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Entscheidung 1 Ob 286/68×

Entscheidung 1 Ob 286/68

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob286/68

Entscheidungsdatum

19.12.1968

Kopf

SZ 41/184

Spruch

Die Aufforderung, zur Annahme des Schriftstückes zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort "anwesend" zu sein, kann begrifflich nur an eine physische Person gerichtet werden. Ist eine bestimmte Person, zu deren Handen ein für eine juristische Person bestimmtes Schriftstück zuzustellen ist, von der Partei nicht bezeichnet worden und daher auch auf dem Gerichtsbrief nicht genannt worden, geht jeder Fehler des Zustellorgans zu Lasten der Partei, deren Schriftsatz zuzustellen ist.

Entscheidung vom 19. Dezember 1968, 1 Ob 286/68.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hernals; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Klägerin kundigte der beklagten Partei das von dieser im Haus W., H.-Straße, gemietete Geschäftslokal zum 30. April 1968 auf. In der Kündigung war nicht angeführt, zu Handen welcher Person - die beklagte Partei ist eine Gesellschaft m. b. H. - die Kündigung zuzustellen sei. Der Gerichtsbrief wurde demzufolge nur an die beklagte Partei adressiert und am 25. März 1968 postamtlich hinterlegt. Der Geschäftsführer der beklagten Partei, Johann B., hat ihn am 2. April 1968 behoben; am 3. April 1968 erhob die beklagte Partei Einwendungen gegen die Aufkündigung.

Der Erstrichter sah die Einwendungen mit der Begründung als rechtzeitig erhoben an, daß die Aufkündigung der beklagten Partei erst am 2. April 1968 wirksam zugestellt worden sei; die Hinterlegung sei nicht wirksam gewesen, da Voraussetzung der Hinterlegung die Zustellung an einen der Geschäftsführer der beklagten Partei als deren gesetzlichen Vertreter gewesen wäre. Im übrigen hob er die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob die Unterinstanzen die Hinterlegung des Gerichtsbriefes mit der Aufkündigung am 25. März 1968 zutreffend als unwirksam angesehen und demzufolge in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 108, ZPO. zutreffend die Einwendungen als rechtzeitig behandelt haben, ist eine Frage verfahrensrechtlicher Natur, deren Geltendmachung der Klägerin zufolge ihrer Beschränkung auf den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO., wie sie im Paragraph 502, (4) ZPO. normiert ist, verwehrt ist. Dieser Revisionsgrund dient nur zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung, der die Unterinstanzen den festgestellten, allenfalls den zur Begründung des Klagebegehrens behaupteten Sachverhalt in materiellrechtlicher Hinsicht unterzogen haben vergleiche dazu die bei Stagel - Michlmayr[12] zu Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. unter Nr. 1 angeführte Judikatur). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Klägerin zulässigerweise nur die Rechtsansicht bekämpfen kann, die das Berufungsgericht bezüglich des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, (2) Ziffer 10, MietG. vertreten hat.

