Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf die Richtigkeit der umfangreichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf die Richtigkeit der umfangreichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass den Dienstgeber gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht trifft, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers erstreckt (SZ 59/68; SZ 70/58; RIS-Justiz RS0021544; Krejci in Rummel³ § 1157 Rz 39).Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass den Dienstgeber gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht trifft, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers erstreckt (SZ 59/68; SZ 70/58; RIS-Justiz RS0021544; Krejci in Rummel³ Paragraph 1157, Rz 39).
Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie weit eine Gebietskörperschaft als Dienstgeber ihre Arbeitnehmer im Rahmen dieser Fürsorgepflicht generell über neue gesetzliche Bestimmungen und die daraus resultierenden dienstvertraglichen Ansprüche zu informieren hat. Völlig zu Recht ist nämlich das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls deshalb eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht zu vertreten hat, weil sie - im Wege der ausdrücklich dazu im Rundschreiben aufgeforderten Dienststellen - den Bediensteten eine solche Information über die mit der OÖ. LRGV 1994 verbundenen Neuerungen hat zukommen lassen, die auf Grund ihres Umfangs und ihres Detailreichtums den Anschein der Vollständigkeit der Darstellung der in Betracht kommenden Neuerungen erwecken musste. Damit musste für die Bediensteten der Eindruck entstehen, sie könnten sich durch das Studium des Rundschreibens das nötige Wissen um ihre aus den neuen Vorschriften resultierenden Rechte verschaffen, sodass für sie keine Veranlassung mehr bestand, weitere Informationen einzuholen. Dazu kommt, dass die Beklagte auf die Notwendigkeit der Verwendung der aufgelegten Formulare verwies, die aber der hier interessierenden Neuerung nicht Rechnung trugen. Schon daraus hat das Berufungsgericht zu Recht eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten abgeleitet, sodass auf den weiteren in der angefochtenen Entscheidung hervorgehobenen Umstand gar nicht mehr eingegangen zu werden braucht, dass die Nebengebührenstelle aus den Reiserechnungen der betroffenen Bediensteten hätte erkennen müssen, dass Ansprüche auf Tagesgebühr bestanden haben, aber nicht geltend gemacht wurden.
Soweit die Klägerin ihr Rundschreiben als unverbindliche interne Information an die Dienststellen bezeichnet, genügt der Hinweis auf die darin enthaltene Aufforderung, die Beilage allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Mit dem Verweis auf eine Informationspflicht der Personalvertretung kann der Dienstgeber die Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht entschuldigen, was hier umso mehr gelten muss, als er auch die Personalvertretung mit eben jenem Rundschreiben informierte, das den Eindruck einer vollständigen Information erweckte, aber keine Hinweis auf die hier interessierende Neuerung enthielt.
Ebenso verfehlt ist der Einwand, die Beklagte habe nicht gewusst, dass Dienstnehmer im Tätigkeitsbereich des Klägers von der neuen Vorschrift betroffen seien. Abgesehen davon, dass ihr dies - wie vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben - aus den Reiserechnungen des Klägers sehr wohl erkennbar war, liegt es völlig klar auf der Hand, dass im Bereich der Stadt Linz von zahlreichen Bediensteten innerstädtische Dienstreisen zu verrichten sind, sodass in einem für alle Bediensteten bestimmten, den Anschein einer umfassenden Information erweckenden Rundschreiben der Hinweis auf die in Rede stehende Bestimmung nicht hätte fehlen dürfen.
