Begründung:
Beide Kläger waren Lehrer und standen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Der Erstkläger war im Jahr 2000 Vorsitzender des Zentralausschusses der AHS-Lehrer und stellvertretender Vorsitzender der Fraktion der AHS-Lehrer innerhalb der Gewerkschaft öffentlicher Dienst. Der Zweitkläger war Mitglied der Personalvertretung der AHS-Lehrer für ein Bundesland. In dieser Funktion als Personalvertreter waren sie unter Fortzahlung laufender Bezüge teilweise vom Dienst freigestellt.
Am 31. 1. 2000 erging ein Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kultur, wonach die teilweise vom Dienst freigestellten Personalvertreter zur Abgeltung von Nebengebühren eine „Zulage" (Pauschalvergütung) erhalten sollten. Im Februar 2000 fand eine Besprechung statt, an der Mag. S***** als Sektionschef im Bundesministerium für Unterricht und Kultur, der Erstkläger und Mag. J***** von Seiten der Personalvertretung bzw der Gewerkschaft öffentlicher Dienst teilnahmen. Dort wurde auch das Thema der Ruhegenussfähigkeit der „Zulage" für die teilweise dienstfrei gestellten Personalvertreter diskutiert. Mag. S***** erklärte ausdrücklich, dass aufgrund von Besprechungen zwischen den beteiligten Bundesministerien diese Pauschalvergütung ruhegenussfähig sei. Die gleiche Erklärung gab er anlässlich einer Besprechung über dieses Thema beim Stadtschulrat für Wien am 17. 3. 2000 ab. Der Erstkläger gab diese Information an die zuständigen Gremien der Personalvertretungen bzw der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in allen Bundesländern ebenso weiter wie an den Zweitkläger.
Das Bundesministerium für Finanzen teilte in der Folge mit, dass die Pauschalvergütung in die Beitragsgrundlagen gemäß § 4 Pensionsgesetz (PG) 1965 einberechnet werde. Es wurden auch Pensionsbeiträge von dieser Pauschalvergütung eingehoben.Das Bundesministerium für Finanzen teilte in der Folge mit, dass die Pauschalvergütung in die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 4, Pensionsgesetz (PG) 1965 einberechnet werde. Es wurden auch Pensionsbeiträge von dieser Pauschalvergütung eingehoben.
Im Laufe des Jahres 2003 überlegten die Kläger, aufgrund des Bundesbedienstetensozialpensionsgesetzes mit Ablauf des Monats, in dem sie das 55. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand zu treten. Dabei spielte der Umstand der Ruhegenussfähigkeit der Pauschalvergütung eine Rolle. Beide Kläger gelangten zur Auffassung, dass die zu erwartende Pension für ihre Bedürfnisse bzw die ihrer Familien ausreichte und beantragten ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. 11. 2003. Nachdem sie in den Ruhestand versetzt worden waren, ergingen Bescheide des Bundespensionsamts und des Bundesministeriums für Finanzen, in welchen die Ruhegenussberechnungsgrundlage nur unter Heranziehung des Gehalts der Kläger, nicht jedoch der Pauschalvergütung ermittelt und darauf aufbauend der Ruhegnuss entsprechend geringer bemessen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof wies jeweils am 30. 10. 2004 Beschwerden der Kläger gegen diese Bescheide als unbegründet ab.
Die den Klägern aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und Kultur auf der Grundlage des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als Vergütung gewährte Zulage besitzt nicht die Qualifikation als ruhegenussfähige Zulage, weil eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt, die sie für ruhegenussfähig erklärte. Auch eine Qualifikation als ruhegenussfähige Zulage nach § 71 Gehaltsgesetz (GehG) 1956 ist rechtlich nicht möglich, weil eine solche Zulage Lehrern nur dann gebührt, wenn sie mit der Funktion eines Schulinspektors oder Fachinspektors tatsächlich betraut wurden, was bei den Klägern nicht der Fall war. Dass von der Zulage ein Pensionsbeitrag errichtet wurde, ist irrelevant, weil es nach § 4 Abs 1 Z 1 PG 1965 nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrags ankommt, sondern auf die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten.Die den Klägern aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und Kultur auf der Grundlage des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als Vergütung gewährte Zulage besitzt nicht die Qualifikation als ruhegenussfähige Zulage, weil eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt, die sie für ruhegenussfähig erklärte. Auch eine Qualifikation als ruhegenussfähige Zulage nach Paragraph 71, Gehaltsgesetz (GehG) 1956 ist rechtlich nicht möglich, weil eine solche Zulage Lehrern nur dann gebührt, wenn sie mit der Funktion eines Schulinspektors oder Fachinspektors tatsächlich betraut wurden, was bei den Klägern nicht der Fall war. Dass von der Zulage ein Pensionsbeitrag errichtet wurde, ist irrelevant, weil es nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrags ankommt, sondern auf die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten.
