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Rechtssatz RS0021544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021544

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Rechtssatz

Die materiellen und immateriellen Interessen des Dienstnehmers haben im Rahmen des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber gewahrt zu werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 5/86
    Veröff: SZ 59/68
  • 9 ObA 118/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 118/03y
    Auch; Beisatz: Den Dienstgeber trifft gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers erstreckt. (T1)
  • 1 Ob 71/04d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 71/04d
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 131/08h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
    Auch; Beisatz: Solche Pflichten bestehen auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen. (T2); Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T3)
  • 8 ObA 4/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 4/09k
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB (Fürsorgeplicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden. (T4); Veröff: SZ 2009/103
  • 9 ObA 20/09w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 20/09w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Fürsorgepflicht erstreckt sich aber nicht auf die Information der Dienstnehmer über die Unrichtigkeit einer Entgeltzahlung, zumal dem Dienstgeber ein solcher Umstand oft nicht bekannt sein wird. (T5); Bem: Siehe dazu auch RS0021541. (T6)
  • 9 ObA 70/11a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 70/11a
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 1298 ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8)
  • 9 ObA 64/16a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 64/16a
  • 9 ObA 56/16z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
    Auch
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
  • 9 ObA 114/20k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 114/20k
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach § 64 Tiroler G-VBG 2012. (T9)
  • 8 ObA 25/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 ObA 25/24w
    Beisatz: Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19860423_OGH0002_0010OB00005_8600000_001