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Rechtssatz RS0081427

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081427

Geschäftszahl

7Ob14/94

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Norm

ABS Art12 Abs1

Rechtssatz

Auch im absichtlichen Zuwarten mit der Erstattung einer Schadenmeldung bis zu einem Zeitpunkt, in dem das versicherte Objekt bereits geräumt und Erhebungen über die Schadenshöhe nicht mehr vorgenommen werden können, kann eine arglistige Täuschung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, ABS liegen, wenn dadurch der begründete Verdacht, daß die dem Versicherer vorgelegte Inventarliste auch Gegenstände umfaßt, die zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr vorhanden waren, nicht mehr entkräftet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 14/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081427

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_0070OB00014_9400000_003