Rechtssatz RS0125017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125017
Entscheidungsdatum
30.07.2009
Norm
ABGB §1157
EGZPO ArtXLIII
ZPO §304
ASchG §5
EWG-RL 89/391/EWG Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 389L0391 Art9 Abs2
Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB (Fürsorgepflicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden.Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des Paragraph 1157, ABGB (Fürsorgepflicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125017
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20090730_OGH0002_008OBA00004_09K0000_001