Die Revision des Klägers ist zum Teil zulässig und in diesem Umfang auch berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nicht bekämpft hat, so daß sie ihm gegenüber - soweit für ihn nachteilig - in Rechtskraft erwachsen ist. Der Erstrichter hat ausgesprochen, das Leistungs- und das Feststellungsbegehren bestünden dem Grunde nach zu Recht, wobei von einer „Schadensteilung“ zwischen den Streitteilen von 1 : 1 „auszugehen“ sei. Diese Wendung kann nur so verstanden werden, daß beide Begehren dem Grunde nach jeweils zur Hälfte zu Recht (und demgemäß im gleichen Umfang nicht zu Recht) bestünden. Danach hätte der Erstrichter, von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend, sowohl das Leistungs- wie auch das Feststellungsbegehren in dem Umfang, in dem er die beiden Begehren schon dem Grunde nach nicht als berechtigt ansah, abweisen müssen. Die fehlerhafte Formulierung schadet indes nichts, weil der Entscheidungswille insoweit nicht zweifelhaft sein kann, so daß die erstgerichtliche Entscheidung, soweit sie - wie noch näher auszuführen sein wird - der materiellen Rechtslage entspricht, mit der den vorangestellten Erwägungen entsprechenden Maßgabe wiederherzustellen ist. Allerdings fällt auf, daß die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils dessen Spruch, soweit dort über die Teilansprüche von S 407.359,44 und S 563.232,85 je sA im gleichen Sinn wie über die restlichen Ansprüche und das Feststellungsbegehren (Teilung im Verhältnis 1 : 1) abgesprochen wurde, nicht tragen: Denn obwohl der Erstrichter in seinen rechtlichen Erwägungen zu dem Schluß gelangte, Amtshaftungsansprüche seien aus den in der Klage zugrundegelegten Sachverhalten nicht ableitbar, erkannte er dem Leistungsbegehren im Spruch auch in diesem Umfang dem Grunde nach Berechtigung zur Hälfte zu. Da sich der Kläger jedoch mit der aus dem Spruch ersichtlichen Schadensteilung abfand, war er auch nicht genötigt, das erstinstanzliche Zwischenurteil anzufechten, wäre doch die Bekämpfung der ihm darüber hinaus nachteiligen Entscheidungsgründe allein gar nicht zulässig gewesen (SZ 21/2 uva).
Da das Ersturteil mangels Anfechtung durch die Kläger in seinem der Sache nach abweislichen Teil in Rechtskraft erwachsen ist, muß dies im Spruch des wiederhergestellten erstinstanzlichen Urteils zum Ausdruck gebracht werden. Gegenstand der außerordentlichen Revision des Klägers sind somit das Leistungs- und das Feststellungsbegehren von vornherein nur mehr insoweit, als ihnen der Erstrichter in seinem Zwischenurteil Berechtigung zumaß, demnach jeweils zur Hälfte.
Der Kläger beziffert in seiner Revision den Revisionsstreitwert mit S 1,123.888,80 sA (das ist die von ihm behauptete Summe an entgangener Förderung) und fügt dem noch „Feststellung“ (mit einem Streitwert von S 50.000) zu. In der Revisionserklärung ficht er das Urteil des Berufungsgerichts „seinem gesamten Inhalt nach, soweit es das Klagebegehren in dem vom Erstgericht stattgegebenen Teil abgewiesen hat und insoweit das Urteil des Erstgerichts abgeändert wurde“, an. Der Rechtsmittelantrag ist auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts, in eventu auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtet. In den Revisionsausführungen behandelt der Kläger aber lediglich einen Teilanspruch, nämlich die entgangene Förderung von - nach seinen Behauptungen - S 1,123.888,80. Zu den beiden anderen Teilansprüchen (S 407.359,44 sA und S 563.232,85 sA) entbehrt die Revision jeglicher Ausführung. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das zu AZ 1 Ob 154/98y erflossene Urteil des Obersten Gerichtshofs und darauf verweist, daß die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Klägers jenen des anderen Klägers, über dessen außerordentliche Revision mit dem genannten Urteil entschieden wurde, verweist. Eine solche Verweisung ist unzulässig, zumal schon die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 506). Im vorliegenden Fall wird nicht einmal auf eine frühere (eigene) Rechtsmittelschrift verwiesen, sondern lediglich - und das auch bloß zur Zulässigkeit - auf den Inhalt eines Urteils, das aufgrund einer anderen (fremden) Rechtsmittelschrift ergangen ist, sodaß Rechtsmittelausführungen aus diesem Hinweis nicht abgeleitet werden können. Gemäß § 506 Abs 2 ZPO ist aber, wenn die Revision auf den im § 503 Z 4 ZPO angegebenen Revisionsgrund (unrichtige rechtliche Beurteilung) gestützt wird, in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Da dies zu den beiden genannten Teilansprüchen in dem noch der Revision zugänglichen Umfang unterblieben ist, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die materiellrechtliche Beurteilung dieser Ansprüche durch das Berufungsgericht zu überprüfen, weil die Revision insoweit der nach § 506 ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausführung des Revisionsgrundes ermangelt (7 Ob 49/87 mwN; 7 Ob 510/87; JBl 1985, 684,7 Ob 524/80; 8 Ob 535/80; vgl EvBl 1985/154; SZ 60/35). In diesem Umfang ist die Revision zurückzuweisen.Der Kläger beziffert in seiner Revision den Revisionsstreitwert mit S 1,123.888,80 sA (das ist die von ihm behauptete Summe an entgangener Förderung) und fügt dem noch „Feststellung“ (mit einem Streitwert von S 50.000) zu. In der Revisionserklärung ficht er das Urteil des Berufungsgerichts „seinem gesamten Inhalt nach, soweit es das Klagebegehren in dem vom Erstgericht stattgegebenen Teil abgewiesen hat und insoweit das Urteil des Erstgerichts abgeändert wurde“, an. Der Rechtsmittelantrag ist auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts, in eventu auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtet. In den Revisionsausführungen behandelt der Kläger aber lediglich einen Teilanspruch, nämlich die entgangene Förderung von - nach seinen Behauptungen - S 1,123.888,80. Zu den beiden anderen Teilansprüchen (S 407.359,44 sA und S 563.232,85 sA) entbehrt die Revision jeglicher Ausführung. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das zu AZ 1 Ob 154/98y erflossene Urteil des Obersten Gerichtshofs und darauf verweist, daß die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Klägers jenen des anderen Klägers, über dessen außerordentliche Revision mit dem genannten Urteil entschieden wurde, verweist. Eine solche Verweisung ist unzulässig, zumal schon die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 506,). Im vorliegenden Fall wird nicht einmal auf eine frühere (eigene) Rechtsmittelschrift verwiesen, sondern lediglich - und das auch bloß zur Zulässigkeit - auf den Inhalt eines Urteils, das aufgrund einer anderen (fremden) Rechtsmittelschrift ergangen ist, sodaß Rechtsmittelausführungen aus diesem Hinweis nicht abgeleitet werden können. Gemäß Paragraph 506, Absatz 2, ZPO ist aber, wenn die Revision auf den im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO angegebenen Revisionsgrund (unrichtige rechtliche Beurteilung) gestützt wird, in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Da dies zu den beiden genannten Teilansprüchen in dem noch der Revision zugänglichen Umfang unterblieben ist, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die materiellrechtliche Beurteilung dieser Ansprüche durch das Berufungsgericht zu überprüfen, weil die Revision insoweit der nach Paragraph 506, ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausführung des Revisionsgrundes ermangelt (7 Ob 49/87 mwN; 7 Ob 510/87; JBl 1985, 684,7 Ob 524/80; 8 Ob 535/80; vergleiche EvBl 1985/154; SZ 60/35). In diesem Umfang ist die Revision zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel des Klägers ist somit nur insoweit meritorisch zu erledigen, als es sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang des (verbliebenen) Teilanspruchs von S 561.944,40 (Punkt 5 der Klage)und des Feststellungsbegehrens durch das Gericht zweiter Instanz wendet; letzteres Begehren kann nunmehr - da das Verfahren 9 Msch 37/95k (früher 9 Msch 2/90) noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig beendet wurde - nur mehr auf denselben Sachverhalt gestützt werden wie der soeben erwähnte Teilanspruch (also auf die verfehlte Belehrung durch die Verhandlungsrichterin über Förderungsmöglichkeiten im Verfahren 4 Msch 43/85), weil im späteren Verfahren (gemäß den §§ 18/19 MRG) alle anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente