Rechtssatz RS0110451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110451
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Geht es nicht um eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung, sondern um einen rechtlich bedeutsamen Schritt, der gegebenenfalls nicht mehr wiederholt oder korrigiert werden kann, so ist alles vorzukehren, um die Erfolgsaussichten solcher Schritte nicht von vornherein zunichte zu machen. Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Parteien) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (hier: Erteilen von Auskünften durch die Erstrichterin an eine rechtsunkundige, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 154/98y
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 154/98y
Veröff: SZ 71/139
- 1 Ob 322/98d
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 322/98d
- 1 Ob 58/08y
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 58/08y
Vgl auch; nur: Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretene Partei) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (T1); Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T2); Beisatz: Die gemäß § 95 AußStrG bestehenden Aufklärungspflichten des Gerichts würden überspannt, wollte man verlangen, der Richter sollte über allfällige Folgen eines von den Parteien auch nicht andeutungsweise erwähnten Umstands aufklären beziehungsweise eine Partei zu denkbaren Vorkehrungen anleiten, die vorerst nur theoretisch mögliche Konstellationen nötig erscheinen ließen. (T3); Beisatz: Amtshaftung verneint. (T4)
- 1 Ob 131/08h
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder unvollständig, tritt Amtshaftung ein, soweit kein entsprechender Vorbehalt beigefügt wurde. (T5)
- 1 Ob 54/08k
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 54/08k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Belehrungspflicht des Richters anlässlich der Vorsprache einer Partei am Amtstag. (T6); Beisatz: Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab. (T7)
- 1 Ob 72/19y
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 72/19y
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärung der Parteien im außerstreitigen (einvernehmlichen) Scheidungsverfahren sind in § 95 Abs 1 AußStrG besonders geregelt. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110451
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00154_98Y0000_004