Rechtssatz RS0105566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105566
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
Bejahung des Verstoßes des Rechtsträgers gegen die ihm durch § 3 Abs 2 BSG 1977 aufgegebene Fürsorgepflicht und damit der Rechtswidrigkeit seiner Unterlassungen, einerseits die als Dienstwaffen der Gendarmerie veralteten Pistolen nicht gegen den heutigen Anforderungen an die Schützensicherheit entsprechende Faustfeuerwaffen auszutauschen, andererseits seine Dienstnehmer nicht über die spezielle Gefährlichkeit dieser Waffen eingehend aufzuklären und entsprechend zu instruieren.Bejahung des Verstoßes des Rechtsträgers gegen die ihm durch Paragraph 3, Absatz 2, BSG 1977 aufgegebene Fürsorgepflicht und damit der Rechtswidrigkeit seiner Unterlassungen, einerseits die als Dienstwaffen der Gendarmerie veralteten Pistolen nicht gegen den heutigen Anforderungen an die Schützensicherheit entsprechende Faustfeuerwaffen auszutauschen, andererseits seine Dienstnehmer nicht über die spezielle Gefährlichkeit dieser Waffen eingehend aufzuklären und entsprechend zu instruieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105566
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02192_96A0000_005