Richtig ist, daß anläßlich einer zulässigen Rechtsrüge Nichtigkeiten, also Verfahrensverstöße besonders schwerer Art, auch von Amts wegen aufgegriffen werden können und müssen, es sei denn, es liege über den Grund der Nichtigkeit eine bindende Entscheidung vor vergleiche dazu MietSlg. 6127, 6128, 6820, 17782, 18678). Unter diesem Blickpunkt muß erwogen werden, daß die Durchführung des Prozesses, falls die Einwendungen verspätet erhoben worden wären, gegen die Rechtskraft des über die Aufkündigung ergangenen Beschlusses (Paragraphen 562, 564, ZPO.) verstoßen hätte vergleiche dazu auch Fasching römisch drei S. 172 zu Paragraph 240, ZPO. unter Anmerkung 10). Aber auch daraus läßt sich für die Klägerin nichts gewinnen, weil beide Unterinstanzen übereinstimmend (Paragraph 528, ZPO.) entschieden haben, die Einwendungen seien rechtzeitig erhoben. Daß dies nicht in der Form eines Beschlusses auf Abweisung des zwar nicht expressis verbis, aber der Sache nach von der Klägerin bei der Tagsatzung vom 10. Mai 1968 gestellten Antrages auf Zurückweisung der Einwendungen als verspätet geschah, sondern nur in den Gründen beider Urteile, ist nach wiederholten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht ausschlaggebend vergleiche dazu JBl. 1959 S. 37 = SZ. römisch 31 74 u. a.). Da aber in Lehre und Rechtsprechung auch die gegenteilige Auffassung vertreten wird vergleiche dazu JBl. 1962 S. 315 mit Glosse Novaks, JBl. 1964 S. 569 u. a.), sei dem der Vollständigkeit halber beigefügt, daß in der Auffassung der Unterinstanzen, die Hinterlegung am 25. März 1968 habe nicht die Wirkung der Zustellung gehabt, kein Gerichtsfehler erblickt werden könnte. Die Aufforderung, zur Annahme des Schriftstückes zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort "anwesend" zu sein, kann begrifflich nur an eine physische Person gerichtet werden. Ist eine bestimmte Person, zu deren Handen zuzustellen sei, von der Partei, deren Schriftsatz zuzustellen ist, nicht bezeichnet worden vergleiche dazu Fasching römisch zwei S. 553 f.) und daher auch vom Gericht auf dem Gerichtsbrief nicht genannt worden, geht jeder Fehler des Zustellorgans zu Lasten der Partei, deren Schriftsatz zuzustellen ist. Die im vorliegenden Fall vom Zusteller zurückgelassene, nicht auf eine bestimmte physische Person abgestellte Anwesenheitsaufforderung ging umsomehr ins Leere, als nach ständiger Judikatur eine Erkündigungspflicht des Adressaten nicht besteht; dies schließt auch die Aufrollung der Frage aus, ob er den (unwirksam) hinterlegten Brief früher beheben hätte können und müssen vergleiche dazu Fasching a. a. O. S. 598, MietSlg. 15619). Daß die beklagte Partei auch nicht verpflichtet war, schon vor Einleitung des konkreten Verfahrens Vorsorge dafür zu treffen, daß für sie bestimmte, eigenhändig zuzustellende Gerichtsbriefe jederzeit zugestellt werden könnten, hat das Berufungsgericht - gleichfalls unter Heranziehung von Faschings Kommentar (a. a. O. S. 595 f.) - bereits zutreffend dargelegt.

Anmerkung

Z41184

Schlagworte

Anwesenheitsaufforderung bei juristischen Personen, Erkündigungspflicht, Anwesenheitsaufforderung an juristische Person, Juristische Person, Anwesenheitsaufforderung, Zustellung, Anwesenheitsaufforderung bei juristischen Personen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0010OB00286.68.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19681219_OGH0002_0010OB00286_6800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036454 Rechtssatz 30.01.1957Zivilrecht; Strafrecht
Bei einer gesetzwidrigen Zustellung kommt es nur drauf an, wann das zuzustellende Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, tatsächlich zugekommen ist, also wann sie oder die von ihr zur Empfangnahme ermächtigte Person dieses Schriftstück tatsäch …
RS0036494 Rechtssatz 19.12.1968Zivilrecht
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RS0039774 Rechtssatz 07.05.1958Zivilrecht
Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen nicht weiter gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsg …
RS0041848 Rechtssatz 29.04.1946Zivilrecht
Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber ni …
RS0068358 Rechtssatz 17.07.1968Zivilrecht
Durch die Textänderung des § 19 Abs 2 Z 10 MG auf Grund des MRÄG 1967 ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten.
RS0068371 Rechtssatz 08.10.1968Zivilrecht
Die Wirkung einer auf der Nichteinhaltung der Frist des § 19 Abs 4 MG (aF) beruhenden und durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits festgestellten Verschweigung sollte nicht durch das MRÄG ab 01.01.1968 wieder beseitigt werden.