Die Revision ist unzulässig.
1. Hoheitsakt
1. 1. Nach Ansicht der beklagten Partei war die der Klägerin von einem Sachbearbeiter des Stadtschulrats für Wien erteilte unrichtige Auskunft über die Höhe ihres Ruhegenusses, falls sie auf Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden sollte, kein Hoheitsakt, weil es an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung gefehlt habe und deshalb lediglich eine "Serviceleistung" erbracht worden sei.
1. 2. Auch die beklagte Partei stellt nicht in Abrede, dass sie in ihrer Funktion als Dienstgeberin nach öffentlichem Recht gegenüber Bediensteten eine hoheitliche Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat (1 Ob 2192/96a = SZ 69/148; 1 Ob 35/87 = SZ 60/236; 1 Ob 5/86 = SZ 59/68). Es entspricht überdies der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Rechtsträger in Erfüllung der erörterten Fürsorgepflicht auch wirtschaftliche Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat (1 Ob 15/95; 1 Ob 5/86 = SZ 59/68). Wird daher eine eigene Auskunftsstelle eingerichtet, um dort öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes zur Möglichkeit und zu den Rechtsfolgen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu beraten und dabei Auskünfte über die Höhe des zu erwartenden Ruhegenusses zu erteilen, so handelt der Bund dabei augenscheinlich in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge und Auskünfte zu erteilen, fehlen. Die Ansicht der beklagten Partei, die Klägerin habe eine Serviceleistung des Dienstgebers als reine Gefälligkeit in Anspruch genommen, wäre selbst dann unzutreffend, wenn die im Anlassfall maßgebende Beratungs- und Auskunftstätigkeit des Bundes aus der gegenüber der Klägerin öffentlich-rechtlich wahrzunehmenden Fürsorgepflicht herauszulösen wäre. Auch dann käme es nicht darauf an, ob die beklagte Partei zur Erteilung von Rat und Auskunft gesetzlich spezifisch verpflichtet war, weil sie jedenfalls anlässlich der tatsächlichen Befassung mit dem Anliegen der Klägerin Schutz- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen gehabt hätte. Diesfalls wäre sie wegen der Schaffung einer besonderen Vertrauenslage und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen (vgl 8 Ob 614/93 [Auskunftsstelle zur Aufklärung über Fragen des Baurechts]). Dass solche Pflichten auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen - sogar schon anlässlich der bloßen Kontaktaufnahme zwecks Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Befugnis - bestehen, wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits klargestellt (1 Ob 3/87 = SZ 60/36). Angesichts dieser Rechtslage ist nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht bei der Qualifikation der den Klagegrund bildenden Auskunft der Dienstbehörde an die Klägerin in einer wichtigen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheit als fehlerhafter Hoheitsakt eine (gravierende) Verkennung der Rechtslage unterlaufen sein könnte.1. 2. Auch die beklagte Partei stellt nicht in Abrede, dass sie in ihrer Funktion als Dienstgeberin nach öffentlichem Recht gegenüber Bediensteten eine hoheitliche Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat (1 Ob 2192/96a = SZ 69/148; 1 Ob 35/87 = SZ 60/236; 1 Ob 5/86 = SZ 59/68). Es entspricht überdies der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Rechtsträger in Erfüllung der erörterten Fürsorgepflicht auch wirtschaftliche Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat (1 Ob 15/95; 1 Ob 5/86 = SZ 59/68). Wird daher eine eigene Auskunftsstelle eingerichtet, um dort öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes zur Möglichkeit und zu den Rechtsfolgen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu beraten und dabei Auskünfte über die Höhe des zu erwartenden Ruhegenusses zu erteilen, so handelt der Bund dabei augenscheinlich in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge und Auskünfte zu erteilen, fehlen. Die Ansicht der beklagten Partei, die Klägerin habe eine Serviceleistung des Dienstgebers als reine Gefälligkeit in Anspruch genommen, wäre selbst dann unzutreffend, wenn die im Anlassfall maßgebende Beratungs- und Auskunftstätigkeit des Bundes aus der gegenüber der Klägerin öffentlich-rechtlich wahrzunehmenden Fürsorgepflicht herauszulösen wäre. Auch dann käme es nicht darauf an, ob die beklagte Partei zur Erteilung von Rat und Auskunft gesetzlich spezifisch verpflichtet war, weil sie jedenfalls anlässlich der tatsächlichen Befassung mit dem Anliegen der Klägerin Schutz- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen gehabt hätte. Diesfalls wäre sie wegen der Schaffung einer besonderen Vertrauenslage und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen vergleiche 8 Ob 614/93 [Auskunftsstelle zur Aufklärung über Fragen des Baurechts]). Dass solche Pflichten auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen - sogar schon anlässlich der bloßen Kontaktaufnahme zwecks Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Befugnis - bestehen, wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits klargestellt (1 Ob 3/87 = SZ 60/36). Angesichts dieser Rechtslage ist nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht bei der Qualifikation der den Klagegrund bildenden Auskunft der Dienstbehörde an die Klägerin in einer wichtigen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheit als fehlerhafter Hoheitsakt eine (gravierende) Verkennung der Rechtslage unterlaufen sein könnte.
