Rechtssatz RS0041848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041848
Geschäftszahl
1Ob50/46; 2Ob279/28; 2Ob619/54; 7Ob287/65; 8Ob293/65; 7Ob115/66; 7Ob392/65; 8Ob130/66; 6Ob251/66; 8Ob215/66; 1Ob208/68; 1Ob286/68; 3Ob99/78; 5Ob773/78; 1Ob322/98d; 5Ob212/02s; 7Ob6/04i; 8ObA23/16i; 8ObA23/20w
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. Ein solches Interesse liegt auch dann nicht vor, wenn die dem Begehren der Partei stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes von dieser Partei aus dem Grunde angefochten wird, weil angeblich die Berufung des Gegners als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre. Ungeachtet der Vorschrift des § 502 Abs 4 ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen.Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. Ein solches Interesse liegt auch dann nicht vor, wenn die dem Begehren der Partei stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes von dieser Partei aus dem Grunde angefochten wird, weil angeblich die Berufung des Gegners als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre. Ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 50/46
Entscheidungstext OGH 29.04.1946 1 Ob 50/46
Veröff: SZ 21/2
- 2 Ob 279/28
Entscheidungstext OGH 27.03.1928 2 Ob 279/28
Vgl; nur: Ungeachtet der Vorschrift des § 502 Abs 4 ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen. (T1) Veröff: SZ 10/80
- 2 Ob 619/54
Entscheidungstext OGH 20.10.1954 2 Ob 619/54
nur T1; Veröff: MietSlg 4528
- 7 Ob 287/65
Entscheidungstext OGH 06.10.1965 7 Ob 287/65
nur T1; Veröff: MietSlg 17782
- 8 Ob 293/65
Entscheidungstext OGH 23.11.1965 8 Ob 293/65
Vgl auch; Veröff: MietSlg 17783
- 7 Ob 115/66
Entscheidungstext OGH 16.09.1966 7 Ob 115/66
nur T1; Veröff: MietSlg 18678
- 7 Ob 392/65
Entscheidungstext OGH 12.01.1966 7 Ob 392/65
Veröff: MietSlg 18678
- 8 Ob 130/66
Entscheidungstext OGH 03.05.1966 8 Ob 130/66
nur T1; Veröff: MietSlg 18678
- 6 Ob 251/66
Entscheidungstext OGH 07.09.1966 6 Ob 251/66
nur T1; Veröff: MietSlg 18678
- 8 Ob 215/66
Entscheidungstext OGH 13.09.1966 8 Ob 215/66
nur T1; Veröff: MietSlg 18678
- 1 Ob 208/68
Entscheidungstext OGH 20.09.1968 1 Ob 208/68
Veröff: MietSlg 20705
- 1 Ob 286/68
Entscheidungstext OGH 19.12.1968 1 Ob 286/68
nur T1; Beisatz: Falls die Einwendungen gegen eine gerichtliche Aufkündigung verspätet erhoben wurden, verstößt die Durchführung eines Prozesses gegen die Rechtskraft des über die Aufkündigung ergangenen Beschlusses. (T2) Veröff: MietSlg 20706
- 3 Ob 99/78
Entscheidungstext OGH 20.07.1978 3 Ob 99/78
nur: Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. (T3)
- 5 Ob 773/78
Entscheidungstext OGH 20.02.1979 5 Ob 773/78
nur T1
- 1 Ob 322/98d
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 322/98d
Auch; nur: Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. (T4)
- 5 Ob 212/02s
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 212/02s
nur T4
- 7 Ob 6/04i
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 6/04i
nur T4
- 8 ObA 23/16i
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 ObA 23/16i
Auch
- 8 ObA 23/20w
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObA 23/20w
Vgl; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0041848
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19460429_OGH0002_0010OB00050_4600000_004