Rechtssatz RS0081433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081433
Entscheidungsdatum
13.04.1994
Rechtssatz
Zur Herstellung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 der ABS genügt jede objektiv falsche Angabe, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgend einer Weise beeinflußt werden kann. Subjektiv ist nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat. Es genügt, daß der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung beschleunigen oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will.Zur Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, der ABS genügt jede objektiv falsche Angabe, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgend einer Weise beeinflußt werden kann. Subjektiv ist nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat. Es genügt, daß der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung beschleunigen oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 17/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 17/90
Veröff: SZ 63/54 = VersRdSch 1990,350 = VersR 1991,327
- 7 Ob 14/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 14/94
nur: Zur Herstellung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 der ABS genügt jede objektiv falsche Angabe, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgend einer Weise beeinflußt werden kann. Subjektiv ist nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat. (T1) Beisatz: Arglistige Täuschung kann auch durch das Verschweigen offenlegungspflichtiger Tatsachen bewirkt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081433
Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00017_9000000_001