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Rechtssatz RS0087797×

Rechtssatz RS0087797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087797

Geschäftszahl

7Ob6/04i; 6Ob54/12b; 4Ob230/18d

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Rechtssatz

Im Fall einer außerordentlichen Revision fallen die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Urteils nicht zusammen. In diesem Fall bestehen der materiellrechtliche, klagsweise geltend gemachte Anspruch und die vollstreckbare, noch nicht rechtskräftig festgestellte Judikatschuld auf Grund des Berufungsurteiles bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Klagsanspruch bzw Aufhebung des Berufungsurteiles durch den Obersten Gerichsthof nebeneinander. Zahlung der Judikatschuld während des Schwebezustandes führt somit nicht sofort zu einer Tilgung des materiellrechtlichen Anspruchs. Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen auf, steht dem Leistenden noch vor Abschluss des fortzusetzenden Verfahrens ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zu, da der Grund der Bezahlung, nämlich das vollstreckbare Urteil, nachträglich weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/04i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 6/04i
  • 6 Ob 54/12b
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 54/12b
    Vgl; Beisatz: Aus dem Normzweck des § 505 Abs 4 Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T1); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T2)
  • 4 Ob 230/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 230/18d
    Vgl; Beisatz: Die aufhebende Entscheidung entfaltet Tatbestandswirkung für den Bereicherungsanspruch. (T3)
    Veröff: SZ 2019/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0087797

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0070OB00006_04I0000_001