Wären die Kläger über diese Rechtslage informiert gewesen, hätten sie nicht die Möglichkeit in Anspruch genommen, mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 55. Lebensjahr vollendet hatten, in den Ruhestand versetzt zu werden. Sie wären weiterhin im aktiven Dienst verblieben.
Die Kläger erhoben aus dem Titel der Amtshaftung jeweils ein Leistungsbegehren sowie - nach Modifikation - ein solches auf Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden weiteren Schaden, der ihnen aus ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. 11. 2003 im Ausmaß der mangelnden Pensionswirksamkeit jener Pauschalvergütung erwachse, die sie als Personalvertreter bezogen hätten, insoweit, als von ihnen (durch Abzug im Rahmen der Gehaltsverrechnung) auch Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Sowohl die Auskunft des Sektionschefs als auch der Abzug der Pensionsbeiträge von der Pauschalvergütung, die auf den laufenden Gehaltszetteln als ruhegenussfähig deklariert gewesen sei, habe keinen Anlass zu Zweifeln an der Ruhegenussfähigkeit der Pauschalvergütung gegeben. Als Nichtjuristen hätten die Kläger unmittelbar aus dem Gesetz keine Klarheit gewinnen können. Sie seien zwar bereit gewesen, für ihre Frühpensionierung einen großen Abschlag in Kauf zu nehmen, nicht aber noch zusätzlich den Ausfall des Ruhegenusses von der Pauschalvergütung. Dadurch habe der Erstkläger um etwa 1.000 EUR monatlich weniger an Ruhebezug erhalten, der Zweitkläger rund 70 EUR. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerden der Kläger mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzliche Basis für die Ruhegenussfähigkeit der Pauschalvergütung eindeutig fehle. Dies hätten offensichtlich auch das Bundespensionsamt und der Bundesminister für Finanzen erkannt. Daraus sei zwingend zu folgern, dass auch die vorher den Klägern gegenüber tätig gewordenen juristischen Organe der Beklagten aus den Bereichen des Bundeskanzleramts und des Unterrichtsministeriums hätten erkennen müssen, dass es an der erforderlichen Gesetzesbasis für die Ruhegenussfähigkeit fehlen könnte, wovor sie die Kläger hätten warnen müssen. Es liege somit eine der Beklagten zuzurechnende Fahrlässigkeit vor. Das aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entspringende Loyalitätsverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer inkludiere eine sorgfältige Informationserteilung.
Die Beklagte bestritt, dass ihre Organe die Kläger in die Irre geführt hätten. Der Erlass des Bundesministers für Unterricht und Kultur vom 31. 1. 2000 enthalte keinen Hinweis auf die Ruhegenussfähigkeit der „Zulage". Auch die Einbehaltung von Pensionsbeiträgen nach § 22 GehG bedeute keine Zusicherung der Ruhegenussfähigkeit. Es wäre den Klägern möglich und zumutbar gewesen, eine Klärung durch Antrag auf Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheids herbeizuführen. Diese Unterlassung sei ihnen gemäß § 2 Abs 2 AHG anzulasten. Zwar sei richtig, dass in der Mitteilung der Beitragsgrundlagen gemäß § 4 PG 1965 (Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2002) die Beträge unter Einschluss der Pauschalvergütung ausgewiesen seien, auch dies sei aber nicht konstitutiv und binde weder die Dienst-, noch die Pensionsbehörde. Bei Personalvertretern wie den Klägern sei eine „gesteigerte Kenntnis" des gesamten Dienstrechts vorauszusetzen und ihnen insoweit ein Mitverschulden, das einem Alleinverschulden nahe käme, anzulasten.Die Beklagte bestritt, dass ihre Organe die Kläger in die Irre geführt hätten. Der Erlass des Bundesministers für Unterricht und Kultur vom 31. 1. 2000 enthalte keinen Hinweis auf die Ruhegenussfähigkeit der „Zulage". Auch die Einbehaltung von Pensionsbeiträgen nach Paragraph 22, GehG bedeute keine Zusicherung der Ruhegenussfähigkeit. Es wäre den Klägern möglich und zumutbar gewesen, eine Klärung durch Antrag auf Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheids herbeizuführen. Diese Unterlassung sei ihnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG anzulasten. Zwar sei richtig, dass in der Mitteilung der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 4, PG 1965 (Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2002) die Beträge unter Einschluss der Pauschalvergütung ausgewiesen seien, auch dies sei aber nicht konstitutiv und binde weder die Dienst-, noch die Pensionsbehörde. Bei Personalvertretern wie den Klägern sei eine „gesteigerte Kenntnis" des gesamten Dienstrechts vorauszusetzen und ihnen insoweit ein Mitverschulden, das einem Alleinverschulden nahe käme, anzulasten.
