Rechtssatz RS0004482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004482
Entscheidungsdatum
28.06.2007
Rechtssatz
Die Unterfertigung eines Notariatsaktes ist nach § 354 EO, nicht nach § 367 EO zu vollstrecken.Die Unterfertigung eines Notariatsaktes ist nach Paragraph 354, EO, nicht nach Paragraph 367, EO zu vollstrecken.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 132/52
Entscheidungstext OGH 15.04.1953 3 Ob 132/52
Veröff: SZ 26/99
- 8 Ob 565/87
Entscheidungstext OGH 23.06.1988 8 Ob 565/87
vgl; Beisatz: Ob ein derartiges Urteil nach § 354 EO vollstreckbar sein muss, wie dies in der Entscheidung SZ 26/99 anklingt, mag in dieser allgemeinen Form nicht richtig sein. (T1)
Anm: Veröff: GesRZ 1988,229
- 3 Ob 185/05k
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 185/05k
Vgl aber; Beisatz: Wurde der Verpflichtete mit dem zu vollstreckenden Titel dazu verurteilt, ein Schenkungsanbot „mit Notariatsakt" anzunehmen, wäre dies nur durch Mitwirkung eines öffentlichen Notars gemäß §§ 52ff NotO möglich. Die geschuldete Handlung bedürfte also eines fremden Aufwands, der körperlichen finanziellen oder geistigen Mitwirkung eines Dritten, eine Exekution nach § 354 EO könnte schon aus diesem Grund nicht bewilligt werden. (T2); Beisatz: Der nunmehr herrschenden Lehre ist jedenfalls insoweit zu folgen, als ein im Titel angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - idR die Anwendung des § 367 EO nicht hindert; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist. (T3); Veröff: SZ 2005/191
- 3 Ob 51/07g
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 51/07g
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist für die Exekution nach § 367 EO in der Regel belanglos. (T4); Beisatz: Hier: Urteil verpflichtet zur Unterfertigung eines Notariatsakts (Nachtrag zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall) - Anwendung des § 367 EO bejaht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004482
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0030OB00132_5200000_002