a) Dem Bundesminister für Inneres ist zur Besorgung des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua die Bundesgendarmerie zugeordnet. Der Kläger ist als Gendarmeriebeamter öffentlich Bediensteter. Die im privaten Arbeitsvertragsrecht in § 1157 ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen über die zugunsten des Dienstnehmers angeordnete Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei vertraglicher Gestaltung des Dienstverhältnisses (SZ 60/236; Arb 8418 = ZAS 1968, 105 [Dittrich]), sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (SZ 60/236 mwN, SZ 59/68). In besonderer Weise wurde diese Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber allen seinen Bediensteten im Bundesgesetz vom 23.März 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundesbediensteten-SchutzG 1977, BGBl 1977/164 idF der hier nicht relevanten Novellen BGBl 1977/323 und BGBl 1994/631, im folgenden BSG 1977) ausgestaltet. Gemäß § 3 Abs 1 BSG 1977 - der § 2 ArbeitnehmerschutzG 1972 (neugefaßt durch das ArbeitnehmerInnenschutzG 1994, BGBl 1994/450) entspricht - obliegt dem Bund die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen und sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten werden. Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle muß durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen iSd Abs 1 dienen, für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse (RV, 408 BlgNR 14.GP, 4). Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amthaftungsrecht aus (SZ 59/68). Nach herrschender Auffassung kann ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 67/39 mwN, SZ 63/166, SZ 62/73 = JBl 1991, 172 [Rebhahn] uva; Schragel AHG2 Rz 131). Solche Unterlassungen sind hier zu beurteilen.a) Dem Bundesminister für Inneres ist zur Besorgung des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua die Bundesgendarmerie zugeordnet. Der Kläger ist als Gendarmeriebeamter öffentlich Bediensteter. Die im privaten Arbeitsvertragsrecht in Paragraph 1157, ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen über die zugunsten des Dienstnehmers angeordnete Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei vertraglicher Gestaltung des Dienstverhältnisses (SZ 60/236; Arb 8418 = ZAS 1968, 105 [Dittrich]), sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (SZ 60/236 mwN, SZ 59/68). In besonderer Weise wurde diese Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber allen seinen Bediensteten im Bundesgesetz vom 23.März 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundesbediensteten-SchutzG 1977, BGBl 1977/164 in der Fassung der hier nicht relevanten Novellen BGBl 1977/323 und BGBl 1994/631, im folgenden BSG 1977) ausgestaltet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BSG 1977 - der Paragraph 2, ArbeitnehmerschutzG 1972 (neugefaßt durch das ArbeitnehmerInnenschutzG 1994, BGBl 1994/450) entspricht - obliegt dem Bund die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen und sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten werden. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muß durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen iSd Absatz eins, dienen, für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse (RV, 408 BlgNR 14.GP, 4). Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amthaftungsrecht aus (SZ 59/68). Nach herrschender Auffassung kann ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 67/39 mwN, SZ 63/166, SZ 62/73 = JBl 1991, 172 [Rebhahn] uva; Schragel AHG2 Rz 131). Solche Unterlassungen sind hier zu beurteilen.
