Rechtssatz RS0115855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115855
Entscheidungsdatum
26.09.2001
Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzestext soll es nur auf die mangelnde Kausalität der Veräußerung des (versicherten) Unternehmens ankommen, nicht aber darauf, wie der Versicherer auf eine Veräußerungsanzeige des Versicherungsnehmers reagiert hätte und welche Forderungen er an den Erwerber gestellt hätte. Wäre der gleiche Schaden bei Weiterführung des Betriebes durch die Gesellschaft eingetreten, wird der Versicherer aus diesem Grund nicht leistungsfrei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115855
Dokumentnummer
JJR_20010926_OGH0002_0070OB00102_01B0000_001