Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist aus dem Grunde der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, entscheidungswesentliche Tatsachen nicht geprüft hat; sie ist daher auch im Sinne des darin erhobenen Aufhebungsantrages berechtigt.
§ 6 Abs. 3 VersVG, regelt nicht, wie das Berufungsgericht meint, als Obliegenheit jedes Versicherungsvertrages die Pflicht des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gesetz bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen eine im Versicherungsvertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung vorgesehene Leistungsfreiheit nicht eintritt. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 50/37 erging zu den AKHB, welche tatsächlich eine Aufklärungsobliegenheit und als Folge ihrer Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers enthalten. Die weiteren zum Begriff der Fahrlässigkeit vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtssätze (entsprechend der Entscheidungen Nr 65, 67 und 69 zu § 6 VersVG in Grubmann, VersVG3) haben nur Bezug auf grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen und die dafür im § 6 Abs. 3 VersVG angeführten Rechtsfolgen. Schließlich betrifft die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung über die Beweislast des Versicherungsnehmers (VersR 1965, 170) nur den Vorsatz im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG, nicht aber die arglistige Täuschung im Sinne des Art 12 ABS. Alle diese Rechtsausführungen können daher zur Lösung des Falles nichts beitragen.Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, regelt nicht, wie das Berufungsgericht meint, als Obliegenheit jedes Versicherungsvertrages die Pflicht des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gesetz bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen eine im Versicherungsvertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung vorgesehene Leistungsfreiheit nicht eintritt. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 50/37 erging zu den AKHB, welche tatsächlich eine Aufklärungsobliegenheit und als Folge ihrer Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers enthalten. Die weiteren zum Begriff der Fahrlässigkeit vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtssätze (entsprechend der Entscheidungen Nr 65, 67 und 69 zu Paragraph 6, VersVG in Grubmann, VersVG3) haben nur Bezug auf grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen und die dafür im Paragraph 6, Absatz 3, VersVG angeführten Rechtsfolgen. Schließlich betrifft die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung über die Beweislast des Versicherungsnehmers (VersR 1965, 170) nur den Vorsatz im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, nicht aber die arglistige Täuschung im Sinne des Artikel 12, ABS. Alle diese Rechtsausführungen können daher zur Lösung des Falles nichts beitragen.
Art 12 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) enthält zwei Tatbestände, an deren Verwirklichung die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers geknüpft ist:Artikel 12, Absatz eins, der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) enthält zwei Tatbestände, an deren Verwirklichung die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers geknüpft ist:
vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens als subjektiven Risikoausschluß und arglistige Täuschung des Versicherers bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung (VR 1989, 357). Nur auf die letztgenannte Obliegenheit hat sich die Beklagte berufen. Unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehende, den §§ 33, 34 VersVG entsprechende Obliegenheiten, den Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und jede Auskunft zu erteilen, enthalten die vorliegenden AVB nicht.vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens als subjektiven Risikoausschluß und arglistige Täuschung des Versicherers bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung (VR 1989, 357). Nur auf die letztgenannte Obliegenheit hat sich die Beklagte berufen. Unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehende, den Paragraphen 33, 34, VersVG entsprechende Obliegenheiten, den Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und jede Auskunft zu erteilen, enthalten die vorliegenden AVB nicht.
Arglistige Täuschung im Sinne des zweiten Tatbestandes des Art 12 Abs. 1 ABS ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt (VR 1990, 350 = SZ 63/54). Arglistige Täuschung kann auch durch das Verschweigen offenlegungspflichtiger Tatsachen bewirkt werden, sofern sie die oben genannte Eignung für die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers haben können (Prölss-Martin, VVG25, 965 f Anm 2 zu dem gleichartigen Tatbestand im § 16 der deutschen AFB). Art 12 Abs. 1 ABS ist eine Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG; ist die Täuschung arglistig begangen worden, dann tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wie bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung regelmäßig bedingungslos ein; als einzige Einschränkung wird anerkannt, daß vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen, die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden können, außer Betracht bleiben (VR 1988/107; VR 1990, 350).Arglistige Täuschung im Sinne des zweiten Tatbestandes des Artikel 12, Absatz eins, ABS ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt (VR 1990, 350 = SZ 63/54). Arglistige Täuschung kann auch durch das Verschweigen offenlegungspflichtiger Tatsachen bewirkt werden, sofern sie die oben genannte Eignung für die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers haben können (Prölss-Martin, VVG25, 965 f Anmerkung 2 zu dem gleichartigen Tatbestand im Paragraph 16, der deutschen AFB). Artikel 12, Absatz eins, ABS ist eine Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG; ist die Täuschung arglistig begangen worden, dann tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wie bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung regelmäßig bedingungslos ein; als einzige Einschränkung wird anerkannt, daß vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen, die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden können, außer Betracht bleiben (VR 1988/107; VR 1990, 350).
Auch im absichtlichen Zuwarten mit der Erstattung einer Schadenmeldung bis zu einem Zeitpunkt, in dem das versicherte Objekt bereits geräumt und Erhebungen über die Schadenshöhe nicht mehr vorgenommen werden können, kann eine arglistige Täuschung im Sinne des Art 12 Abs. 1 ABS liegen, wenn dadurch der begründete Verdacht, daß die dem Versicherer vorgelegte Inventarliste auch Gegenstände umfaßt, die zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr vorhanden waren, nicht mehr entkräftet werden kann. Beweispflichtig für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes des Art 12 Abs. 1 ABS ist der Versicherer (Prölss-Martin aaO 967). Das Berufungsgericht ist insoweit von einer unrichtigen Beweislastverteilung ausgegangen. Aber auch darin, daß die Klägerin der Beklagten wissentlich eine unrichtige Liste über die beim Brand beschädigten (zerstörten) Gegenstände übergeben hat, könnte die genannte Obliegenheitsverletzung liegen. Das Berufungsgericht hat aber die Beweisrüge der Klägerin zu diesem umrissenen Tatsachenbereich nicht behandelt, sodaß entscheidungswesentliche Tatsachen nicht feststehen.Auch im absichtlichen Zuwarten mit der Erstattung einer Schadenmeldung bis zu einem Zeitpunkt, in dem das versicherte Objekt bereits geräumt und Erhebungen über die Schadenshöhe nicht mehr vorgenommen werden können, kann eine arglistige Täuschung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, ABS liegen, wenn dadurch der begründete Verdacht, daß die dem Versicherer vorgelegte Inventarliste auch Gegenstände umfaßt, die zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr vorhanden waren, nicht mehr entkräftet werden kann. Beweispflichtig für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes des Artikel 12, Absatz eins, ABS ist der Versicherer (Prölss-Martin aaO 967). Das Berufungsgericht ist insoweit von einer unrichtigen Beweislastverteilung ausgegangen. Aber auch darin, daß die Klägerin der Beklagten wissentlich eine unrichtige Liste über die beim Brand beschädigten (zerstörten) Gegenstände übergeben hat, könnte die genannte Obliegenheitsverletzung liegen. Das Berufungsgericht hat aber die Beweisrüge der Klägerin zu diesem umrissenen Tatsachenbereich nicht behandelt, sodaß entscheidungswesentliche Tatsachen nicht feststehen.
Der außerordentlichen Revision der Klägerin mußte daher im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrages ein Erfolg beschieden sein.