Rechtssatz RS0081427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081427
Entscheidungsdatum
13.04.1994
Rechtssatz
Auch im absichtlichen Zuwarten mit der Erstattung einer Schadenmeldung bis zu einem Zeitpunkt, in dem das versicherte Objekt bereits geräumt und Erhebungen über die Schadenshöhe nicht mehr vorgenommen werden können, kann eine arglistige Täuschung im Sinne des Art 12 Abs 1 ABS liegen, wenn dadurch der begründete Verdacht, daß die dem Versicherer vorgelegte Inventarliste auch Gegenstände umfaßt, die zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr vorhanden waren, nicht mehr entkräftet werden kann.Auch im absichtlichen Zuwarten mit der Erstattung einer Schadenmeldung bis zu einem Zeitpunkt, in dem das versicherte Objekt bereits geräumt und Erhebungen über die Schadenshöhe nicht mehr vorgenommen werden können, kann eine arglistige Täuschung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, ABS liegen, wenn dadurch der begründete Verdacht, daß die dem Versicherer vorgelegte Inventarliste auch Gegenstände umfaßt, die zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr vorhanden waren, nicht mehr entkräftet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081427
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0070OB00014_9400000_003