Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte wendet vor allem ein, dass es doch auch um den Schutz jenes Dienstnehmers gehe, der mit den Schadenersatzansprüchen konfrontiert werde, während der Dienstgeber ja durch das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG geschützt sei. Auch müsse sich der geschädigte Arbeitnehmer all das anrechnen lassen, was er bei einem Arbeitsunfall durch die AUVA an Leistungen erhalte. Der geschädigte Arbeitnehmer müsse daher zuerst alle Leistungen der AUVA in Anspruch nehmen und sich diese anrechnen lassen. Hier habe der Kläger „absichtlich" keinerlei Leistungen von der AUVA begehrt und sei im Übrigen mittlerweile auch aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden. Es stelle sich die Frage, inwieweit dann überhaupt noch die Fürsorgepflicht nachwirke. Vielmehr sei dann jedenfalls der noch bei der Beklagten beschäftigte Arbeitskollege schützenswert(er). Die Verpflichtung der Beklagten zur Preisgabe der vom Kläger begehrten Daten verstoße auch gegen den allgemeinen Datenschutz. All diese Ausführungen seien auch bei der Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs auf Ausfolgung bzw Einsicht in die Urkunden zu berücksichtigen.Die Beklagte wendet vor allem ein, dass es doch auch um den Schutz jenes Dienstnehmers gehe, der mit den Schadenersatzansprüchen konfrontiert werde, während der Dienstgeber ja durch das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG geschützt sei. Auch müsse sich der geschädigte Arbeitnehmer all das anrechnen lassen, was er bei einem Arbeitsunfall durch die AUVA an Leistungen erhalte. Der geschädigte Arbeitnehmer müsse daher zuerst alle Leistungen der AUVA in Anspruch nehmen und sich diese anrechnen lassen. Hier habe der Kläger „absichtlich" keinerlei Leistungen von der AUVA begehrt und sei im Übrigen mittlerweile auch aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden. Es stelle sich die Frage, inwieweit dann überhaupt noch die Fürsorgepflicht nachwirke. Vielmehr sei dann jedenfalls der noch bei der Beklagten beschäftigte Arbeitskollege schützenswert(er). Die Verpflichtung der Beklagten zur Preisgabe der vom Kläger begehrten Daten verstoße auch gegen den allgemeinen Datenschutz. All diese Ausführungen seien auch bei der Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs auf Ausfolgung bzw Einsicht in die Urkunden zu berücksichtigen.
Hiezu ist Folgendes zu erwidern:
Vorweg ist zu beurteilen, inwieweit überhaupt ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bekanntgabe von Daten betreffend Arbeitskollegen, die im Rahmen der Betriebsorganisation gerade zur Verhinderung eines ihn betreffenden Arbeitsunfalls (dass es sich hier um einen solchen handelte, bildet keinen Streitpunkt) verantwortlich sind, bestehen kann. Dabei ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen grundsätzlich auf die Bestimmung des § 1157 ABGB (§ 18 AngG) zurückzugreifen. Nach § 1157 Abs 1 ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beigestellten Räumlichkeiten und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. Darin wird eine allgemeine Fürsorgepflicht jedenfalls hinsichtlich des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer, aber auch von vermögensrechtlichen Interessen, abgeleitet (vgl etwa Krejci in Rummel ABGB3 § 1157 Rz 9 ff, aber auch Rz 39; Pfeil in Schwimann ABGB3 § 1157 Rz 2; Spenling in KBB2 § 1157 Rz 2, jeweils mwN). Vom Grundgedanken her geht es jedenfalls darum, die Arbeitnehmer, die in den Betrieb integriert, den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und den Einflüssen des „Betriebes" ausgesetzt sind, zu schützen (vgl dazu auch Pfeil aaO Rz 1; ähnlich Mosler in ZellKomm § 1157 Rz 3). Besonders in großen Betrieben mit komplexen Betriebsorganisationen ist es nun geradezu typisch, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht überblicken kann, welche Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsorganisation jeweils zur Wahrnehmung bestimmter Schutzfunktionen zuständig sind. Gerade dieses aus der Integration in einem großen Betrieb entstehende Risiko soll aber auch durch § 1157 ABGB abgedeckt werden. Daher ist auch grundsätzlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressaten der Bestimmung des § 1157 ABGB auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Wahrung von Schutzmechanismen zugunsten geschädigter Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen zu bejahen.Vorweg ist zu beurteilen, inwieweit überhaupt ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bekanntgabe von Daten betreffend Arbeitskollegen, die im Rahmen der Betriebsorganisation gerade zur Verhinderung eines ihn betreffenden Arbeitsunfalls (dass es sich hier um einen solchen handelte, bildet keinen Streitpunkt) verantwortlich sind, bestehen kann. Dabei ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen grundsätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 1157, ABGB (Paragraph 18, AngG) zurückzugreifen. Nach Paragraph 1157, Absatz eins, ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beigestellten Räumlichkeiten und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. Darin wird eine allgemeine Fürsorgepflicht jedenfalls hinsichtlich des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer, aber auch von vermögensrechtlichen Interessen, abgeleitet vergleiche etwa Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 1157, Rz 9 ff, aber auch Rz 39; Pfeil in Schwimann ABGB3 Paragraph 1157, Rz 2; Spenling in KBB2 Paragraph 1157, Rz 2, jeweils mwN). Vom Grundgedanken her geht es jedenfalls darum, die Arbeitnehmer, die in den Betrieb integriert, den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und den Einflüssen des „Betriebes" ausgesetzt sind, zu schützen vergleiche dazu auch Pfeil aaO Rz 1; ähnlich Mosler in ZellKomm Paragraph 1157, Rz 3). Besonders in großen Betrieben mit komplexen Betriebsorganisationen ist es nun geradezu typisch, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht überblicken kann, welche Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsorganisation jeweils zur Wahrnehmung bestimmter Schutzfunktionen zuständig sind. Gerade dieses aus der Integration in einem großen Betrieb entstehende Risiko soll aber auch durch Paragraph 1157, ABGB abgedeckt werden. Daher ist auch grundsätzlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressaten der Bestimmung des Paragraph 1157, ABGB auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Wahrung von Schutzmechanismen zugunsten geschädigter Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen zu bejahen.