wiederholt bzw nachgetragen werden konnten; lediglich die Förderung blieb dem Kläger wegen Antragspräklusion verwehrt. Soweit dem Kläger weitere Nachteile aus der seiner Behauptung zufolge unterbliebenen Belehrung über die Unzulässigkeit einer Umwandlung des Antrags gemäß § 18 MRG in einen solchen nach § 18a MRG bzw infolge unterbliebener Rechtsmittelbelehrung erwachsen sein sollte (vgl nur den Schriftsatz ON 22), hätte er dem durch eine entsprechende Erweiterung des Leistungsbegehrens Rechnung tragen können und auch müssen; derartiges hat er indes unterlassen.Das Rechtsmittel des Klägers ist somit nur insoweit meritorisch zu erledigen, als es sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang des (verbliebenen) Teilanspruchs von S 561.944,40 (Punkt 5 der Klage)und des Feststellungsbegehrens durch das Gericht zweiter Instanz wendet; letzteres Begehren kann nunmehr - da das Verfahren 9 Msch 37/95k (früher 9 Msch 2/90) noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig beendet wurde - nur mehr auf denselben Sachverhalt gestützt werden wie der soeben erwähnte Teilanspruch (also auf die verfehlte Belehrung durch die Verhandlungsrichterin über Förderungsmöglichkeiten im Verfahren 4 Msch 43/85), weil im späteren Verfahren (gemäß den Paragraphen 18 /, 19, MRG) alle anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente wiederholt bzw nachgetragen werden konnten; lediglich die Förderung blieb dem Kläger wegen Antragspräklusion verwehrt. Soweit dem Kläger weitere Nachteile aus der seiner Behauptung zufolge unterbliebenen Belehrung über die Unzulässigkeit einer Umwandlung des Antrags gemäß Paragraph 18, MRG in einen solchen nach Paragraph 18 a, MRG bzw infolge unterbliebener Rechtsmittelbelehrung erwachsen sein sollte vergleiche nur den Schriftsatz ON 22), hätte er dem durch eine entsprechende Erweiterung des Leistungsbegehrens Rechnung tragen können und auch müssen; derartiges hat er indes unterlassen.
Der Kläger führt in der Revision ins Treffen, die Richterin habe ihn unrichtig dahin belehrt, daß das Land Wien keine Annuitätenzuschüsse gewähren werde; im Vertrauen auf diese Auskunft sei ihm ein Schaden entstanden, den er im Wege der Amtshaftung geltend machen könne. Diesen Ausführungen ist wie folgt beizupflichten:
Der Vermieter hat bei der Fremdfinanzierung eines sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwands die günstigste ihm zumutbare Variante zu wählen; er muß sich deshalb auch um eine mögliche Förderung aus öffentlichen Mitteln bemühen. Bei der Errechnung des monatlichen Deckungserfordernisses im Rahmen der Mietzinserhöhung ist die Annuitätenkomponente zur Finanzierung des eigenen Erhaltungsaufwands mit jenem Betrag einzusetzen, der bei widmungsgemäßem Einsatz der Förderungsmittel tatsächlich aufzubringen ist (WoBl 1992, 153; 5 Ob 144/94 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 18 MRG Rz 5). Auch wenn sich die Antragsteller (hier die Kläger) durch eine Äußerung der Verhandlungsrichterin in einem früheren Verfahren von einem geeigneten Antrag bei den Förderungsstellen abhalten ließen, konnte das nicht zu Lasten der Mieter gehen (vgl die Entscheidung des OGH 5 Ob 144/94 im Verfahren 9 Msch 37/95k).Der Vermieter hat bei der Fremdfinanzierung eines sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwands die günstigste ihm zumutbare Variante zu wählen; er muß sich deshalb auch um eine mögliche Förderung aus öffentlichen Mitteln bemühen. Bei der Errechnung des monatlichen Deckungserfordernisses im Rahmen der Mietzinserhöhung ist die Annuitätenkomponente zur Finanzierung des eigenen Erhaltungsaufwands mit jenem Betrag einzusetzen, der bei widmungsgemäßem Einsatz der Förderungsmittel tatsächlich aufzubringen ist (WoBl 1992, 153; 5 Ob 144/94 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 18, MRG Rz 5). Auch wenn sich die Antragsteller (hier die Kläger) durch eine Äußerung der Verhandlungsrichterin in einem früheren Verfahren von einem geeigneten Antrag bei den Förderungsstellen abhalten ließen, konnte das nicht zu Lasten der Mieter gehen vergleiche die Entscheidung des OGH 5 Ob 144/94 im Verfahren 9 Msch 37/95k).
