung seiner Schadensmeldung vorgeworfen werden. Er hat seinen Irrtum nach Vorsprache beim Gendarmerieposten Völkermarkt gegenüber der klagenden Partei sofort aufgeklärt.
Auch der Vorwurf, der Beklagte habe die Klägerin nicht (oder nicht ausreichend) über die Vorgänge vor dem Unfall aufgeklärt, möglicherweise eine Alkoholisierung verschwiegen, geht nicht von den Feststellungen aus. Alle Spekulationen der Klägerin über die angeblich nicht aufgeklärte Unfallsursache, die auf eine Alkoholisierung hinweise, wurden durch die von den Vorinstanzen als glaubwürdig verurteilten Aussagen des Beklagten und des Zeugen SCH***** widerlegt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.