Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und betreibt unter anderem das Verlagsgewerbe; sie ist auch in Österreich geschäftlich tätig und tritt dabei unter anderem in Kontakt mit österreichischen Gemeinden, denen sie - durch Werbeanzeigen finanzierte - Informationsschriften anbietet.
Der Beklagte war früher für die Klägerin als Vertreter tätig. Seit 19.September 1986 betreibt er ein - nicht
protokolliertes - Ankündigungsunternehmen (freies Anmeldungsgewerbe gemäß § 6 Z 3 GewO 1973), in dessen Rahmen er ebenfalls Informationsschriften für österreichische Gemeinden herstellt, die durch Inserate finanziert und kostenlos an die in den jeweiligen Gemeinden gelegenen Haushalte verteilt werden. Am 18.Oktober 1986 sandte der Beklagte an 109 Bürgermeister österreichischer Gemeinden und Städte mit mehr als rund 5.000 Einwohnern ein Schreiben, in dessen Briefkopf als Bezeichnung seines Unternehmens "Österreichischer Kommunalverlag" stand. Daneben befand sich ein - ebenfalls nicht registriertes - Kennzeichen, bestehend aus den Buchstaben "Ö" und "K"; diese waren in den Farben Rot-Weiß-Rot gedruckt und so angeordnet, daß der Buchstabe "Ö" einen Ring um den Buchstaben "K" bildete. Weiters trug das Schreiben eine über den gesamten rechten Rand verlaufende rot-weiß-rote Leiste. Im Text dieses Schreibens kündigte der Beklagte folgendes an:protokolliertes - Ankündigungsunternehmen (freies Anmeldungsgewerbe gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, GewO 1973), in dessen Rahmen er ebenfalls Informationsschriften für österreichische Gemeinden herstellt, die durch Inserate finanziert und kostenlos an die in den jeweiligen Gemeinden gelegenen Haushalte verteilt werden. Am 18.Oktober 1986 sandte der Beklagte an 109 Bürgermeister österreichischer Gemeinden und Städte mit mehr als rund 5.000 Einwohnern ein Schreiben, in dessen Briefkopf als Bezeichnung seines Unternehmens "Österreichischer Kommunalverlag" stand. Daneben befand sich ein - ebenfalls nicht registriertes - Kennzeichen, bestehend aus den Buchstaben "Ö" und "K"; diese waren in den Farben Rot-Weiß-Rot gedruckt und so angeordnet, daß der Buchstabe "Ö" einen Ring um den Buchstaben "K" bildete. Weiters trug das Schreiben eine über den gesamten rechten Rand verlaufende rot-weiß-rote Leiste. Im Text dieses Schreibens kündigte der Beklagte folgendes an:
"Sicherlich messen auch Sie aktueller Bürgerinformation im kommunalen Zusammenleben große Bedeutung bei. Oft jedoch überschreitet der damit verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand die momentanen Möglichkeiten der Gemeinde.
Als einschlägiges österreichisches Fachunternehmen können wir dieses Problem für Sie lösen: Wir bieten Ihnen die kostenlose Herstellung und Lieferung einer B***-Broschüre in
gefälliger anspruchsvoller Aufmachung. Im Gegensatz zum präsenten vorwiegend ausländischen Wettbewerb stellen wir grundsätzlich eine erhöhte Auflage zur Verfügung, die ausreicht, um an jeden Haushalt verschickt zu werden und außerdem während eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren prominente Gäste ihrer Gemeinde sowie neu zuziehende Einwohner damit zu beschenken.
Die inhaltliche Gestaltung dieser informativen Broschüre wird selbstverständlich auf Ihre Wünsche abgestimmt und den speziellen Erfordernissen Ihrer Gemeinde angepaßt.
Der Unterzeichnete wird sich in den nächsten Tagen um ein Kontaktgespräch bemühen. Für Ihre Bereitschaft danken wir Ihnen im voraus und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
(Alfred Steingruber)
PS.: Wir sind kein unter österreichischer Deckadresse arbeitender
ausländischer Verlag!"
Am unteren Rand dieses Schreibens befanden sich die Unternehmensbezeichnung "österreichischer Kommunalverlag", die Anschrift, die Telefonnummer und die Bankverbindungen des Beklagten sowie die weitere Aufklärung: "Informationsschriften für Gemeinden und Institutionen. Gewerberechtlicher Inhaber:
Ankündigungsunternehmen Alfred S***, 8010 Graz,
Grabenstraße 117".
Nach der Zustellung der gegenständlichen Klage änderte der Beklagte seine Unternehmensbezeichnung in "Fachverlag für Bürgerinformation, Informationsschriften für Gemeinden, Behörden und Institutionen" und sandte am 22.Jänner 1987 ein weiteres Schreiben an alle Bürgermeister jener Gemeinden, die das Schreiben vom 18. Oktober 1986 erhalten hatten, mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Einer unserer verlegerischen Mitbewerber verlangt in einem wettbewerbsrechtlichen Klagebegehren die Unterlassung unserer bisherigen Geschäftsbezeichnung "Österreichischer Kommunalverlag". Um einen langwierigen, kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, anerkennen wir dieses Begehren. Unsere nunmehrige Geschäftsbezeichnung
F*** FÜR B***
umschreibt unmißverständlich unseren Tätigkeitsbereich, in dem wir
Ihnen nach wie vor zu Diensten stehen.