Der Erstrichter stellte fest, bei der Tagsatzung vom 19. Februar 1986 sei auch die - wie soeben dargestellt, maßgebliche - Frage erörtert worden, ob für die beabsichtigten Erhaltungsarbeiten am Haus die Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Förderungsmittel vorlägen. Dabei habe die Verhandlungsrichterin die „Rechtsansicht“ vertreten, mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einem der Schulerweiterung gewidmeten Gebiet sei die Zuzählung von Förderungsmitteln „ausgeschlossen“. Dementsprechend schloß die Verhandlungsrichterin auch die mündliche Verhandlung in dieser Tagsatzung und behielt die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor.
Es entspricht Lehre (Schragel, AHG2 Rz 148) und Rechtsprechung (SZ 53/83 ua), daß aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung durch einen Richter Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können, soweit die Rechtsbelehrung unvertretbar war. Geht es nicht um eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung, sondern um einen rechtlich bedeutsamen Schritt, der gegebenenfalls nicht mehr wiederholt oder korrigiert werden kann (wie hier um ein Förderungsansuchen, das jedenfalls noch vor Beginn der Erhaltungsarbeiten gestellt werden muß), so ist alles vorzukehren, um die Erfolgsaussichten solcher Schritte nicht von vornherein zunichte zu machen. Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtsuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Parteien) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein (Schragel aaO mwN). Soweit die beklagte Partei einwendet bzw das Gericht zweiter Instanz seine abweisliche Entscheidung damit begründet, der Richter müsse - auch im mietrechtlichen Verfahren - keine „Spezialkenntnisse“ über die „erweiternde Auslegung und Anwendung von Förderungsbestimmungen“ haben, so mag das durchaus zutreffen; er hat aber dann, erteilt er dennoch eine solche Auskunft oder Belehrung, alles zu vermeiden, um bei den rechtsuchenden Parteien den Eindruck zu erwecken, dabei handle es sich um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit diese auch vertrauen können, vor allem dann, wenn zu erwarten ist, daß sie sich auf die Auskunft auch bei den von ihnen danach unternommenen weiteren Schritten verlassen würden. Die Richterin hätte daher den Klägern nicht einfach erklären dürfen, mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einem bestimmt gewidmeten Gebiet sei eine Förderung „ausgeschlossen“, was von Unkundigen nur so verstanden werden kann, daß jedes darauf abzielende Ansuchen aussichtslos wäre, sondern sie hätte zumindest darauf hinweisen müssen, sie sei in den Förderungsbestimmungen nicht so bewandert, daß sie eine völlig verläßliche Auskunft erteilen könne, sodaß sich die Antragsteller an die zuständigen Förderungsstellen wenden müßten, wollten sie volle Gewißheit haben.
Die beklagte Partei hat schon in der Berufung die Feststellung des Erstrichters gerügt, hätte die Verhandlungsrichterin nicht jede Förderungsmöglichkeit ausgeschlossen, so hätten die Kläger weitere Erkundigungen eingezogen und entsprechende Anträge gestellt, und die Feststellung begehrt, die Kläger hätten auch dann keine Förderung begehrt, wenn sich die Richterin dieser Rechtsmeinung enthalten hätte. Das Gericht zweiter Instanz hat diese Beweisrüge angesichts seiner Rechtsauffassung nicht erledigt; darin liegt indes kein erheblicher Mangel des Berufungsverfahrens, weil die beklagte Partei in erster Instanz derartiges gar nicht behauptet hat, sodaß die Beweisrüge ausschließlich auf neuem und damit unzulässigem Vorbringen beruht.