Mit Teilurteil gab das Erstgericht (nur) dem modifizierten Feststellungsbegehren hinsichtlich beider Kläger Folge. Die schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis treffenden Fürsorgepflicht löse Schadenersatzpflichten nach dem AHG aus. Eine unrichtige Auskunft über den Pensionsanspruch bei vorzeitigem Übertritt in den Ruhestand, die Einkommenseinbußen nach sich gezogen habe, verletze diese Fürsorgepflicht des Rechtsträgers. Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil die Kläger in ihrem Ruhestand keiner weiteren Beschäftigung nachgegangen seien, sei unberechtigt. Da jedenfalls nicht ausgeschlossen sei, dass den Klägern durch die mangelnde Ruhegenussfähigkeit der Pauschalvergütung in Zukunft ein Schaden entstehe, sei dem Feststellungsbegehren stattzugeben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Beklagte habe in ihrer Funktion als Dienstgeberin nach öffentlichem Recht hoheitliche Fürsorgepflichten wahrzunehmen und dabei auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dies gelte auch für die Erteilung von Auskünften, die wirtschaftliche Dispositionen eines Dienstnehmers erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen sollten. Es verletze die Fürsorgepflicht, wenn ein Dienstnehmer durch unrichtige Auskunft über seinen Pensionsanspruch zum vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand veranlasst werde und dadurch Einkommenseinbußen erleide. Die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden liege beim Rechtsträger. Eine Vorteilsausgleichung habe nur stattzufinden, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzelten, wofür die Beweislast ebenfalls den Rechtsträger treffe. Im Einklang mit dieser Rechtslage sei das modifizierte Feststellungsbegehren berechtigt. Die objektiv unrichtige Erklärung über die Ruhegenussfähigkeit sei vom unstrittig als Ansprechpartner für die Personalvertretung zuständigen Sektionschef erfolgt, der anderenfalls zumindest auf die Unverlässlichkeit seiner Erklärung hätte hinweisen müssen. Auch wenn die Kläger Personalvertreter waren, seien sie im Hauptberuf AHS-Lehrer und nicht Juristen gewesen, weshalb von ihnen weder „gesteigerte Kenntnis" des Dienstrechts der Bundesbediensteten noch der Judikatur der Höchstgerichte zum Gehaltsgesetz gefordert werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof verneine die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids in vergleichbaren Fällen, weshalb von der Zulässigkeit der Erwirkung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheids und damit von einem Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG nicht auszugehen sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Beklagte habe in ihrer Funktion als Dienstgeberin nach öffentlichem Recht hoheitliche Fürsorgepflichten wahrzunehmen und dabei auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dies gelte auch für die Erteilung von Auskünften, die wirtschaftliche Dispositionen eines Dienstnehmers erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen sollten. Es verletze die Fürsorgepflicht, wenn ein Dienstnehmer durch unrichtige Auskunft über seinen Pensionsanspruch zum vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand veranlasst werde und dadurch Einkommenseinbußen erleide. Die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden liege beim Rechtsträger. Eine Vorteilsausgleichung habe nur stattzufinden, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzelten, wofür die Beweislast ebenfalls den Rechtsträger treffe. Im Einklang mit dieser Rechtslage sei das modifizierte Feststellungsbegehren berechtigt. Die objektiv unrichtige Erklärung über die Ruhegenussfähigkeit sei vom unstrittig als Ansprechpartner für die Personalvertretung zuständigen Sektionschef erfolgt, der anderenfalls zumindest auf die Unverlässlichkeit seiner Erklärung hätte hinweisen müssen. Auch wenn die Kläger Personalvertreter waren, seien sie im Hauptberuf AHS-Lehrer und nicht Juristen gewesen, weshalb von ihnen weder „gesteigerte Kenntnis" des Dienstrechts der Bundesbediensteten noch der Judikatur der Höchstgerichte zum Gehaltsgesetz gefordert werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof verneine die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids in vergleichbaren Fällen, weshalb von der Zulässigkeit der Erwirkung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheids und damit von einem Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht auszugehen sei.