Rechtssatz RS0053007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053007
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Gegenüber den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. So dürfen zB durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastungen von Dienstnehmern nicht eintreten oder gar ihre gehaltsrechtlichen Ansprüche, die bei Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstünden, vereitelt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
- 1 Ob 2192/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
Auch; nur: Gegenüber den in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. (T1); Beisatz: Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amtshaftungsrecht aus. (T2) Veröff: SZ 69/148
- 1 Ob 2184/96z
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z
Vgl; Beis wie T2
- 9 ObA 32/03a
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 32/03a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 9 ObA 16/04z
Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 16/04z
Vgl auch; Beisatz: Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, ausgeschlossen sind, sind innerstaatlich als Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. (T3)
- 1 Ob 71/04d
Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 71/04d
nur T1; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung des Rechtsträgers und Dienstgebers nach öffentlichem Recht wegen einer fahrlässig unrichtigen und schadensursächlichen Auskunft an einen Dienstnehmer. (T4)
- 8 ObA 45/07m
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 45/07m
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 131/08h
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T5)
- 1 Ob 153/09w
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 153/09w
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 143/18p
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 143/18p
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 148/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 148/23f
Beisatz wie T2
Beisatz: Das in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T6)
Anm: Vgl RS0134509.
- 1 Ob 167/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
nur T2
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053007
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00015_9500000_004