Völlig haltlos ist der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Die dazu (erstmals im Berufungsverfahren erhobene) Behauptung, der Kläger hätte dem seinem Reisegebührenanspruch vom Dienstgeber entgegen gehaltenen Einwand der Verjährung die Replik der "Arglist" entgegenhalten müssen, steht im diametralen Gegensatz zum nach wie vor von der Beklagten vertretenen Standpunkt, sie habe von der Notwendigkeit einer Information der betroffenen Bediensteten keine Kenntnis erlangt. Woraus hier der Kläger auf arglistiges, auf eine Schädigung abzielendes Verhalten der Beklagten schließen hätte können - ein solches Verhalten wurde auch nicht festgestellt - ist völlig unerfindlich. Außerdem lässt die Beklagte die Bestimmung des § 37 der OÖ. LRGV außer Betracht, wonach die Geltendmachung von Reisegebühren an kurze Fristen gebunden ist, bei deren Nichteinhaltung der betroffene Anspruch erlischt.Völlig haltlos ist der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Die dazu (erstmals im Berufungsverfahren erhobene) Behauptung, der Kläger hätte dem seinem Reisegebührenanspruch vom Dienstgeber entgegen gehaltenen Einwand der Verjährung die Replik der "Arglist" entgegenhalten müssen, steht im diametralen Gegensatz zum nach wie vor von der Beklagten vertretenen Standpunkt, sie habe von der Notwendigkeit einer Information der betroffenen Bediensteten keine Kenntnis erlangt. Woraus hier der Kläger auf arglistiges, auf eine Schädigung abzielendes Verhalten der Beklagten schließen hätte können - ein solches Verhalten wurde auch nicht festgestellt - ist völlig unerfindlich. Außerdem lässt die Beklagte die Bestimmung des Paragraph 37, der OÖ. LRGV außer Betracht, wonach die Geltendmachung von Reisegebühren an kurze Fristen gebunden ist, bei deren Nichteinhaltung der betroffene Anspruch erlischt.
Ebenso haltlos ist der Einwand, das Verhalten der Beklagten sei für den Schaden der Klägerin nicht kausal. Zu diesem Ergebnis kommt die Beklagte auf Grund der Überlegung, dass der Kläger ja nicht gehindert gewesen wäre, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Damit übergeht sie den Umstand, dass auch dafür die Kenntnis des Klägers erforderlich gewesen wäre. Zudem ist abermals auf § 37 der OÖ. LRGV zu verweisen. Dass der Kläger seine Ansprüche ohnedies geltend gemacht habe, trifft nicht zu. Zu diesem ebenfalls überraschenden Befund kommt die Beklagte durch die weitere Überlegung, mangels Auflage neuer Formulare habe der Kläger ja nur die alten Formulare verwenden können, die somit als ausreichende Geltendmachung der neu entstandenen Ansprüche zu werten seien. Dazu genügt der Hinweis, dass die alten Formulare auf die neuen Ansprüche in keiner Weise Bezug nehmen und keinen Raum für entsprechende Angaben vorsehen. Hätte die Beklagte die Reiserechnungen des Beklagten, die keinerlei Hinweis auf die Geltendmachung einer Tagesgebühr enthielten, im nunmehr behaupteten Sinn verstanden, wäre es schwer erklärbar, warum sie ihm dann die ihm zustehenden Ansprüche verwehrt hat.Ebenso haltlos ist der Einwand, das Verhalten der Beklagten sei für den Schaden der Klägerin nicht kausal. Zu diesem Ergebnis kommt die Beklagte auf Grund der Überlegung, dass der Kläger ja nicht gehindert gewesen wäre, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Damit übergeht sie den Umstand, dass auch dafür die Kenntnis des Klägers erforderlich gewesen wäre. Zudem ist abermals auf Paragraph 37, der OÖ. LRGV zu verweisen. Dass der Kläger seine Ansprüche ohnedies geltend gemacht habe, trifft nicht zu. Zu diesem ebenfalls überraschenden Befund kommt die Beklagte durch die weitere Überlegung, mangels Auflage neuer Formulare habe der Kläger ja nur die alten Formulare verwenden können, die somit als ausreichende Geltendmachung der neu entstandenen Ansprüche zu werten seien. Dazu genügt der Hinweis, dass die alten Formulare auf die neuen Ansprüche in keiner Weise Bezug nehmen und keinen Raum für entsprechende Angaben vorsehen. Hätte die Beklagte die Reiserechnungen des Beklagten, die keinerlei Hinweis auf die Geltendmachung einer Tagesgebühr enthielten, im nunmehr behaupteten Sinn verstanden, wäre es schwer erklärbar, warum sie ihm dann die ihm zustehenden Ansprüche verwehrt hat.