2. Kausalität
2. 1. Das angefochtene Urteil soll nach der Überzeugung der beklagten Partei auf einem Denkfehler beruhen. Die Klägerin habe die geltend gemachte Vermögenseinbuße nicht wegen der unrichtigen Auskunft der Dienstbehörde, sondern durch die vom Gesetzgeber beschlossene Pensionsreform erlitten. "Vom Gesetzgeber verbindlich vorgegebene Pensionshöhen" dürften "durch unrichtige Auskünfte" nicht "umgangen werden"; eine andere Sicht der Rechtslage "hätte nicht unbeträchtliche Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Dienst und müsste zur weitgehenden Einschränkung oder zum Entfall von Auskunftstätigkeiten führen". Die beklagte Partei sei "zur richtigen und umfassenden Auskunftserteilung" nicht verpflichtet gewesen. Es habe an einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen gefehlt, nach der die beklagte Partei reine Vermögensinteressen der Kläger hätte wahren müssen.
2. 2. Diese Auffassung läuft der unter 1. 2. referierten Rechtslage zuwider. Im Übrigen verficht die beklagte Partei - nach dem erkennbaren Kerngedanken ihrer Ausführungen - den bemerkenswerten Standpunkt, sie dürfe als Dienstgeberin nach öffentlichem Recht Dienstnehmer über die Höhe deren für den Fall der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu erwartenden Ruhegenusses fahrlässig unrichtig informieren und dadurch Anträge auf vorzeitige Pensionierung auf Grund unrichtiger Einkommenserwartungen provozieren, ohne für den durch dieses Verhalten verursachten Vermögensschaden der letztlich in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Dienstnehmer nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts einstehen zu müssen. Diese Sicht der Rechtslage bedarf schon deshalb an ihrer Widerlegung keiner ernsthaften juristischen Erörterung, doch sei insoweit dennoch auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen, mit dem geltend gemachten Anspruch solle - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - "nicht die vom Gesetzgeber verbindlich vorgegebene Pensionshöhe 'ausgehebelt', sondern lediglich der durch eine falsche Auskunft über diese Pensionshöhe verursachte Schaden ausgeglichen werden".
Die Kausalität fehlerhafter Ermittlung des zu erwartenden Ruhegenusses durch den Sachbearbeiter der Dienstbehörde dafür, dass die Klägerin beantragte, in den vorzeigen Ruhestand versetzt zu werden, kann nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht zweifelhaft sein, steht doch fest, dass sie sich "aufgrund" der ihr mitgeteilten Berechnung entschloss, ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Die Auffassung der beklagten Partei, dieser Antrag sei nicht durch die fehlerhafte Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Ruhegenusses ausgelöst worden, sondern die Klägerin habe dafür andere Gründe gehabt, ist feststellungsfremd.
