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Rechtssatz RS0107219

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107219

Geschäftszahl

1Ob2184/96z

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Rechtssatz

Paragraph 4, BSG 1977 ist ein Schutzgesetz. Kann ein bestimmter Stoff (in casu: pulverhältiger Kehricht) auch anders als mittels externer Zündquellen zur Entzündung gebracht werden, so sind ganz besondere Sicherheitsvorkehrungen (und nicht bloß Gefahrenhinweise) geboten, doch ist die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bei der Verwahrung explosionsgefährlicher Stoffe in Räumen, in denen die Ausbildung von Dienstnehmern (in casu: die Schießausbildung von Polizisten) abgewickelt wird, geht es doch dabei vor allem um den Schutz von Leib und Leben, auch sonst äußerst strengen Anforderungen ausgesetzt. Je größer die - erkannte oder doch bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbare - potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, umso rascher und energischer müssen die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Vorkehrungen ergriffen werden und umso geringer ist dann auch das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107219

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02184_96Z0000_001