Rechtssatz RS0074474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074474
Entscheidungsdatum
18.10.2000
Rechtssatz
Geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, stellen keinen Sachschaden im Sinn des § 4 Abs 5 StVO dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche und auch kleine Glassplitter, wenn es sich nicht um störend große Mengen handelt, auf einem nicht mehr bewirtschafteten Feld oder einer Grünfläche.Geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, stellen keinen Sachschaden im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, StVO dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche und auch kleine Glassplitter, wenn es sich nicht um störend große Mengen handelt, auf einem nicht mehr bewirtschafteten Feld oder einer Grünfläche.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 33/91
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 33/91
Veröff: VersRdSch 1992,259 = VersR 1993,127 = ZVR 1992/104 S 224
- 7 Ob 226/00m
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 226/00m
Beisatz: Ob nicht als Sachschäden zu qualifizierende, bloße Ver- oder Beschmutzungen von fremden Sachgütern vorliegen oder eine (substantielle) Beschädigung iSd § 4 Abs 5 StVO gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074474
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00033_9100000_001