Rechtssatz RS0123921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123921
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Bloße immaterielle Vorteile sind nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar. Der Gewinn an Freizeit stellt allenfalls einen immateriellen Vorteil des Geschädigten dar. Eine Anrechnung auf seinen Verdienstentgangsanspruch kommt demnach nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 226/07k
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
Veröff: SZ 2008/107
- 2 Ob 227/08h
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 227/08h
Beisatz: Hier: Keine Umrechnung auf Kosten der Haushaltsführung. (T1)
- 1 Ob 131/08h
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
Auch
- 4 Ob 46/13p
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
Auch; nur: Bloße immaterielle Vorteile sind nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar. (T2)
Beisatz: Hier: Keine Anrechnung auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123921
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20080814_OGH0002_0020OB00226_07K0000_001