3. Unschlüssigkeit des Klagebegehrens
3. 1. Der beklagten Partei ist, wie bereits das Berufungsgericht ausführte, zuzugestehen, dass der Schaden der Klägerin an sich nicht in der Höhe der "Pensionsdifferenz zwischen dem unrichtig errechneten und dem gesetzeskonform mit Pensionsbescheid zuerkannten Betrag des Ruhegenusses" bestehen kann, weil die Klägerin - so die Diktion der Revision - auf den "unrichtig beauskunfteten höheren Pensionsbetrag" keinen gesetzlichen Anspruch gehabt hätte. Dieser Umstand vermag jedoch eine Abweisung des Klagebehrens, wie sogleich näher zu erörtern sein wird, nicht zu tragen:
3. 2. Die Klägerin brachte bereits in der Klage vor, sie hätte "bei Kenntnis der Höhe" der ihr "tatsächlich gebührenden Bezüge ... nicht bzw erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt um eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand angesucht". Das Erstgericht trug der Klägerin - nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Anspruchsgrund - in der Verhandlungstagsatzung vom 2. 12. 2002 den Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Gutachtens eines Sachverständigen "über die Höhe der Klagsforderung" auf (ON 7 S. 5). Die Klägerin erlegte diesen Kostenvorschuss auch. Daraufhin wurde dem mit Beschluss vom 21. 1. 2003 zum Sachverständigen bestellten Wirtschaftstreuhänder aufgetragen, "Befund und GA darüber zu erstatten, ob und gegebenenfalls welche Einbuße die Klägerin auf Grund der offenbar unrichtigen Pensionsberechnung bzw Berechnung der Pensionszeiten hat" (ON 7 S. 6 verso). Obgleich allein nach diesem Auftrag nicht zu erkennen ist, nach welchen Kriterien ein allfälliger Einkommensverlust der Klägerin zu ermitteln gewesen wäre, musste in Verbindung mit dem Klagevorbringen doch klar sein, dass Prüfungsgegenstand die Differenz zwischen dem - bei Unterbleiben der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand - weiterlaufenden Aktivbezug innerhalb des vom Leistungsbegehren erfassten Zeitraums und dem bescheidmäßig zuerkannten Pensionsanspruch sein sollte, hätte doch das Erstgericht für die Berechnung der monatlichen Differenz zwischen 2.466,93 und 2.193,14 EUR und deren Multiplikation mit der Zahl der vom Klagebegehren erfassten Monate nicht der Beiziehung eines Wirtschaftstreuhänders als Sachverständigen bedurft. Der wahre Zweck des vom Erstgericht dem bestellten Sachverständigen erteilten Auftrags blieb der beklagten Partei auch nicht verborgen, weil sie das Klagebegehren letztlich - zur Vermeidung von Sachverständigenkosten, die der im Prozess Unterlegene zahlen müsse (ON 9) - der Höhe nach außer Streit stellte (ON 9, 11, 13 S. 1). Diese Prozesshandlung beruhte offenkundig auf der Annahme, dass die mittels Klage geltend gemachte monatliche Differenz zwischen 2.466,93 und 2.193,14 EUR als Berechnungsgrundlage für das gesamte Leistungsbegehren geringer sei als die Differenz zwischen den für die Ermittlung des der Klägerin durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entstandenen Verdienstentgangs wirklich maßgebenden rechnerischen Parametern (weiterlaufender Aktivbezug minus 2.193,14 EUR). Auf dem Boden dieser Differenz als Ausgangspunkt wäre sodann der ersatzfähige Schaden zu beurteilen gewesen. Die Klägerin machte demnach einen Betrag geltend, den die beklagte Partei der Höhe nach nicht weiter bestreiten wollte, wäre doch andernfalls - nach den bereits erwähnten bedeutsamen Rechnungsgrößen - ein noch höherer Zuspruch in Betracht gekommen. Die beklagte Partei kann der Klägerin daher im Rechtsmittelverfahren mit Aussicht auf Erfolg eine - im Verfahren erster Instanz nicht eingewendete - "evidente Unschlüssigkeit" des Leistungsbegehrens nach den seine Berechnung tragenden Parametern nicht entgegenhalten, hat sie doch gerade dieses Begehren im Verfahren erster Instanz der Höhe nach außer Streit gestellt. Unzutreffend ist der insoweit erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe der beklagten Partei im Ergebnis unrichtig unterstellt, "mit der Außerstreitstellung der Schadenshöhe die Bestreitung der Schadenskausalität und des Klagebegehrens dem Grunde nach gewissermaßen zurückgenommen zu haben". Richtig ist zwar, dass sich die Außerstreitstellung des Leistungsbegehrens nur auf die "ziffernmäßige Berechnung" bezieht, dazu gehören jedoch auch die zur Berechnung herangezogenen Grundlagen.