Soweit nun die Beklagte auf Probleme verweist, die sich daraus ergeben, dass zwar nach § 333 ASVG eine Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers und der diesem gleichgestellten „Aufseher im Betrieb" vorgesehen ist (vgl allerdings auch zur Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger § 334 ASVG), nicht aber für einen Arbeitskollegen, so ist einerseits auf die Bestimmung des § 332 Abs 5 ASVG zu verweisen, der hinsichtlich auf den Versicherungsträger übergegangener Ansprüche eine Einschränkung vorsieht, und andererseits darauf, dass dies trotz wiederholter kritischer Betrachtungen weiter der geltenden Gesetzeslage entspricht (vgl dazu etwa Neumayr in Schwimann ABGB3 § 332 ASVG Rz 157 ff mwN). Das System des ASVG, wie es § 332 ASVG vorzeichnet, bewirkt auch nicht, dass sich hier der geschädigte Arbeitnehmer die ASVG-Leistungen anrechnen lassen müsste, sondern dass insoweit dann seine Schadenersatzansprüche ex lege auf den Versicherungsträger übergehen (vgl Neumayr aaO § 332 Rz 14 ff). Dies gilt aber nur für die sachlich kongruenten Ansprüche, also insbesondere nicht für die Ansprüche auf Schmerzengeld (vgl Neumayr aaO Rz 41 ff, insb Rz 53 mwN; weiters Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9 233 FN 698 mwN). Dementsprechend ist also auch unter diesem Aspekt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bekanntgabe des verantwortlichen Arbeitskollegen durchaus zu bejahen, ohne dass der in der Revision erstmals und mehrfach erhobene Einwand einer absichtlich unterlassenen Inanspruchnahme von Leistungen der AUVA (ungeachtet der Qualifizierung als unbeachtliche Neuerung) damit schlagend werden kann.Soweit nun die Beklagte auf Probleme verweist, die sich daraus ergeben, dass zwar nach Paragraph 333, ASVG eine Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers und der diesem gleichgestellten „Aufseher im Betrieb" vorgesehen ist vergleiche allerdings auch zur Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger Paragraph 334, ASVG), nicht aber für einen Arbeitskollegen, so ist einerseits auf die Bestimmung des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG zu verweisen, der hinsichtlich auf den Versicherungsträger übergegangener Ansprüche eine Einschränkung vorsieht, und andererseits darauf, dass dies trotz wiederholter kritischer Betrachtungen weiter der geltenden Gesetzeslage entspricht vergleiche dazu etwa Neumayr in Schwimann ABGB3 Paragraph 332, ASVG Rz 157 ff mwN). Das System des ASVG, wie es Paragraph 332, ASVG vorzeichnet, bewirkt auch nicht, dass sich hier der geschädigte Arbeitnehmer die ASVG-Leistungen anrechnen lassen müsste, sondern dass insoweit dann seine Schadenersatzansprüche ex lege auf den Versicherungsträger übergehen vergleiche Neumayr aaO Paragraph 332, Rz 14 ff). Dies gilt aber nur für die sachlich kongruenten Ansprüche, also insbesondere nicht für die Ansprüche auf Schmerzengeld vergleiche Neumayr aaO Rz 41 ff, insb Rz 53 mwN; weiters Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9 233 FN 698 mwN). Dementsprechend ist also auch unter diesem Aspekt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bekanntgabe des verantwortlichen Arbeitskollegen durchaus zu bejahen, ohne dass der in der Revision erstmals und mehrfach erhobene Einwand einer absichtlich unterlassenen Inanspruchnahme von Leistungen der AUVA (ungeachtet der Qualifizierung als unbeachtliche Neuerung) damit schlagend werden kann.