Der Erstrichter hat gleichteiliges Mitverschulden der Kläger angenommen: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Anträge gemäß den §§ 18/19 MRG angesichts der komplizierten Rechts- und der unübersichtlichen Sachlage, vor allem auch im Hinblick auf die schwer durchschaubaren Förderungsbestimmungen, und mit Rücksicht auf die anstehenden schwerwiegenden Vermögensdispositionen entsprechend vorbereitet werden müssen. Die Kläger hätten - auch wenn sie nicht rechtskundig vertreten waren - doch die erforderlichen Erkundigungen schon vor Einleitung des Verfahrens einziehen müssen, um nicht von unvorhergesehenen Problemen überrascht werden zu können. Die Kläger haben dieser sie treffenden Sorgfaltspflicht auch letztlich insoweit Rechnung getragen, als sie die erstrichterliche Verschuldensteilung hinnahmen; für die von der beklagten Partei geforderte Annahme eines überwiegenden Verschuldens der Kläger fehlen Anhaltspunkte, zumal die beklagte Partei für den Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen hat.Der Erstrichter hat gleichteiliges Mitverschulden der Kläger angenommen: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Anträge gemäß den Paragraphen 18 /, 19, MRG angesichts der komplizierten Rechts- und der unübersichtlichen Sachlage, vor allem auch im Hinblick auf die schwer durchschaubaren Förderungsbestimmungen, und mit Rücksicht auf die anstehenden schwerwiegenden Vermögensdispositionen entsprechend vorbereitet werden müssen. Die Kläger hätten - auch wenn sie nicht rechtskundig vertreten waren - doch die erforderlichen Erkundigungen schon vor Einleitung des Verfahrens einziehen müssen, um nicht von unvorhergesehenen Problemen überrascht werden zu können. Die Kläger haben dieser sie treffenden Sorgfaltspflicht auch letztlich insoweit Rechnung getragen, als sie die erstrichterliche Verschuldensteilung hinnahmen; für die von der beklagten Partei geforderte Annahme eines überwiegenden Verschuldens der Kläger fehlen Anhaltspunkte, zumal die beklagte Partei für den Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat.
Soweit das erstinstanzliche Urteil nicht schon mangels Anfechtung durch die Kläger in Rechtskraft erwachsen ist, ist es somit im Umfang des auf die verfehlte Belehrung über die Förderungsmöglichkeiten durch die Verhandlungsrichterin gerichteten Teilanspruchs und des Feststellungsbegehrens mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen. Soweit sich die beklagte Partei gegen die Fassung des Feststellungsbegehrens wendet, ist sie auf die diesem Begehren zugrundegelegte Erwägung hinzuweisen, daß die monatlichen Darlehensrückzahlungsraten einerseits aus den erhöhten Mietzinsen und andererseits aus den Förderungsmitteln voll gedeckt gewesen wären. Wäre bei richtiger Belehrung um die erreichbaren Förderungsmittel rechtzeitig angesucht worden, so wären somit die monatlichen Annuitätenbeträge in der Tat durch die dann gewährten Förderungsmittel und die im zweiten Msch-Verfahren bewilligten erhöhten Mietzinse gedeckt, ohne daß die Kläger eigene Mittel zur Bedienung des Kredits hätten aufwenden müssen, über die sie nicht verfügten, sodaß sie in der Folge in Zahlungsrückstand gerieten und dadurch Verzugszinsen anfielen, die sie bei Deckung des Darlehens durch die Mietzinse und Förderungsmittel nicht belastet hätten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß das erstinstanzliche Zwischenurteil in seinem Ausspruch über das Teilbegehren aufgrund der Belehrung über die Förderungsmöglichkeit und das Feststellungsbegehren mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen, die Revision im übrigen Umfang aber zurückzuweisen ist.
Auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei, den sie in der Klagebeantwortung erhob, ist nicht weiter einzugehen, weil sie diesen in ihrer Berufung nicht aufrecht erhalten hat (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1501 mwN).Auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei, den sie in der Klagebeantwortung erhob, ist nicht weiter einzugehen, weil sie diesen in ihrer Berufung nicht aufrecht erhalten hat (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1501, mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.