Daß § 3 BSG 1977 ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung macht die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (SZ 65/94 = JBl 1993, 399 = RdW 1993, 41 mwN ua). Der Kläger leitet seine Ansprüche aus der Verletzung eines absoluten Rechts ab, sodaß sich die Frage nach der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs gar nicht stellt (1 Ob 13/95 mwN).Daß Paragraph 3, BSG 1977 ein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung macht die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (SZ 65/94 = JBl 1993, 399 = RdW 1993, 41 mwN ua). Der Kläger leitet seine Ansprüche aus der Verletzung eines absoluten Rechts ab, sodaß sich die Frage nach der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs gar nicht stellt (1 Ob 13/95 mwN).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sind die Sicherheitseinrichtungen der Dienstpistole M 35 veraltet und entsprechen nicht dem neuesten Stand der Technik; nach den heutigen hohen Anforderungen ist die Schützensicherheit der Dienstpistole M 35 als nicht mehr ausreichend anzusehen. Bedenken gegen diese Feststellungen hatte die zweite Instanz nicht; sie sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Davon ausgehend stellt sich die Rechtsfrage, ob die zu beurteilende Pistole dem „allgemeinen Stand der Technik“ entspricht. Wenngleich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber seinen Bediensteten nach der ihm durch § 3 BSG 1977 auferlegten Verpflichtung nicht gerade eine dem „neuesten“ Stand der Technik entsprechende Waffe zur Verfügung stellen muß - ob dies gerade bei Berufsgruppen, die mit der Durchsetzung des Rechts „an vorderster Front“ betraut sind, wünschenswert wäre, muß hier nicht untersucht werden - entspricht die Dienstpistole M 35 nun auch nicht mehr dem „allgemeinen Stand der Technik“ iSd § 3 Abs 2 BSG 1977. Während nun der Begriff „Stand der Technik“ durch § 2 Abs 8 ArbeitnehmerInnenschutzG 1994 weitgehend in Übereinstimmung mit § 71a GewO 1994 bestimmt ist, fehlte im BSG 1977 ebenso wie im ArbeitnehmerschutzG 1972 eine ausdrückliche gesetzliche Determinierung. Nach dem Willen des Gesetzgebers (RV, aaO 7) sollte nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin ein möglichst wirksamer Schutz der Bediensteten gewährleistet sein; diese Vorsorge soll sich nicht nur im Schutz vor und in der Verhütung von Gefahren, die sich unmittelbar aus der Beschäftigung ergeben, erschöpfen, sondern darüber hinaus zu einer menschengerechten Gestaltung der dienstlichen Tätigkeiten und des Dienstablaufs führen. Soweit es auf den „jeweiligen“ Stand der Technik ankommt, sind für die Beurteilung der sich aus einer technischen Einrichtung ergebenden Schützensicherheit einer Dienstpistole nicht die 1956 bei Einführung der Waffe, sondern ausschließlich die heute gestellten, gewiß höheren Anforderungen maßgeblich. Es entspricht auch sonst arbeitsnehmerschutzrechtlichen Grundsätzen, den Dienstnehmer nicht bloß auf einen historischen Stand des Arbeitnehmerschutzes zu verweisen.Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sind die Sicherheitseinrichtungen der Dienstpistole M 35 veraltet und entsprechen nicht dem neuesten Stand der Technik; nach den heutigen hohen Anforderungen ist die Schützensicherheit der Dienstpistole M 35 als nicht mehr ausreichend anzusehen. Bedenken gegen diese Feststellungen hatte die zweite Instanz nicht; sie sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Davon ausgehend stellt sich die Rechtsfrage, ob die zu beurteilende Pistole dem „allgemeinen Stand der Technik“ entspricht. Wenngleich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber seinen Bediensteten nach der ihm durch Paragraph 3, BSG 1977 auferlegten Verpflichtung nicht gerade eine dem „neuesten“ Stand der Technik entsprechende Waffe zur Verfügung stellen muß - ob dies gerade bei Berufsgruppen, die mit der Durchsetzung des Rechts „an vorderster Front“ betraut sind, wünschenswert wäre, muß hier nicht untersucht werden - entspricht die Dienstpistole M 35 nun auch nicht mehr dem „allgemeinen Stand der Technik“ iSd Paragraph 3, Absatz 2, BSG 1977. Während nun der Begriff „Stand der Technik“ durch Paragraph 2, Absatz 8, ArbeitnehmerInnenschutzG 1994 weitgehend in Übereinstimmung mit Paragraph 71 a, GewO 1994 bestimmt ist, fehlte im BSG 1977 ebenso wie im ArbeitnehmerschutzG 1972 eine ausdrückliche gesetzliche Determinierung. Nach dem Willen des Gesetzgebers (RV, aaO 7) sollte nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin ein möglichst wirksamer Schutz der Bediensteten gewährleistet sein; diese Vorsorge soll sich nicht nur im Schutz vor und in der Verhütung von Gefahren, die sich unmittelbar aus der Beschäftigung ergeben, erschöpfen, sondern darüber hinaus zu einer menschengerechten Gestaltung der dienstlichen Tätigkeiten und des Dienstablaufs führen. Soweit es auf den „jeweiligen“ Stand der Technik ankommt, sind für die Beurteilung der sich aus einer technischen Einrichtung ergebenden Schützensicherheit einer Dienstpistole nicht die 1956 bei Einführung der Waffe, sondern ausschließlich die heute gestellten, gewiß höheren Anforderungen maßgeblich. Es entspricht auch sonst arbeitsnehmerschutzrechtlichen Grundsätzen, den Dienstnehmer nicht bloß auf einen historischen Stand des Arbeitnehmerschutzes zu verweisen.