4. Beweis- und Mängelrüge
Soweit die beklagte Partei von den Vorinstanzen getroffene Feststellungen bekämpft, sind deren Revisionsausführungen unbeachtlich. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge der beklagten Partei "nicht prozessordnungsgemäß" erledigt, sein Urteil leide daher an einem Mangel, ist unzutreffend. Das bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung. Im Übrigen wiederholt die beklagte Partei - unzulässig erweist (siehe dazu nur Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mN aus der Rsp) - eine in zweiter Instanz erfolglos gebliebene Rüge des Verfahrens erster Instanz.Soweit die beklagte Partei von den Vorinstanzen getroffene Feststellungen bekämpft, sind deren Revisionsausführungen unbeachtlich. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge der beklagten Partei "nicht prozessordnungsgemäß" erledigt, sein Urteil leide daher an einem Mangel, ist unzutreffend. Das bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung. Im Übrigen wiederholt die beklagte Partei - unzulässig erweist (siehe dazu nur Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mN aus der Rsp) - eine in zweiter Instanz erfolglos gebliebene Rüge des Verfahrens erster Instanz.
5. Ergebnis
In der Revision wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Das angefochtene Urteil beruht in der Kernfrage - Haftung des Rechtsträgers und Dienstgebers nach öffentlichem Recht wegen einer fahrlässig unrichtigen und schadensursächlichen Auskunft an einen Dienstnehmer - auf gesicherten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze - als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO - in unvertretbarer Weise auf den Anlassfall angewendet hätte. Dass es an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem Sachverhalt mangelt, der mit dem hier zu beurteilenden weitgehend übereinstimmt, bewirkt noch nicht die Zulässigkeit der Revision. Lässt sich ein Einzelfall bereits auf dem Boden gesicherter Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, so bedarf es keiner weiteren Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Dass die erörterte Fürsorgepflicht auch durch eine schuldhaft unrichtige schadensursächliche Auskunft verletzt werden kann, ist bereits aus der eingangs referierten Rechtsprechung abzuleiten.In der Revision wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Das angefochtene Urteil beruht in der Kernfrage - Haftung des Rechtsträgers und Dienstgebers nach öffentlichem Recht wegen einer fahrlässig unrichtigen und schadensursächlichen Auskunft an einen Dienstnehmer - auf gesicherten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze - als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - in unvertretbarer Weise auf den Anlassfall angewendet hätte. Dass es an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem Sachverhalt mangelt, der mit dem hier zu beurteilenden weitgehend übereinstimmt, bewirkt noch nicht die Zulässigkeit der Revision. Lässt sich ein Einzelfall bereits auf dem Boden gesicherter Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, so bedarf es keiner weiteren Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Dass die erörterte Fürsorgepflicht auch durch eine schuldhaft unrichtige schadensursächliche Auskunft verletzt werden kann, ist bereits aus der eingangs referierten Rechtsprechung abzuleiten.
6. Kosten
Die Klägerin unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei. Deren Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich. Sie hat somit die Kosten dieses Schriftsatzes gemäß §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.Die Klägerin unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei. Deren Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich. Sie hat somit die Kosten dieses Schriftsatzes gemäß Paragraphen 40,, 41 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen.