Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, hat der Versicherungsnehmer gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 in der KFZ-Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen.Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, hat der Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 in der KFZ-Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen.
Die Aufklärungsobliegenheit umfasst daher auch die Klarstellung alle
Umstände, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für
künftige Regressansprüche durch den Versicherer von Bedeutung sein
können. Insbesondere fällt darunter die objektive Prüfung der
körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten
Versicherungsnehmers und seiner allfälligen Alkoholisierung oder
Übermüdung. Der Versicherungsnehmer ist daher gehalten, allenfalls
auch gegen das eigene Interesse zu handeln (SZ 59/59 mwN). Nach stRsp
ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit
daher zur Blutabnahme zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehalts
verpflichtet, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass er
alkoholisiert sein könnte (vgl VersE 1577 = VersR 1994, 963 = VR
1994/332 = ZVR 1995/33 mwN).
Der Ansicht der zweiten Instanz, dass bei Überprüfung der Atemluft des Beklagten durch den erhebenden Gendarmeriebeamten Alkoholgeruch festgestellt wurde, stelle mangels Feststellung weiterer Alkoholisierungssymptome kein ausreichendes Alkoholisierungsindiz dar, kann keineswegs beigepflichtet werden. Vielmehr ist der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes beizutreten, von dem seit langem betont wird, dass bereits ein Alkoholisierungssympton für sich allein die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung rechtfertigt (VwGH 28. 6. 1989, 89/02/0022; 31. 1. 1990, 89/03/0099), wobei dies insbesondere für Alkoholgeruch aus dem Munde gilt (VwGH 2. 3. 1978, 2215/77 = ZfVB 1978/5/1880; 11. 12. 1979, 2082/79 = ZfVB 1980/4/1238; 23. 1. 1991 90/02/0181; 20. 2. 1991 90/02/0191 uva). Stellt es doch eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache dar, dass trotz Vorliegens einer erheblichen Alkoholisierung bei manchen Personen Symptome wie schwankender Gang, undeutliche Sprache etc nicht zu beobachten sind bzw waren. Dazu kommt hier noch, dass das Berufungsgericht den Umstand, dass von den Gendarmeriebeamten keine weiteren Alkoholisierungssymptome beim Beklagten festgestellt wurden, schon deshalb überbewertet hat, weil der Beklagte ja nach den Schilderungen der Beamten sofort mittels Hubschrauber ins Krankenhaus transportiert wurde, sodass verlässliche Wahrnehmungen betreffend die Ungestörtheit seiner Motorik etc unmittelbar nach dem Unfall gar nicht vorliegen können. Weiters ist zu bedenken, dass sich der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen (zumindest erschließbar - siehe dazu die vom Beklagten im wesentlichen ja bestätigten Angaben der Aushilfskellnerin Aloisia M***** S 41 des Strafaktes U 45/94 BG Windischgarsten) vor dem Unfall mindestens etwa drei Stunden lang in einem Gasthaus aufgehalten und dort alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Auch der Unfallshergang ist selbstredend eher geeignet, Bedenken in Richtung einer Alkoholisierung des Beklagten zu verstärken, als zu zerstreuen.
Insgesamt liegt daher entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ein ganz massiver Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Beklagten zum Unfallszeitpunkt vor, der keineswegs dadurch ausgeräumt wird, dass einem Gendarmeriebeamten um ca 20.30 Uhr, also etwa zwei Stunden nach dem Unfall im Krankenhaus keine Anzeichen einer Alkoholisierung beim Beklagten aufgefallen sind.
Der demnach gegebene konkrete Verdacht der Alkoholisierung konnte zufolge der Verweigerung der Blutabnahme nicht bestätigt oder entkräftet werden. Die klagende Partei hat demnach eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 bewiesen, weshalb es an diesem gelegen wäre, nachzuweisen, die Aufklärungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt zu haben. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 genügt allerdings schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er nach einem von ihm (mit-)verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes nach Kräften mitzuwirken hat; dieses Bewusstsein ist heute bei einem haftpflichtversicherten Kraftfahrer in der Regel vorauszusetzen (ZVR 1995/33 uva). Sache des Beklagten, den das Berufungsgericht diesbezüglich zutreffend für beweispflichtig erachtet hat, wäre es daher gewesen, nachzuweisen, dass seine Weigerung, sich zwecks Bestimmung des Alkoholgehalts Blut abnehmen zu lassen, aus Gründen, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschlossen, erfolgt sei. Da dieser Beweis vom Beklagten nicht erbracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass er seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat.Der demnach gegebene konkrete Verdacht der Alkoholisierung konnte zufolge der Verweigerung der Blutabnahme nicht bestätigt oder entkräftet werden. Die klagende Partei hat demnach eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 bewiesen, weshalb es an diesem gelegen wäre, nachzuweisen, die Aufklärungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt zu haben. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 genügt allerdings schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er nach einem von ihm (mit-)verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes nach Kräften mitzuwirken hat; dieses Bewusstsein ist heute bei einem haftpflichtversicherten Kraftfahrer in der Regel vorauszusetzen (ZVR 1995/33 uva). Sache des Beklagten, den das Berufungsgericht diesbezüglich zutreffend für beweispflichtig erachtet hat, wäre es daher gewesen, nachzuweisen, dass seine Weigerung, sich zwecks Bestimmung des Alkoholgehalts Blut abnehmen zu lassen, aus Gründen, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschlossen, erfolgt sei. Da dieser Beweis vom Beklagten nicht erbracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass er seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Der in den Fällen der Verletzung der Obliegenheit gemäß § 8 Abs 2 AKHB 1988 auch bei Vorsatz zulässige Kausalitätsgegenbeweis, also der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt habe, wurde vom Beklagten gar nicht angetreten. Er hätte auch scheitern müssen, da er nach stRsp strikt zu führen ist und nur solche Beweismittel dafür geeignet sind, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (VersR 1986, 51; VersR 1989, 829; SZ 64/141; VR 1993, 197; ZVR 1995/33).Der in den Fällen der Verletzung der Obliegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AKHB 1988 auch bei Vorsatz zulässige Kausalitätsgegenbeweis, also der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt habe, wurde vom Beklagten gar nicht angetreten. Er hätte auch scheitern müssen, da er nach stRsp strikt zu führen ist und nur solche Beweismittel dafür geeignet sind, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (VersR 1986, 51; VersR 1989, 829; SZ 64/141; VR 1993, 197; ZVR 1995/33).
Die Klagsforderung erweist sich demnach als berechtigt und war der Revision daher im Hauptpunkt Folge zu geben. Lediglich ein Teil des Zinsenbegehrens war abzuweisen; und zwar einerseits, weil es für einen über die Höhe der gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zuspruch (mangels Beweisführung) keine Tatsachengrundlage gibt, andererseits weil mangels Vorlage eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der von der Klägerin behauptete Fälligkeitszeitpunkt ca zwei Monate vor der Klagseinbringung nicht nachgewiesen werden konnte.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 43 Abs 2 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO. Der von der klagenden Partei verzeichnete Kostenvorschuss von S 2.000,-- wurde nicht verbraucht. Bei der Addition der für das erstinstanzliche Verfahren verzeichneten Kostenbeträge ist dem Klagevertreter ein Fehler unterlaufen, der zu korrigieren war.Die Kostenentscheidungen beruhen auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf Paragraph 50, ZPO. Der von der klagenden Partei verzeichnete Kostenvorschuss von S 2.000,-- wurde nicht verbraucht. Bei der Addition der für das erstinstanzliche Verfahren verzeichneten Kostenbeträge ist dem Klagevertreter ein Fehler unterlaufen, der zu korrigieren war.