Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund zulässig. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) wird von der beklagten Partei entgegen der Ansicht der klagenden Partei zwar gesetzmäßig ausgeführt, weil sie einen Mangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen versucht; sie liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund zulässig. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) wird von der beklagten Partei entgegen der Ansicht der klagenden Partei zwar gesetzmäßig ausgeführt, weil sie einen Mangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen versucht; sie liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Ansicht der beklagten Partei, die Geltung der ABS sei zwischen den Streitteilen nicht vereinbart worden, weil den Versicherungsanträgen weder die AFB noch die ABS beigeschlossen gewesen seien und deren Existenz in den Anträgen nicht einmal genannt werde, ist verfehlt.
Nach § 1 Abs 1 VersVG ist der Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer. Sie bedürfen an sich, wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag (EvBl 1982/87, iglS Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 864 a; Bruck-Möller, VVG8 I 56; Prölss/Martin VVG24, 5) und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden (VersR 1977, 632). Im vorliegenden Fall wurde nach dem vorgedruckten Antragsformular ein "Antrag auf Bündelversicherung für Verkaufsgeschäfte und kleingewerbliche Betrieb auf Grund der für die einzelnen Sparten geltenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen" gestellt (vgl. hiezu Bruck-Möller aaO), und in der Polizze wurde festgehalten, daß die Feuerversicherung entsprechend den ABS und den AFB erfolgt; es liegt daher eine ausdrückliche Vereinbarung über die Geltung dieser Versicherungsbedingungen vor. Weil aber allgemein bekannt ist, daß Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - Allgemeinen Versicherungsbedingungen Verträge abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluß seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu werten, auch wenn der Versicherungsnehmer sie nicht gelesen und gekannt hat (EvBl 1982/87 = HS 12.195; Prölss-Martin aaO). Die Nichtaushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluß abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt (Bruck-Möller aaO 57).Nach Paragraph eins, Absatz eins, VersVG ist der Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer. Sie bedürfen an sich, wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag (EvBl 1982/87, iglS Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 864, a; Bruck-Möller, VVG8 römisch eins 56; Prölss/Martin VVG24, 5) und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden (VersR 1977, 632). Im vorliegenden Fall wurde nach dem vorgedruckten Antragsformular ein "Antrag auf Bündelversicherung für Verkaufsgeschäfte und kleingewerbliche Betrieb auf Grund der für die einzelnen Sparten geltenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen" gestellt vergleiche hiezu Bruck-Möller aaO), und in der Polizze wurde festgehalten, daß die Feuerversicherung entsprechend den ABS und den AFB erfolgt; es liegt daher eine ausdrückliche Vereinbarung über die Geltung dieser Versicherungsbedingungen vor. Weil aber allgemein bekannt ist, daß Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - Allgemeinen Versicherungsbedingungen Verträge abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluß seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu werten, auch wenn der Versicherungsnehmer sie nicht gelesen und gekannt hat (EvBl 1982/87 = HS 12.195; Prölss-Martin aaO). Die Nichtaushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluß abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt (Bruck-Möller aaO 57).
Der Inhalt des Versicherungsscheines weicht vom Antrag insbesondere hinsichtlich der Zugrundelegung der ABS und der AFB nicht ab. Es bedurfte daher keines Hinweises im Sinne des § 5 Abs 2 VersVG.Der Inhalt des Versicherungsscheines weicht vom Antrag insbesondere hinsichtlich der Zugrundelegung der ABS und der AFB nicht ab. Es bedurfte daher keines Hinweises im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VersVG.
Nach Art. 12 Abs 1 der ABS wird, wie bereits festgehalten wurde, der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus dem Schadenfall frei, wenn der Versicherungsnehmer sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht (diese Vertragsbestimmung ist ident mit § 16 der deutschen AFB). Die beklagte Partei hat ausdrücklich zugestanden, Kopien nicht existierender Rechnungen vorgelegt zu haben. Zur Herstellung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 der ABS genügt jede objektiv falsche Angabe, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgend einer Weise beeinflußt werden kann (Prölss-Martin aaO 839). Ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers wird regelmäßig die generelle Gefahr in sich bergen, daß das Interesse des Versicherers an der objektiven und sachgerechten Abwicklung des Versicherungsfalles in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (VersR 1978, 74). Subjektiv ist nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat. Es genügt, daß der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung beschleunigen oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (Prölss-Martin aaO 840). Arglistige Täuschung ist auch dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen berechtigten (oder doch vermeintlich berechtigten) Anspruch mit dem Mittel einer Täuschung durchsetzen will, etwa durch Vortäuschung eines Beweismittels (Martin, Sachversicherungsrecht2 1406). Der Versuch genügt, auch wenn die wahre Sachlage dem Versicherer bekannt ist oder wird. Ein Widerruf ist unbeachtlich (Prölss-Martin aaO). Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Regel bedingungslos ein, der Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen (SZ 47/116 uva; iglS Martin aaO). Die in Deutschland entwickelte Relevanzrechtsprechung (vgl. Prölss-Martin aaO 100 f, auch Martin aaO 1408 f) wurde von der österreichischen Rechtsprechung nicht übernommen. Als einzige Einschränkung ist anerkannt, daß Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben (VersRdSch 1988/107). Davon aber, daß durch die von der beklagten Partei vorgelegten falschen Kopien die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden konnten, kann keine Rede sein.Nach Artikel 12, Absatz eins, der ABS wird, wie bereits festgehalten wurde, der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus dem Schadenfall frei, wenn der Versicherungsnehmer sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht (diese Vertragsbestimmung ist ident mit Paragraph 16, der deutschen AFB). Die beklagte Partei hat ausdrücklich zugestanden, Kopien nicht existierender Rechnungen vorgelegt zu haben. Zur Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, der ABS genügt jede objektiv falsche Angabe, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgend einer Weise beeinflußt werden kann (Prölss-Martin aaO 839). Ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers wird regelmäßig die generelle Gefahr in sich bergen, daß das Interesse des Versicherers an der objektiven und sachgerechten Abwicklung des Versicherungsfalles in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (VersR 1978, 74). Subjektiv ist nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat. Es genügt, daß der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung beschleunigen oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (Prölss-Martin aaO 840). Arglistige Täuschung ist auch dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen berechtigten (oder doch vermeintlich berechtigten) Anspruch mit dem Mittel einer Täuschung durchsetzen will, etwa durch Vortäuschung eines Beweismittels (Martin, Sachversicherungsrecht2 1406). Der Versuch genügt, auch wenn die wahre Sachlage dem Versicherer bekannt ist oder wird. Ein Widerruf ist unbeachtlich (Prölss-Martin aaO). Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Regel bedingungslos ein, der Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen (SZ 47/116 uva; iglS Martin aaO). Die in Deutschland entwickelte Relevanzrechtsprechung vergleiche Prölss-Martin aaO 100 f, auch Martin aaO 1408 f) wurde von der österreichischen Rechtsprechung nicht übernommen. Als einzige Einschränkung ist anerkannt, daß Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben (VersRdSch 1988/107). Davon aber, daß durch die von der beklagten Partei vorgelegten falschen Kopien die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden konnten, kann keine Rede sein.
Vorsatz liegt vor, wenn das die Obliegenheitsverletzung begründende Verhalten bewußt und gewollt war (SZ 47/44 ua). Daran besteht vorliegend kein Zweifel.
Darauf, daß der Versicherer gegebenenfalls auch eine bereits gezahlte Entschädigung zurückfordern kann (Martin aaO 1407), hat bereits das Erstgericht hingewiesen.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.