Rechtssatz RS0109422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109422
Entscheidungsdatum
19.01.1999
Rechtssatz
Bei der Testamentserrichtung handelt es sich aber um eine im Instanzenzug nicht mehr verbesserbare Amtshandlung, sodaß der Richter - selbst wenn er anderer Rechtsmeinung sein sollte - alles vorzukehren hat, um die gewünschte Rechtswirksamkeit zu gewährleisten. Gerade bei unklarer Gesetzeslage hat er daher eine das Gesetz auslegende höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 241/97s
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 241/97s
Veröff: SZ 71/7
- 1 Ob 373/97b
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 373/97b
Auch; Beisatz: Bei der Entgegennahme des letzten Willens zu Protokoll vor Gericht geht es nicht darum, eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung zu fällen oder eine abänderbare oder nachzuholende Verfügung zu treffen, in welchen Fällen es dem Richter durchaus offensteht, selbst von einer von ihm nicht als "gesichert" angesehenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, freilich mit entsprechender Begründung, abzugehen. Im Zweifel muß daher eine auch strittig scheinende Formvorschrift eingehalten werden. (T1)
- 1 Ob 154/98y
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 154/98y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Erteilen von Auskünften durch die Erstrichterin an eine rechtsunkundige, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens über Förderungsmöglichkeien aus öffentlichen Mitteln. (T2) Veröff: SZ 71/139
- 1 Ob 322/98d
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 322/98d
Ähnlich; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109422
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00241_97S0000_002