Rechtssatz RS0105563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105563
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse. § 3 BSG 1977 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten.Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse. Paragraph 3, BSG 1977 ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2192/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
Veröff: SZ 69/148
- 1 Ob 2184/96z
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z
Auch; nur: § 3 BSG 1977 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105563
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02192_96A0000_002