Auch der Einwand, dass ein derartiger Auskunftsanspruch doch jedenfalls nicht mehr für ausgeschiedene Arbeitnehmer bestehen könne, entspricht nicht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, weil danach durchaus von einer Nachwirkung der Fürsorgepflicht ausgegangen wird (vgl etwa Krejci aaO Rz 38 und Marhold in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 18 Rz 22 bzw zuletzt etwa OGH 9 ObA 104/07w = JBl 2008, 734).Auch der Einwand, dass ein derartiger Auskunftsanspruch doch jedenfalls nicht mehr für ausgeschiedene Arbeitnehmer bestehen könne, entspricht nicht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, weil danach durchaus von einer Nachwirkung der Fürsorgepflicht ausgegangen wird vergleiche etwa Krejci aaO Rz 38 und Marhold in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 18, Rz 22 bzw zuletzt etwa OGH 9 ObA 104/07w = JBl 2008, 734).
Insgesamt ist also der Anspruch des Klägers auch als bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auf Bekanntgabe der in der Betriebsorganisation verantwortlichen Arbeitskollegen zu bejahen. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass dieser Anspruch nur insoweit besteht, als er zur Verfolgung der Interessen auch tatsächlich erforderlich ist. Ausführungen dazu, warum einzelne Angaben zur Feststellung der zur Meldung der Vereisungen und Veranlassung von zu Streumaßnahmen Verpflichteten hier nicht erforderlich wären, finden sich aber nicht. Im Übrigen hat dem das Berufungsgericht durch die Abweisung des entsprechenden Mehrbegehrens (unangefochten) bereits Rechnung getragen.
Was nun den Anspruch auf Einsichtnahme in die Dienstpläne und Aufzeichnungen über die Kontrollgänge anlangt, so stellt sich auch die Frage, inwieweit es sich dabei um gemeinschaftliche Urkunden im Sinne des § 304 ZPO handelt, deren Vorlage (umso mehr: Einsichtnahme) nach Art XLIII EGZPO gefordert werden kann (vgl zur Gleichstellung mit den Augenscheinsgegenständen und den Auskunftssachen Kodek in Fasching/Konecny2 § 303 Rz 2; ebenso Konecny in Fasching/Konecny2 EGZPO Art XLIII Rz 1). Als „gemeinschaftliche Urkunde" werden zufolge § 304 Abs 2 ZPO solche Urkunden verstanden, die für Personen in deren Interesse errichtet sind oder die deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkunden (RIS-Justiz RS0040484).Was nun den Anspruch auf Einsichtnahme in die Dienstpläne und Aufzeichnungen über die Kontrollgänge anlangt, so stellt sich auch die Frage, inwieweit es sich dabei um gemeinschaftliche Urkunden im Sinne des Paragraph 304, ZPO handelt, deren Vorlage (umso mehr: Einsichtnahme) nach Art XLIII EGZPO gefordert werden kann vergleiche zur Gleichstellung mit den Augenscheinsgegenständen und den Auskunftssachen Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraph 303, Rz 2; ebenso Konecny in Fasching/Konecny2 EGZPO Art XLIII Rz 1). Als „gemeinschaftliche Urkunde" werden zufolge Paragraph 304, Absatz 2, ZPO solche Urkunden verstanden, die für Personen in deren Interesse errichtet sind oder die deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkunden (RIS-Justiz RS0040484).
Die allgemeine Tendenz im Arbeitnehmerschutzrecht, die auch von der Europäischen Union vorgegeben wird, geht nun dahin auch eine Dokumentation der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten (vgl dazu etwa Art 9 Abs 2 der Arbeitsschutzrahmen-RL 89/391/EWG; ebenso § 5 ASchG).Die allgemeine Tendenz im Arbeitnehmerschutzrecht, die auch von der Europäischen Union vorgegeben wird, geht nun dahin auch eine Dokumentation der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten vergleiche dazu etwa Artikel 9, Absatz 2, der Arbeitsschutzrahmen-RL 89/391/EWG; ebenso Paragraph 5, ASchG).
Auch wenn dahingestellt bleiben kann, inwieweit hier eine Verpflichtung zur Führung derartiger Dokumentationen zu bejahen wäre, so lässt sich daraus doch ableiten, dass dann, wenn diese Dokumentationen geführt werden, dies auch im Interesse der Arbeitnehmer, die Arbeitsunfälle hatten und zur Feststellung der dafür Verantwortlichen darauf angewiesen sind, geschieht (vgl allgemein dazu auch Kodek in Fasching/Konecny2 § 304 Rz 17 ff). Insoweit ist auch unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz ein „überwiegendes berechtigtes Interesse" des geschädigten Arbeitnehmers zu bejahen.Auch wenn dahingestellt bleiben kann, inwieweit hier eine Verpflichtung zur Führung derartiger Dokumentationen zu bejahen wäre, so lässt sich daraus doch ableiten, dass dann, wenn diese Dokumentationen geführt werden, dies auch im Interesse der Arbeitnehmer, die Arbeitsunfälle hatten und zur Feststellung der dafür Verantwortlichen darauf angewiesen sind, geschieht vergleiche allgemein dazu auch Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraph 304, Rz 17 ff). Insoweit ist auch unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz ein „überwiegendes berechtigtes Interesse" des geschädigten Arbeitnehmers zu bejahen.
Im Ergebnis war der Revision der Beklagten daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.