Rechtssatz RS0029548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029548
Geschäftszahl
2Ob149/79; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Unfallverhütungsvorschriften haben den Zweck, jene Schäden zu verhüten, die unter bestimmten Voraussetzungen leicht eintreten, aber vermieden werden können, wenn die Vorschriften strikt eingehalten werden. Diese Vorschriften sollen den Gefahren vorbeugen, die sich aus der Müdigkeit, Abgespanntheit oder der Gedankenlosigkeit des Arbeiters für diesen ergeben. Es können daher grundsätzlich bloße Anweisungen technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeiters gewährleisten, nicht ersetzen (hier: § 34 MaschinenschutzvorrichtungsV).Unfallverhütungsvorschriften haben den Zweck, jene Schäden zu verhüten, die unter bestimmten Voraussetzungen leicht eintreten, aber vermieden werden können, wenn die Vorschriften strikt eingehalten werden. Diese Vorschriften sollen den Gefahren vorbeugen, die sich aus der Müdigkeit, Abgespanntheit oder der Gedankenlosigkeit des Arbeiters für diesen ergeben. Es können daher grundsätzlich bloße Anweisungen technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeiters gewährleisten, nicht ersetzen (hier: Paragraph 34, MaschinenschutzvorrichtungsV).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 149/79
Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 149/79
Veröff: Arb 9835
- 1 Ob 2192/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
Vgl; Veröff: SZ 69/148
- 1 Ob 2184/96z
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z
nur: Es können daher grundsätzlich bloße Anweisungen technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeiters gewährleisten, nicht ersetzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029548
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0020OB00149_7900000_001