Mit ihrer Bestreitung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen ihrer Pflichtverletzung und dem Eintritt der Verjährung stützt sich die Beklagte auf den eben erörterten Einwand, der Kläger habe seine verfahrensgegenständlichen Ansprüche ohnedies geltend gemacht. Dazu kann auf die eben angestellten Überlegungen verwiesen werden.
Der ihr gemäß § 1298 ABGB obliegende Beweis, sie habe kein Verschulden an der Verletzung ihrer Fürsorgepflicht zu vertreten, ist der Beklagten nicht gelungen. Ihr dazu erstattetes Vorbringen, die Kenntnis über die Abläufe in den einzelnen Dienststellen sei ihr nicht zumutbar, läuft darauf hinaus, dass sie nicht habe wissen müssen, dass in ihrem Bereich zahlreiche Bedienstete innerstädtische Dienstreisen zu absolvieren haben. Dass es angesichts ihrer an alle Bediensteten gerichteten Information nicht nur auf die Kenntnis vom Aufgabenbereich des Klägers selbst bzw auf die Kenntnis der genauen Abläufe im Vermessungsamt ankommen kann, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.Der ihr gemäß Paragraph 1298, ABGB obliegende Beweis, sie habe kein Verschulden an der Verletzung ihrer Fürsorgepflicht zu vertreten, ist der Beklagten nicht gelungen. Ihr dazu erstattetes Vorbringen, die Kenntnis über die Abläufe in den einzelnen Dienststellen sei ihr nicht zumutbar, läuft darauf hinaus, dass sie nicht habe wissen müssen, dass in ihrem Bereich zahlreiche Bedienstete innerstädtische Dienstreisen zu absolvieren haben. Dass es angesichts ihrer an alle Bediensteten gerichteten Information nicht nur auf die Kenntnis vom Aufgabenbereich des Klägers selbst bzw auf die Kenntnis der genauen Abläufe im Vermessungsamt ankommen kann, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf "einhellige Lehre und Rechtsprechung" die Ausführungen des Berufungsgerichtes bestreitet, dass die Verjährungsfrist mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt, ist sie auf die insofern völlig herrschende Auffassung zu verweisen (für alle: M. Bydlinski in Rummel³ § 1489 Rz 3 und die dort angeführten Belegstellen aus Lehre und Rechtsprechung). Der Einwand, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei, weil er sich keine Kenntnis von seinen Rechten verschafft habe, lässt unbeachtet, dass die Beklagte ja gerade dafür haftet, dass sie dem Kläger nicht diese Kenntnis verschafft hat bzw bei ihm durch ihr detailliertes Rundschreiben den Eindruck erweckt hat, keine weiteren Informationen einholen zu müssen. Die weiteren Ausführungen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit der jeweiligen Dienstverrichtung bzw mit der darauf bezogenen Reiserechnung zu laufen begonnen habe, verkennt, dass es hier nicht um den vertraglichen Gebührenanspruch sondern um einen Anspruch auf Schadenersatz geht.Soweit die Beklagte unter Hinweis auf "einhellige Lehre und Rechtsprechung" die Ausführungen des Berufungsgerichtes bestreitet, dass die Verjährungsfrist mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt, ist sie auf die insofern völlig herrschende Auffassung zu verweisen (für alle: M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1489, Rz 3 und die dort angeführten Belegstellen aus Lehre und Rechtsprechung). Der Einwand, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei, weil er sich keine Kenntnis von seinen Rechten verschafft habe, lässt unbeachtet, dass die Beklagte ja gerade dafür haftet, dass sie dem Kläger nicht diese Kenntnis verschafft hat bzw bei ihm durch ihr detailliertes Rundschreiben den Eindruck erweckt hat, keine weiteren Informationen einholen zu müssen. Die weiteren Ausführungen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit der jeweiligen Dienstverrichtung bzw mit der darauf bezogenen Reiserechnung zu laufen begonnen habe, verkennt, dass es hier nicht um den vertraglichen Gebührenanspruch sondern um einen Anspruch auf Schadenersatz geht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.