In der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung 7 Ob 33/91 (= ZVR
1992/104 = VR 1992, 259 = VersE 1523) hat der Oberste Gerichtshof
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach stRsp vom Versicherungsnehmer nach einem Unfall (ua) im Fall einer wahrgenommenen Beschädigung von fremden Sachgütern "ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens" eine Gendarmerie- oder Polizeianzeige zu erstatten sei. Geringfügige Spuren, deren Folgen ohne Kostenaufwand beseitigt werden könnten oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefasst würden, stellten keinen Sachschaden iSd § 4 Abs 5 StVO dar. Darunter fielen Spurrillen auf der Ackeroberfläche, die von nicht sehr schweren Fahrzeugen zurückgelassen würden. Auch kleine Glassplitter in nicht störend großer Menge stellten auf einem nicht mehr bewirtschafteten Feld oder einer Grünfläche keine Verschmutzung dar, die ein Landwirt beseitigen lasse; überdies wären sie ja durch ein bloßes Zusammenkehren zu beseitigen. Deshalb sei in einem solchen Fall keine Anzeigeverpflichtung nach § 4 Abs 5 StVO gegeben.ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach stRsp vom Versicherungsnehmer nach einem Unfall (ua) im Fall einer wahrgenommenen Beschädigung von fremden Sachgütern "ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens" eine Gendarmerie- oder Polizeianzeige zu erstatten sei. Geringfügige Spuren, deren Folgen ohne Kostenaufwand beseitigt werden könnten oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefasst würden, stellten keinen Sachschaden iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO dar. Darunter fielen Spurrillen auf der Ackeroberfläche, die von nicht sehr schweren Fahrzeugen zurückgelassen würden. Auch kleine Glassplitter in nicht störend großer Menge stellten auf einem nicht mehr bewirtschafteten Feld oder einer Grünfläche keine Verschmutzung dar, die ein Landwirt beseitigen lasse; überdies wären sie ja durch ein bloßes Zusammenkehren zu beseitigen. Deshalb sei in einem solchen Fall keine Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben.
Mit diesen Ausführungen steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe nicht bloß geringfügige, nicht als Beschädigung im eigentlichen Sinn aufzufassende Veränderungen an der Wiesenböschung herbeigeführt, sondern einen Flurschaden verursacht, der als Sachschaden iSd § 4 Abs 5 StVO zu qualifizieren sei, nicht im Widerspruch. Ob im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur nicht als Sachschäden zu qualifizierende, bloße Ver- oder Beschmutzungen von fremden Sachgütern vorliegen oder eine (sozusagen substantielle) Beschädigung iSd § 4 Abs 5 StVO gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar. Hier kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die festgestellten unfallskausalen Einwirkungen seien ein "echter Flurschaden" und damit ein Sachschaden iSd § 4 Abs 5 StVO, keine wesentliche Verkennung der Rechtslage und damit kein tauglicher Revisionsgrund erblickt werden.Mit diesen Ausführungen steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe nicht bloß geringfügige, nicht als Beschädigung im eigentlichen Sinn aufzufassende Veränderungen an der Wiesenböschung herbeigeführt, sondern einen Flurschaden verursacht, der als Sachschaden iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu qualifizieren sei, nicht im Widerspruch. Ob im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur nicht als Sachschäden zu qualifizierende, bloße Ver- oder Beschmutzungen von fremden Sachgütern vorliegen oder eine (sozusagen substantielle) Beschädigung iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar. Hier kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die festgestellten unfallskausalen Einwirkungen seien ein "echter Flurschaden" und damit ein Sachschaden iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO, keine wesentliche Verkennung der Rechtslage und damit kein tauglicher Revisionsgrund erblickt werden.
Der Rekurswerber wendet sich weiters nur noch gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, auf Grund seines festgestellten Verhaltens bestehe der konkrete Verdacht, dass er zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert gewesen sei und dies verschleiern habe wollen. Das Rekursgericht hat dazu ausgeführt, das Vorgehen des Klägers (der, nachdem er nächtens aus nicht nachvollziehbarem Grund von der Fahrbahn abgekommen sei, die Unfallstelle sofort verlassen habe, ohne sein total beschädigtes, die Fahrbahn teilweise blockierendes Fahrzeug abzusichern, von einer Verständigung der Gendarmerie Abstand genommen und die Kontaktaufnahme mit einem Abschleppunternehmen seiner Frau überlassen habe, trotz seiner Kopfwunde keinen Arzt aufgesucht, sondern sich zu einem Freund begeben habe, um dort die restliche Nacht zu verbringen und es bis zum Abend des nächsten Tages vermieden habe, nach Hause zu kommen oder in seinem Betrieb anwesend zu sein) entspreche in geradezu klassischer Weise dem Verhaltensmuster von Fahrzeuglenkern, die sich nach einem in alkoholisiertem Zustand verursachten Verkehrsunfall einer Überprüfung ihrer Fahrtüchtigkeit entziehen bzw einen Nachweis ihrer Alkoholisierung vereiteln wollten. Der Kläger wendet dagegen ein, dass sich jeder der vom Berufungsgericht genannten Verdachtsmomente durch eine, bei ihm gegeben gewesene Benommenheit nach dem Unfall, seine festgestellten ehelichen Zwistigkeiten und sein berufliches Engagement (auswärtige Arbeiten) erklären lasse. Er setzt sich damit darüber hinweg, dass das Berufungsgericht die festgestellten Umstände ja ausdrücklich in ihrer Gesamtheit als ausreichende Verdachtsmomente für eine Alkoholisierung des Klägers angesehen hat. Davon, dass dies eine Fehlbeurteilung wäre, kann schon angesichts der Vielzahl der vom Berufungsgericht genannten Indizien keine Rede sein. Da die Einschätzung, ob ein konkreter Verdacht einer Alkoholisierung des versicherten Fahrzeuglenkers besteht, von der Kasuistik des Einzelfalles abhängt, könnte aber ein tauglicher Revisiongrund nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht diese Frage krass unrichtig beurteilt hätte.
Von einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO hängt die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel demnach nicht ab. Der Rekurs des Klägers war daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).Von einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hängt die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel demnach nicht ab. Der Rekurs des Klägers war daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 und § 52 ZPO. Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und Paragraph 52, ZPO. Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung.