Die Revision der beklagten Partei, die den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß nicht bekämpfte, ist zulässig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Frage nach der Organstellung des Sachverständigen schon deshalb keiner weiteren Prüfung bedarf, weil weder im Straf- noch in diesem Verfahren festgestellt werden konnte, ob jemand und bejahendenfalls, wer - ob also der Sachverständige, der Kläger oder ein Dritter - die Explosion des pulverhältigen Staubs in den Wannen durch eine weggeworfene, noch glimmende Zigarette ausgelöst hatte. Steht aber nicht fest, daß irgend ein Organ des beklagten Rechtsträgers die Explosion dadurch fahrlässig herbeiführte, kommt Amtshaftung aus diesem Grund nicht in Betracht.
Dem Bundesminister für Inneres ist zur Besorgung des öffentlichen Sicherheitsdiensts unter anderem die Bundespolizei zugeordnet. Der Kläger ist als Polizeibeamter öffentlich Bediensteter. Die im Arbeitsvertragsrecht einerseits im § 1157 ABGB und andererseits in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften zugunsten des Dienstnehmers angeordnete Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei vertraglicher Gestaltung des Dienstverhältnisses (1 Ob 2192/96a; SZ 60/236; Arb 8418 = ZAS 1968, 105 [Dittrich]), sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (1 Ob 2192/96a; SZ 60/236 mwN; SZ 59/68 ua). In besonderer Weise wurde diese Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber allen seinen Bediensteten im Bundesgesetz vom 23.März 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundesbediensteten-Schutzgesetz 1977, BGBl 1977/164 idF der hier nicht relevanten Novellen BGBl 1977/323 und BGBl 1994/631 - im folgenden kurz BSG 1977) ausgestaltet. Gemäß § 3 Abs 1 BSG 1977 - der § 2 ArbeitnehmerschutzG 1972 (neugefaßt durch das ArbeitnehmerInnenschutzG 1994, BGBl 1994/450 [ASchG 1994]) entspricht - obliegt dem Bund die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen und sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht des Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten werden. Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle muß durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen iSd Abs 1 dienen, für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse (RV, 408 BlgNR 14.GP, 4). Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amthaftungsrecht aus (1 Ob 2192/96a; SZ 59/68 ua). Nach herrschender Auffassung kann ein schuldhaft rechtswidriges Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 67/39 mwN; SZ 63/166; SZ 62/73 = JBl 1991, 172 [Rebhahn] uva; Schragel, AHG2 Rz 131).Dem Bundesminister für Inneres ist zur Besorgung des öffentlichen Sicherheitsdiensts unter anderem die Bundespolizei zugeordnet. Der Kläger ist als Polizeibeamter öffentlich Bediensteter. Die im Arbeitsvertragsrecht einerseits im Paragraph 1157, ABGB und andererseits in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften zugunsten des Dienstnehmers angeordnete Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei vertraglicher Gestaltung des Dienstverhältnisses (1 Ob 2192/96a; SZ 60/236; Arb 8418 = ZAS 1968, 105 [Dittrich]), sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (1 Ob 2192/96a; SZ 60/236 mwN; SZ 59/68 ua). In besonderer Weise wurde diese Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber allen seinen Bediensteten im Bundesgesetz vom 23.März 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundesbediensteten-Schutzgesetz 1977, BGBl 1977/164 in der Fassung der hier nicht relevanten Novellen BGBl 1977/323 und BGBl 1994/631 - im folgenden kurz BSG 1977) ausgestaltet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BSG 1977 - der Paragraph 2, ArbeitnehmerschutzG 1972 (neugefaßt durch das ArbeitnehmerInnenschutzG 1994, BGBl 1994/450 [ASchG 1994]) entspricht - obliegt dem Bund die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen und sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht des Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten werden. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muß durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen iSd Absatz eins, dienen, für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse (RV, 408 BlgNR 14.GP, 4). Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amthaftungsrecht aus (1 Ob 2192/96a; SZ 59/68 ua). Nach herrschender Auffassung kann ein schuldhaft rechtswidriges Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 67/39 mwN; SZ 63/166; SZ 62/73 = JBl 1991, 172 [Rebhahn] uva; Schragel, AHG2 Rz 131).
Das BSG 1977 enthält selbst keine Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz. Nach § 4 Abs 1 BSG 1977 finden aber die Bestimmungen des Abschnitts 2 und des § 19 des ArbeitnehmerschutzG, BGBl 1972/234, nach Maßgabe des § 12 BSG 1977 für die in dessen § 1 genannten Dienststellen des Bundes - zu welchen die des Klägers zählt - sinngemäß Anwendung. Nach § 12 ArbeitnehmerschutzG 1972 - der Unfall ereignete sich vor Inkrafttreten des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 - wurden aber unter der Randschrift "Brandschutzmaßnahmen" jene Maßnahmen festgelegt, durch die dem Entstehen eines Brandes entgegengewirkt und bei einem solchen die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer soweit wie möglich vermieden werden kann. Maßnahmen der Brandverhütung sind beispielsweise das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem Licht an brand- oder explosionsgefährdeten Orten und die gesicherte Verwahrung brand- oder explosionsgefährdeter Abfälle (Felix/Merkl, Arbeitnehmerschutzgesetz, § 12 Erl 1). Während der Begriff "Stand der Technik" durch § 2 Abs 8 ASchG 1994 weitgehend in Übereinstimmung mit § 71a GewO 1994 bestimmt ist, fehlte im BSG 1977 ebenso wie im ArbeitnehmerschutzG 1972 eine ausdrückliche gesetzliche Determinierung. Nach dem Willen des Gesetzgebers (RV aaO 7) sollte aber nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin ein möglichst wirksamer Schutz der Bediensteten gewährleistet sein; diese Vorsorge sollte sich nicht nur im Schutz vor und in der Verhütung von Gefahren, die sich unmittelbar aus der Beschäftigung ergeben, erschöpfen, sondern sollte darüber hinaus zu einer menschengerechten Gestaltung der dienstlichen Tätigkeiten und des Dienstablaufs führen.Das BSG 1977 enthält selbst keine Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz. Nach Paragraph 4, Absatz eins, BSG 1977 finden aber die Bestimmungen des Abschnitts 2 und des Paragraph 19, des ArbeitnehmerschutzG, BGBl 1972/234, nach Maßgabe des Paragraph 12, BSG 1977 für die in dessen Paragraph eins, genannten Dienststellen des Bundes - zu welchen die des Klägers zählt - sinngemäß Anwendung. Nach Paragraph 12, ArbeitnehmerschutzG 1972 - der Unfall ereignete sich vor Inkrafttreten des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 - wurden aber unter der Randschrift "Brandschutzmaßnahmen" jene Maßnahmen festgelegt, durch die dem Entstehen eines Brandes entgegengewirkt und bei einem solchen die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer soweit wie möglich vermieden werden kann. Maßnahmen der Brandverhütung sind beispielsweise das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem Licht an brand- oder explosionsgefährdeten Orten und die gesicherte Verwahrung brand- oder explosionsgefährdeter Abfälle (Felix/Merkl, Arbeitnehmerschutzgesetz, Paragraph 12, Erl 1). Während der Begriff "Stand der Technik" durch Paragraph 2, Absatz 8, ASchG 1994 weitgehend in Übereinstimmung mit Paragraph 71 a, GewO 1994 bestimmt ist, fehlte im BSG 1977 ebenso wie im ArbeitnehmerschutzG 1972 eine ausdrückliche gesetzliche Determinierung. Nach dem Willen des Gesetzgebers Regierungsvorlage aaO 7) sollte aber nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin ein möglichst wirksamer Schutz der Bediensteten gewährleistet sein; diese Vorsorge sollte sich nicht nur im Schutz vor und in der Verhütung von Gefahren, die sich unmittelbar aus der Beschäftigung ergeben, erschöpfen, sondern sollte darüber hinaus zu einer menschengerechten Gestaltung der dienstlichen Tätigkeiten und des Dienstablaufs führen.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Berechtigung des Amtshaftungsbegehrens zu prüfen. Der Kläger kann, da nicht festgestellt werden konnte, ob ein insofern dem beklagten Rechtsträger zuzurechnendes Organ die Explosion durch eine weggeworfene Zigarette ausgelöst hatte, nur dann mit seinem Begehren durchdringen, wenn schon die Art der Verwahrung des pulverhältigen Staubs in leicht abdeckbaren Wannen im Abstellraum zu mehreren Schießanlagen insoweit rechtswidrig war, als der Dienstgeber dadurch die weiter oben näher umschriebene Fürsorgepflicht seinen Dienstnehmern gegenüber vernachlässigte. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur die Nachweise bei Pirker/Kleewein, Amtshaftung wegen unterbliebener Gefahrenabwehr, ÖJZ 1995, 521, 522 mwN in FN 8 und 9) gelten die Beweiserleichterungen für den Geschädigten dahin, daß er zwar den Eintritt des behaupteten Schadens und die Gesetzesübertretung durch Organe des Rechtsträgers streng beweisen müsse, jedoch zu keinem strikten Nachweis des Kausalzusammenhangs genötigt sei, weil die Kausalität der Pflichtwidrigkeit vermutet werde, nur bei Verletzung einer Schutznorm. Besteht die Schadensursache in Unterlassungen, ist es Sache des beklagten Rechtsträgers zu beweisen, daß die für ihn handelnden Organe die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen haben. Ist dementgegen die Übertretung eines Schutzgesetzes anzunehmen, ist der Rechtsträger seiner Haftung nur dann enthoben, wenn er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernsthaft zweifelhaft macht (SZ 60/33 uva) Die §§ 3 und 4 BSG 1977 sind zwar Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zugunsten der öffentlich Bediensteten (vgl dazu 1 Ob 2192/96a), doch läßt sich deren Übertretung noch nicht abschließend beurteilen, weil die vorliegenden Feststellungen nicht ausreichen, um relevante Verstöße von Organen der beklagten Partei gegen diese Bestimmungen verläßlich annehmen oder ausschließen zu können.Unter diesen Gesichtspunkten ist die Berechtigung des Amtshaftungsbegehrens zu prüfen. Der Kläger kann, da nicht festgestellt werden konnte, ob ein insofern dem beklagten Rechtsträger zuzurechnendes Organ die Explosion durch eine weggeworfene Zigarette ausgelöst hatte, nur dann mit seinem Begehren durchdringen, wenn schon die Art der Verwahrung des pulverhältigen Staubs in leicht abdeckbaren Wannen im Abstellraum zu mehreren Schießanlagen insoweit rechtswidrig war, als der Dienstgeber dadurch die weiter oben näher umschriebene Fürsorgepflicht seinen Dienstnehmern gegenüber vernachlässigte. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche nur die Nachweise bei Pirker/Kleewein, Amtshaftung wegen unterbliebener Gefahrenabwehr, ÖJZ 1995, 521, 522 mwN in FN 8 und 9) gelten die Beweiserleichterungen für den Geschädigten dahin, daß er zwar den Eintritt des behaupteten Schadens und die Gesetzesübertretung durch Organe des Rechtsträgers streng beweisen müsse, jedoch zu keinem strikten Nachweis des Kausalzusammenhangs genötigt sei, weil die Kausalität der Pflichtwidrigkeit vermutet werde, nur bei Verletzung einer Schutznorm. Besteht die Schadensursache in Unterlassungen, ist es Sache des beklagten Rechtsträgers zu beweisen, daß die für ihn handelnden Organe die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen haben. Ist dementgegen die Übertretung eines Schutzgesetzes anzunehmen, ist der Rechtsträger seiner Haftung nur dann enthoben, wenn er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernsthaft zweifelhaft macht (SZ 60/33 uva) Die Paragraphen 3 und 4 BSG 1977 sind zwar Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB zugunsten der öffentlich Bediensteten vergleiche dazu 1 Ob 2192/96a), doch läßt sich deren Übertretung noch nicht abschließend beurteilen, weil die vorliegenden Feststellungen nicht ausreichen, um relevante Verstöße von Organen der beklagten Partei gegen diese Bestimmungen verläßlich annehmen oder ausschließen zu können.
So wurde nicht festgestellt, ob der in den Wannen aufbewahrte pulverhältige Staub nur durch externe Zündquellen entzündet werden oder ob er auch anders zur Entzündung gebracht werden kann; in letzterem Fall sind fraglos ganz besondere Sicherheitsvorkehrungen (und nicht bloß Gefahrenhinweise) geboten, doch ist die Fürsorgepflicht - wie das Berufungsgericht in der Sache zutreffend ausführte - bei der Verwahrung explosionsgefährlicher Stoffe in Räumen, in denen die Schießausbildung von Polizeibeamten abgewickelt wird, geht es dabei doch vor allem um den Schutz von Leben und Gesundheit, auch sonst äußerst strengen Anforderungen ausgesetzt. Demgemäß ist bei der Umschreibung der Fürsorgepflicht des Bundes die Rechtsprechung zu § 1157 ABGB und zu den sonst zur Regelung der Füsorgepflicht des Dienstgebers ergangenen arbeitsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen, weil es nicht anginge, die Grenzen dieser Rechtspflicht unterschiedlich abzustecken. Das gilt namentlich auch für die Rechtsprechung, daß Anweisungen oder gar nur bloße Gefahrenhinweise technische Einrichtungen (und Vorkehrungen), die die Sicherheit des Dienstnehmers gewährleisten, ganz allgemein nicht ersetzen können (1 Ob 2192/96a unter Berufung auf Arb 9835). Dazu kommt, daß das Verschulden der Organe von Rechtsträgern am § 1299 ABGB zu messen ist; auch müssen, je größer die - erkannte oder doch bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbare - potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, um so rascher und energischer die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Vorkehrungen von den zuständigen Organen des Rechtsträgers ergriffen werden und umso geringer ist dann auch das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt (1 Ob 2192/96a).So wurde nicht festgestellt, ob der in den Wannen aufbewahrte pulverhältige Staub nur durch externe Zündquellen entzündet werden oder ob er auch anders zur Entzündung gebracht werden kann; in letzterem Fall sind fraglos ganz besondere Sicherheitsvorkehrungen (und nicht bloß Gefahrenhinweise) geboten, doch ist die Fürsorgepflicht - wie das Berufungsgericht in der Sache zutreffend ausführte - bei der Verwahrung explosionsgefährlicher Stoffe in Räumen, in denen die Schießausbildung von Polizeibeamten abgewickelt wird, geht es dabei doch vor allem um den Schutz von Leben und Gesundheit, auch sonst äußerst strengen Anforderungen ausgesetzt. Demgemäß ist bei der Umschreibung der Fürsorgepflicht des Bundes die Rechtsprechung zu Paragraph 1157, ABGB und zu den sonst zur Regelung der Füsorgepflicht des Dienstgebers ergangenen arbeitsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen, weil es nicht anginge, die Grenzen dieser Rechtspflicht unterschiedlich abzustecken. Das gilt namentlich auch für die Rechtsprechung, daß Anweisungen oder gar nur bloße Gefahrenhinweise technische Einrichtungen (und Vorkehrungen), die die Sicherheit des Dienstnehmers gewährleisten, ganz allgemein nicht ersetzen können (1 Ob 2192/96a unter Berufung auf Arb 9835). Dazu kommt, daß das Verschulden der Organe von Rechtsträgern am Paragraph 1299, ABGB zu messen ist; auch müssen, je größer die - erkannte oder doch bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbare - potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, um so rascher und energischer die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Vorkehrungen von den zuständigen Organen des Rechtsträgers ergriffen werden und umso geringer ist dann auch das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt (1 Ob 2192/96a).
Selbst wenn der pulverhältige Staub auch nur bei Kontakt mit externen Zündquellen explosionsgefährlich gewesen sein sollte, so wäre doch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Bundes nicht bloß die Verwahrung in einem Abstellraum, durch den die Verbindung zwischen drei der Ausbildung von Polizeibeamten dienenden Schießanlagen hergestellt wird, in Frage zu stellen, sondern müßte ferner auch geprüft werden, ob die damit betrauten Organe des beklagten Rechtsträgers für eine in jeder Hinsicht sichere Abschirmung der gefährlichen Abfälle sorgten, wogegen die Möglichkeit des Klägers, sich die Schlüssel zum Abstellraum ohne weiteres besorgen zu können, sprechen könnte, aber auch, ob die Warnhinweise auf der Tür vom Vorraum zum Abstellraum ausreichend waren, mit welchen wohl auf die Feuer-, nicht aber - jedenfalls nicht deutlich genug - auch auf die Explosionsgefahr des pulverhältigen Staubs in den Wannen hingewiesen wurde. Treffend bemerkt dazu das Gericht zweiter Instanz, gerade ein erst in seiner Ausbildung begriffener Kursteilnehmer könne angesichts des wahrgenommenen Rauchverbots beim Betreten oder Durchqueren des Abstellraums seine noch brennende Zigarette - im Vorraum war Rauchen nicht untersagt - in dem scheinbar harmlosen Abfall in der Wanne abdämpfen oder einfach zurücklassen, wodurch er noch bis zu 90 Minuten später eine Explosion auslösen konnte (ON 38, S.12).
In der chemischen Laboruntersuchung kam der damit befaßte Sachverständige (AS 153 ff des Strafakts) zum Ergebnis, daß es sich beim Inhalt der Staubwannen um eine äußerst inhomogene Mischung aus Geschoßresten, Holzsplittern sowie Staub- und Pulverrückständen gehandelt habe, die mit Sicherheit bei Raumtemperatur nicht selbst entzündlich sei, so daß nur externe Zündquellen in Frage kämen. Die erforderlichen Feststellungen über die Zusammensetzung des Staubs müssen jedoch ebenso nachgetragen werden wie Feststellungen darüber, wieviel pulverhältiger Staub üblicherweise in den Schießanlagen anfiel. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, bei der durch die Polizei verschossenen Patronenmunition komme es im Bereich der Waffenmündung zu Ablagerungen von unverbranntem Pulver im Ausmaß von 5 bis 10 % der Pulverladung der Patrone. Dazu wurden von den Tatsacheninstanzen ebensowenig Feststellungen getroffen wie zur Frage, ob dieser Prozentanteil auch für Sturmgewehr-Munition gilt, wie sie offenbar in der 50 m-Schießanlage verschossen wird. Weiters wird festzustellen sein, wie oft der Staubsauger verwendet wurde, was mit dem pulverhältigen Staub bis zu seiner endgültigen Entsorgung geschah und wie oft, wo sowie durch wen die Staubwannen entleert wurden. Erst aufgrund der nach entsprechendem Beweisverfahren getroffenen Feststellungen über die hier aufgezeigten wesentlichen Belange wird beurteilt werden können, ob die Aufbewahrung des pulverhältigen Staubs in diesem Abstellraum angesichts der dort entfalteten Tätigkeiten (Schießausbildung) und der tatsächlich getroffenen Sicherheitsvorkehrungen rechtswidrig war oder nicht.
Auch die Funktion des Abstellraums im Gebäude muß nach den vorher angestellten Erwägungen noch näher festgestellt werden. Erkennbar diente dieser Raum der Aufbewahrung des Staubsaugers samt den dazugehörigen Staubwannen. Er mußte deshalb Zugänge zu allen drei Schießanlagen aufweisen, damit vom Personal die dort erforderlichen Reinigungsarbeiten vorgenommen werden konnten. Im besonderen wird festzustellen sein, wie oft und üblicherweise zu welchem Zweck der Abstellraum aufgesperrt und betreten wurde und ob er neben dem Abstellen der Reinigungsgeräte noch weiteren Zwecken diente, die das Aufsperren der Türen erforderte. Nach dem nicht festgestellten Inhalt des Ersuchens des Dienststellenausschusses vom 15.Juni 1990 wurden zwei Schießanlagen täglich von weiblichem Personal und eine Schießanlage bei Bedarf (einschließlich des Entfernens der Patronenhülsen und des Munitionsstaubs) gereinigt. Auch die Feststellung, daß nur die Offiziere und das Funktionspersonal den Abstellraum aufschließen konnten, muß dahin ergänzt werden, wieviele Offiziere in welcher Funktion Schlüssel hatten und ob mit "Funktionspersonal" ausschließlich das Reinigungspersonal, somit auch das Bedienungspersonal für den Staubsauger oder auch anderes Personal gemeint war. Verfügte nur Personal, das mit der erst näher festzustellenden Explosionsgefährlichkeit des in den Wannen aufbewahrten pulverhältigen Staubs vertraut war, über Schlüssel und konnte sich damit nur dieses Zutritt zum Abstellraum verschaffen, so sind die Anforderungen an die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und Gefahrenhinweise des Dienstgebers - wie schon weiter oben ausgeführt - nicht so umfassend anzusetzen als dann, wenn der Raum auch anderem Personal - denkbar wäre etwa das generelle Zurollen der in der 50 m-Schießanlage benötigten Munition über die Stiege 10, den Vorraum und den Abstellraum - immer wieder zugänglich gemacht werden mußte. Die Schlüssel standen jenem Polizeibeamten, von dem sie sich der Kläger - offenbar ohne weiteres - besorgen konnte, im Unfallszeitpunkt jedenfalls zur Verfügung.
Festzustellen ist ferner, in welcher Menge explosive Staubstoffe im konkreten Fall zum Unfallszeitpunkt in den Wannen aufbewahrt wurden. Für die Urteilsannahme der zweiten Instanz, es seien 800 bis 1.000 Liter explosiver Staubstoffe (vier Wannen a 250 Liter und ein Staubsack mit 110 Litern) angesammelt gewesen, fehlen sowohl Feststellungen wie auch Beweisergebnisse. Im kriminaltechnischen Bericht (AS 91 ff des Strafakts) ist von 0,25 m3 Sauggut die Rede, wovon sich zwar "erhebliche Volumsanteile" von Schießpulverrückständen, die von verfeuerten Treibladungen der Pistolenmunition stammten, sowie Rückstände von Munition für das AUG 77 (Bezeichnung für Sturmgewehr) nachweisen ließen, doch waren dem dort gelagerten Müll aber auch Holzspäne und brennfähige Staubanteile mit undefinierbarer Zusammensetzung beigemengt. Zu all diesen Fragen sind entsprechende Feststellungen nachzutragen. Erst danach wird den dargelegten Grundsätzen zufolge verläßlich beurteilt werden können, ob und in welchem Ausmaß die beklagte Partei dem Kläger Ersatz zu leisten hat.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.