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Rechtssatz RS0115855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115855

Geschäftszahl

7Ob102/01b

Entscheidungsdatum

26.09.2001

Norm

ABS Art8
VersVG §71 Abs2

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzestext soll es nur auf die mangelnde Kausalität der Veräußerung des (versicherten) Unternehmens ankommen, nicht aber darauf, wie der Versicherer auf eine Veräußerungsanzeige des Versicherungsnehmers reagiert hätte und welche Forderungen er an den Erwerber gestellt hätte. Wäre der gleiche Schaden bei Weiterführung des Betriebes durch die Gesellschaft eingetreten, wird der Versicherer aus diesem Grund nicht leistungsfrei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115855

Dokumentnummer

JJR_20010926_OGH0002_0070OB00102_01B0000_001