Die Erwägung der Berufungsinstanz, die Umrüstung der gesamten Bundesgendarmerie auf eine neue Dienstpistole sei nicht nur mit erheblichen finanziellen Mitteln, sondern auch mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden, „weil bereits bei Auswahl einer neuen Dienstpistole naturgemäß zahlreiche Eignungskriterien zu beachten und zu überprüfen“ seien, übergeht einerseits die Prognose des Gesetzgebers (RV aaO 5), sonstige Kosten könnten „für den Ankauf von Einrichtungen, für Schutzausrüstungen...“ erwachsen, und andererseits die gerichtsbekannte Tatsache, daß die Beamten der Bundespolizeidirektionen und der Zollwache bereits vor längerer Zeit auf die Dienstpistole „Glock“, Kaliber 9 mm Para, umgerüstet wurden und die Gendarmerie gleichfalls auf diese Waffe umgerüstet wird, sodaß ein weiteres Auswahlverfahren wohl entbehrlich ist.Die Erwägung der Berufungsinstanz, die Umrüstung der gesamten Bundesgendarmerie auf eine neue Dienstpistole sei nicht nur mit erheblichen finanziellen Mitteln, sondern auch mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden, „weil bereits bei Auswahl einer neuen Dienstpistole naturgemäß zahlreiche Eignungskriterien zu beachten und zu überprüfen“ seien, übergeht einerseits die Prognose des Gesetzgebers Regierungsvorlage aaO 5), sonstige Kosten könnten „für den Ankauf von Einrichtungen, für Schutzausrüstungen...“ erwachsen, und andererseits die gerichtsbekannte Tatsache, daß die Beamten der Bundespolizeidirektionen und der Zollwache bereits vor längerer Zeit auf die Dienstpistole „Glock“, Kaliber 9 mm Para, umgerüstet wurden und die Gendarmerie gleichfalls auf diese Waffe umgerüstet wird, sodaß ein weiteres Auswahlverfahren wohl entbehrlich ist.
Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Auffassung des Erstrichters, die erforderliche Aufklärung des Klägers über die spezielle Gefährlichkeit der Dienstpistole M 35 sei rechtswidrigerweise unterlassen worden: Punkt 26. der GDV verlangt vom Waffenträger zur Entspannung des Hammers (Vorlassen in die Sicherungsrast) bei dessen Freiwerden das sofortige Loslassen des Züngels. Dabei handelt es sich um einen Handgriff, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, daß er im Zuge vermeintlicher Routine auch einmal langsamer vorgenommen wird. Auf die daraus entstehende Gefahr hätte besonders hingewiesen werden müssen, um der Verpflichtung nach § 3 BSG 1977 Genüge zu tun. Zu § 1157 ABGB wird im übrigen die Auffassung vertreten, bloße Anweisungen könnten technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeitnehmers gewährleisten, grundsätzlich nicht ersetzen (Arb 9835). Dieser Gedanke kann ohne weiteres auch für den Bereich des BSG 1977 fruchtbar gemacht werden und bedeutet, daß fehlende „technische Einrichtungen“ durch bloße Gefahrenhinweise nicht schlechthin ersetzt werden können.Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Auffassung des Erstrichters, die erforderliche Aufklärung des Klägers über die spezielle Gefährlichkeit der Dienstpistole M 35 sei rechtswidrigerweise unterlassen worden: Punkt 26. der GDV verlangt vom Waffenträger zur Entspannung des Hammers (Vorlassen in die Sicherungsrast) bei dessen Freiwerden das sofortige Loslassen des Züngels. Dabei handelt es sich um einen Handgriff, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, daß er im Zuge vermeintlicher Routine auch einmal langsamer vorgenommen wird. Auf die daraus entstehende Gefahr hätte besonders hingewiesen werden müssen, um der Verpflichtung nach Paragraph 3, BSG 1977 Genüge zu tun. Zu Paragraph 1157, ABGB wird im übrigen die Auffassung vertreten, bloße Anweisungen könnten technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeitnehmers gewährleisten, grundsätzlich nicht ersetzen (Arb 9835). Dieser Gedanke kann ohne weiteres auch für den Bereich des BSG 1977 fruchtbar gemacht werden und bedeutet, daß fehlende „technische Einrichtungen“ durch bloße Gefahrenhinweise nicht schlechthin ersetzt werden können.