Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist wegen des Fehlens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Die Klägerin begründet die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung über den Umfang der richterlichen Rechtsbelehrung im Rahmen des Amtstags, insbesondere zur Frage, ob die Belehrungspflicht des Richters auch noch bei gleichzeitig oder unmittelbar danach erfolgter Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bestehe, bzw ob ein Amtshaftungsanspruch begründet werde, wenn ohne rechtliche Verpflichtung eine unrichtige oder unverständliche Zusatzinformation erteilt werde. Inhaltlich macht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, zumal insbesondere aus der im Eheverfahren gegebenen besonders weitgehenden Anleitungspflicht des Richters folge, dass die Nebenintervenientin im vorliegenden Fall zu einer verständlichen Aufklärung über den Beginn der Frist für die Antragstellung bezüglich Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verpflichtet gewesen wäre. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass es im Allgemeinen immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob bzw welche Aufklärungspflichten bestehen (vgl RIS-Justiz RS0026419; RS0026529). Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Nebenintervenientin anlässlich der Vorsprache der Klägerin am Amtstag - zum Thema der Anfechtung des Verschuldensausspruchs im Scheidungsurteil erster Instanz - auch verpflichtet war, sie über die Möglichkeit und Befristung der Stellung eines Antrags nach den §§ 81 ff EheG zu belehren, vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsansicht beantwortet worden. Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab. Da sich im gegebenen Fall die Vorsprache am Amtstag auf eine andere Thematik als jene der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bezog, ist die vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass die Nebenintervenientin zu einer Belehrung über ein allenfalls einzuleitendes Aufteilungsverfahren - ohne entsprechende Anfrage der Klägerin - nicht verpflichtet gewesen sei, jedenfalls vertretbar und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung dar.Die Klägerin begründet die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung über den Umfang der richterlichen Rechtsbelehrung im Rahmen des Amtstags, insbesondere zur Frage, ob die Belehrungspflicht des Richters auch noch bei gleichzeitig oder unmittelbar danach erfolgter Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bestehe, bzw ob ein Amtshaftungsanspruch begründet werde, wenn ohne rechtliche Verpflichtung eine unrichtige oder unverständliche Zusatzinformation erteilt werde. Inhaltlich macht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, zumal insbesondere aus der im Eheverfahren gegebenen besonders weitgehenden Anleitungspflicht des Richters folge, dass die Nebenintervenientin im vorliegenden Fall zu einer verständlichen Aufklärung über den Beginn der Frist für die Antragstellung bezüglich Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verpflichtet gewesen wäre. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass es im Allgemeinen immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob bzw welche Aufklärungspflichten bestehen vergleiche RIS-Justiz RS0026419; RS0026529). Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Nebenintervenientin anlässlich der Vorsprache der Klägerin am Amtstag - zum Thema der Anfechtung des Verschuldensausspruchs im Scheidungsurteil erster Instanz - auch verpflichtet war, sie über die Möglichkeit und Befristung der Stellung eines Antrags nach den Paragraphen 81, ff EheG zu belehren, vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsansicht beantwortet worden. Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab. Da sich im gegebenen Fall die Vorsprache am Amtstag auf eine andere Thematik als jene der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bezog, ist die vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass die Nebenintervenientin zu einer Belehrung über ein allenfalls einzuleitendes Aufteilungsverfahren - ohne entsprechende Anfrage der Klägerin - nicht verpflichtet gewesen sei, jedenfalls vertretbar und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung dar.
Ebenfalls jedenfalls vertretbar - und damit keine Amtshaftung begründend ist die Ansicht der Vorinstanzen, die an sich richtige, aber für die Klägerin unverständliche und damit unvollständige Belehrung durch die Nebenintervenientin in Bezug auf den Beginn der Frist zur Stellung eines Aufteilungsantrags sei für den von der Klägerin behaupteten Schaden nicht kausal gewesen, weil sie diese - gar nicht geforderte und nicht erforderliche - Rechtsbelehrung nicht wahrgenommen habe.
Ein Eingehen auf die weiters von der Rechtsmittelwerberin relevierten Fragen erübrigt sich angesichts dieser Rechtslage.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).