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist damit der behauptete Verstoß des Rechtsträgers gegen die ihm durch § 3 Abs 2 BSG 1977 aufgegebene Fürsorgepflicht und damit die Rechtswidrigkeit seiner Unterlassungen, einerseits die als Dienstwaffen der Gendarmerie veralteten Pistolen nicht gegen den heutigen Anforderungen an die Schützensicherheit entsprechende Faustfeuerwaffen auszutauschen, andererseits seine Dienstnehmer nicht über die spezielle Gefährlichkeit dieser Waffen eingehend aufzuklären und entsprechend zu instruieren, zu bejahen. Bei Verletzung einer Schutznorm hat nach ständiger Rechtsprechung (Pirker/Kleewein, Amtshaftung wegen unterbliebener Gefahrenabwehr in ÖJZ 1995, 521 ff, 522 mwN in FN 8 f) der Geschädigte nur den Eintritt des Schadens und die Normverletzung durch Organe des Rechtsträgers streng zu beweisen, es bedarf jedoch keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Besteht die Schadensursache - wie hier - in Unterlassungen, hat der beklagte Rechtsträger zu beweisen, daß seine Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich der Rechtsträger von seiner Haftung nur dadurch befreien, daß er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht (SZ 60/33 = JBl 1987, 386 ua). Letzteres hat die beklagte Partei nicht einmal versucht. Auf die Argumentation der zweiten Instanz, die beklagte Partei sei durch die Feststellung des Erstgerichts, daß sie über die Probleme mit der Sicherheitsrast Bescheid gewußt hätte, nicht beschwert, weil die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu unbestimmt seien und die genauen Unfallursachen offen ließen, kommt es demnach nicht an: Die beklagte Partei hat die Kausalität ihrer Pflichtwidrigkeit nicht ernstlich zweifelhaft gemacht.Nach Auffassung des erkennenden Senats ist damit der behauptete Verstoß des Rechtsträgers gegen die ihm durch Paragraph 3, Absatz 2, BSG 1977 aufgegebene Fürsorgepflicht und damit die Rechtswidrigkeit seiner Unterlassungen, einerseits die als Dienstwaffen der Gendarmerie veralteten Pistolen nicht gegen den heutigen Anforderungen an die Schützensicherheit entsprechende Faustfeuerwaffen auszutauschen, andererseits seine Dienstnehmer nicht über die spezielle Gefährlichkeit dieser Waffen eingehend aufzuklären und entsprechend zu instruieren, zu bejahen. Bei Verletzung einer Schutznorm hat nach ständiger Rechtsprechung (Pirker/Kleewein, Amtshaftung wegen unterbliebener Gefahrenabwehr in ÖJZ 1995, 521 ff, 522 mwN in FN 8 f) der Geschädigte nur den Eintritt des Schadens und die Normverletzung durch Organe des Rechtsträgers streng zu beweisen, es bedarf jedoch keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Besteht die Schadensursache - wie hier - in Unterlassungen, hat der beklagte Rechtsträger zu beweisen, daß seine Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich der Rechtsträger von seiner Haftung nur dadurch befreien, daß er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht (SZ 60/33 = JBl 1987, 386 ua). Letzteres hat die beklagte Partei nicht einmal versucht. Auf die Argumentation der zweiten Instanz, die beklagte Partei sei durch die Feststellung des Erstgerichts, daß sie über die Probleme mit der Sicherheitsrast Bescheid gewußt hätte, nicht beschwert, weil die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu unbestimmt seien und die genauen Unfallursachen offen ließen, kommt es demnach nicht an: Die beklagte Partei hat die Kausalität ihrer Pflichtwidrigkeit nicht ernstlich zweifelhaft gemacht.
c) Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe. Nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten stellt ein amtshaftungsbegründendes Verschulden dar. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs richtig war, sondern - bei deren Unrichtigkeit - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (AnwBl 1994, 902; SZ 65/125, SZ 63/106 uva; Schragel aaO Rz 147). Je größer die - erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare - potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, desto rascher und desto energischer muß von den zuständigen Organen des Rechtsträgers zur Gefahrenabwehr eingeschritten werden und umso geringer ist das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt. Daß in Vorarlberg erst dreimal entsprechende Vorfälle mit der Dienstpistole M 35 unterliefen, ist - zugunsten des beklagten Rechtsträgers - wenig aussagekräftig, maßgeblich ist die permanente potentielle Gefahr, die - gerade bei einer Organisation wie der Gendarmerie - übrigens nicht nur für deren waffentragende Bedienstete selbst besteht, sondern auch für die Bevölkerung, die jederzeit woimmer mit einem Gendarmen in Kontakt kommen kann und dann ebenso potentiell gefährdet ist. Die Gendarmerie ist hierarchisch in der Weise gegliedert. daß dem Gendarmeriezentralkommando - im Rahmen der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres - die Landesgendarmeriekommandos, ua das für Vorarlberg unterstellt sind (Walter/Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts6 19). Daß für das BMI ein früherer Austausch durch moderne Waffen unmöglich oder nach den Umständen unangebracht gewesen wäre, hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht konkret behauptet. Sie brachte dort vielmehr vor (ON 2 S 3 f), die in der Klage angeführten Vorfälle, bei denen Gendarmeriebeamte vor dem Unfall des Klägers durch Schüsse aus der Dienstpistole M 35 verletzt worden seien, seien gleichfalls auf die irreguläre Stellung der Schloßteile, bedingt durch ein nicht instruktionsgemäßes Entspannen, zurückzuführen. Damit ist aber in der Sache gar nicht strittig, daß die maßgeblichen Organe der beklagten Partei von Problemen mit der Sicherheitsrast wußten, weil jeder derartige Vorfall meldepflichtig ist. Nach dem Bekanntwerden dieser Vorfälle wären jedenfalls entsprechende, durch die zuständigen Organe des Rechtsträgers vorzunehmende Erhebungen über deren Ursachen anzustellen und - demnach weiterhin - mit der Dienstpistole M 35 ausgerüstete Gendarmen entsprechend und ausreichend zu instruieren gewesen, um die daraus drohenden Gefahren zu minimieren. Stichhältige Gründe für diese Unterlassungen wurden von der insoweit beweispflichtigen Partei weder vorgetragen noch bewiesen.c) Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe. Nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten stellt ein amtshaftungsbegründendes Verschulden dar. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs richtig war, sondern - bei deren Unrichtigkeit - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (AnwBl 1994, 902; SZ 65/125, SZ 63/106 uva; Schragel aaO Rz 147). Je größer die - erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare - potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, desto rascher und desto energischer muß von den zuständigen Organen des Rechtsträgers zur Gefahrenabwehr eingeschritten werden und umso geringer ist das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt. Daß in Vorarlberg erst dreimal entsprechende Vorfälle mit der Dienstpistole M 35 unterliefen, ist - zugunsten des beklagten Rechtsträgers - wenig aussagekräftig, maßgeblich ist die permanente potentielle Gefahr, die - gerade bei einer Organisation wie der Gendarmerie - übrigens nicht nur für deren waffentragende Bedienstete selbst besteht, sondern auch für die Bevölkerung, die jederzeit woimmer mit einem Gendarmen in Kontakt kommen kann und dann ebenso potentiell gefährdet ist. Die Gendarmerie ist hierarchisch in der Weise gegliedert. daß dem Gendarmeriezentralkommando - im Rahmen der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres - die Landesgendarmeriekommandos, ua das für Vorarlberg unterstellt sind (Walter/Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts6 19). Daß für das BMI ein früherer Austausch durch moderne Waffen unmöglich oder nach den Umständen unangebracht gewesen wäre, hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht konkret behauptet. Sie brachte dort vielmehr vor (ON 2 S 3 f), die in der Klage angeführten Vorfälle, bei denen Gendarmeriebeamte vor dem Unfall des Klägers durch Schüsse aus der Dienstpistole M 35 verletzt worden seien, seien gleichfalls auf die irreguläre Stellung der Schloßteile, bedingt durch ein nicht instruktionsgemäßes Entspannen, zurückzuführen. Damit ist aber in der Sache gar nicht strittig, daß die maßgeblichen Organe der beklagten Partei von Problemen mit der Sicherheitsrast wußten, weil jeder derartige Vorfall meldepflichtig ist. Nach dem Bekanntwerden dieser Vorfälle wären jedenfalls entsprechende, durch die zuständigen Organe des Rechtsträgers vorzunehmende Erhebungen über deren Ursachen anzustellen und - demnach weiterhin - mit der Dienstpistole M 35 ausgerüstete Gendarmen entsprechend und ausreichend zu instruieren gewesen, um die daraus drohenden Gefahren zu minimieren. Stichhältige Gründe für diese Unterlassungen wurden von der insoweit beweispflichtigen Partei weder vorgetragen noch bewiesen.
d) Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die dem Anspruch des Klägers nach bürgerlichem Recht entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (1 Ob 37/93; SZ 64/126 = JBl 1992, 327 = EvBl 1992/14; ZVR 1992/57 mwN ua; Schragel aaO Rz 155). Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 67/126, SZ 64/126, SZ 54/85 ua; Reischauer in Rummel2, § 1304 ABGB Rz 1 mwN, Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 304 f). Der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten muß nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Schädigers eine entsprechende Behauptung entnehmen läßt (SZ 67/126; ZVR 1978/167; EvBl 1962/248; Harrer in Schwimann, § 1304 ABGB Rz 90). Das Vorbringen der beklagten Partei entsprach diesen Voraussetzungen.d) Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die dem Anspruch des Klägers nach bürgerlichem Recht entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (1 Ob 37/93; SZ 64/126 = JBl 1992, 327 = EvBl 1992/14; ZVR 1992/57 mwN ua; Schragel aaO Rz 155). Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des Paragraph 1304, ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 67/126, SZ 64/126, SZ 54/85 ua; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1304, ABGB Rz 1 mwN, Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 304 f). Der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten muß nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Schädigers eine entsprechende Behauptung entnehmen läßt (SZ 67/126; ZVR 1978/167; EvBl 1962/248; Harrer in Schwimann, Paragraph 1304, ABGB Rz 90). Das Vorbringen der beklagten Partei entsprach diesen Voraussetzungen.
Das Erstgericht stellte fest, der Kläger habe die mit dem Laden seiner Dienstpistole M 35 verbundenen Gefahren (Halten des Hammers nicht in der Sicherungsrast, sondern auf der die Abzugstollenbewegung verhindernden Nase) nicht erkannt; äußerlich hätten keine Umstände diesen gefährlichen Zustand angezeigt, in der GDV sei insoweit auch keine Kontrolltätigkeit vorgeschrieben und er sei insoweit auch nicht sonst belehrt worden. Deshalb habe der Kläger davon ausgehen können und müssen, richtig gehandelt zu haben. Damit bleibt selbst für ein bloßes Mitverschulden kein Raum. Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist nach herrschender Auffassung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären. Das setzt aber voraus, daß der Geschädigte die Gefahr erkannte oder zumindest bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch nicht dieser Einsicht entsprechend handelte. Gerade das kann nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht unterstellt werden.
Da die Haftung der beklagten Partei damit dem Grunde nach feststeht und nach den Feststellungen künftige Schäden nicht auszuschließen sind, ist über das Leistungsbegehren mit Zwischenurteil zu erkennen und das erstinstanzliche Urteil im Ausspruch über das Feststellungsbegehren als Teilurteil wiederherzustellen. Zwar hat der Kläger sein Feststellungsbegehren erst in der Tagsatzung vom 9.Februar 1995 dahin ausgedehnt, daß die Haftung der beklagten Partei - unter Berücksichtigung eines bis dahin angenommenen Mitverschuldens des Klägers - nicht bloß zu vier Fünfteln, sondern zur Gänze festgestellt werden wolle. Den in erster Instanz erhobenen Verjährungseinwand hat die beklagte Partei aber in Ansehung des Feststellungsbegehrens in der Berufung nicht aufrecht erhalten, weil das Rechtsmittel dazu nichts enthielt.
Zur Höhe des Leistungsbegehrens muß sich das Berufungsgericht mit den Berufungen beider Parteien auseinandersetzen und neuerlich entscheiden.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 392 Abs 2, § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 392, Absatz 2,, Paragraph 393, Absatz 4, und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.