Um einen weiteren vom selben Mitbewerber reklamierten Wettbewerbsnachteil auszuräumen, verzichten wir in Zukunft auch, eigens darauf hinzuweisen, daß wir kein unter österreichischer Deckadresse arbeitender ausländischer Verlag sind. Wir legen aber weiterhin die gewerberechtliche Legitimierung unserer Tätigkeit in der Fußleiste offen.
Wir würden uns freuen, künftig auch Ihr F*** FÜR
B*** sein zu dürfen, und sichern Ihnen reibungslose
Abwicklung der uns übertragenen Verlagsobjekte zu.
Mit dem Ausdruck unserer vorzüglicher Hochachtung
Ihr
F*** FÜR B***
Alfred S*** eh."
Am unteren Rand dieses Schreibens befanden sich noch die Worte:
Alfred S***, Grabenstraße 117, 8010 Graz, eingetragen im Gewerberegister des Magistrates Graz unter der Zahl 845/c/1981/fr./1986....."Alfred S***, Grabenstraße 117, 8010 Graz, eingetragen im Gewerberegister des Magistrates Graz unter der Zahl 845/c/1981/fr. aus 1986,....."
Der Beklagte warf damals sein gesamtes bisheriges Geschäftspapier, das er für das Schreiben vom 18.Oktober 1986 verwendet hatte, in einen Müllcontainer; er hat keine Absicht, derartiges Geschäftspapier neuerlich zu verwenden.
Daß die Klägerin durch die Tätigkeit des Beklagten einen Schaden erlitten hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1. im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "Österreichischer Kommunalverlag" zu unterlassen
2. im geschäftlichen Verkehr die unwahre Behauptung, ein einschlägiges Fachunternehmen zu sein, im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Verlag" zu unterlassen, sofern sie über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt
3. im geschäftlichen Verkehr unter Hinweis darauf, daß sie kein ausländischer, sondern ein österreichischer Verlag sei, die Anbahnung oder den Abschluß von Geschäften zu unterlassen
4. im geschäftlichen Verkehr den Gebrauch der Staatsfarben Rot-Weiß-Rot auf ihrem Geschäftspapier zu unterlassen
5. ihr die Ermächtigung zu erteilen, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft, den stattgebenden Spruch des Urteils auf Kosten des Beklagten im Textteil der Tageszeitungen "Kleine-Zeitung" und "Kurier" mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift sowie gesperrt und fettgedruckten Prozeßparteien jeweils an zwei Samstagen zu veröffentlichen;
6. ihr über sämtliche im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Österreichischer Kommunalverlag" angebahnten Geschäfte Rechnung zu legen und einen Eid zu leisten, daß diese Angaben richtig und vollständig sind,
7. ihr 20 % des auf Grund dieser Rechnungslegung ermittelten Geldbetrages zu zahlen.
Mit den Worten "Kommunalverlag" und "einschlägiges österreichisches Fachunternehmen" erwecke der Beklagte den unrichtigen Eindruck, in enger Verbindung mit und für Gemeinden im Verlagswesen tätig zu sein; die Bezeichnung "Fachunternehmen" täusche - tatsächlich nicht gegebene - besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten des Beklagten im Verlagswesen vor. Das vom Beklagten betriebene Ankündigungsunternehmen sei bloß ein Anmeldungsgewerbe, das ohne jeden Befähigungsnachweis ausgeübt werden dürfe. Der Beklagte nehme nur Anzeigen für seine Broschüren entgegen und stelle diese Broschüren her; eine verlegerische Tätigkeit übe er dabei nicht aus, und er verfüge auch nicht über eine derartige Gewerbeberechtigung. Auch vom Umfang seiner Tätigkeit her fehlten dem Beklagten die Voraussetzungen, sich als "einschlägiges Fachunternehmen" zu bezeichnen; gegenüber größeren Gemeinden könne er die angebotene Tätigkeit gar nicht ausüben. Mit dem Wort "österreichischer" täusche er hingegen eine - in Wahrheit nicht bestehende - Spitzenstellung, zumindest aber österreichweite Beziehungen und Geschäfte vor; mit dem Hinweis, ein "Österreichisches Unternehmen" zu sein, trachte er überdies, die Klägerin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, auszubooten. Der Hinweis, "kein unter österreichischer Deckadresse arbeitender ausländischer Verlag" zu sein, setze der Beklagte - erkennbar - das Unternehmen der Klägerin herab. Durch die Verwendung der österreichischen Staatsfarben auf seinem Geschäftspapier erwecke er auch den unrichtigen Eindruck eines amtlichen Charakters seines Schreibens; er verstoße damit auch gegen das Flaggengesetz. Da den Beklagten an sämtlichen Wettbewerbsverletzungen ein Verschulden treffe, sei er der Klägerin zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Der Beklagte anerkannte aus Punkt 1 des Klagebegehrens die Verpflichtung, die Bezeichnung "Österreichischer Kummunal-...." in Verbindung mit dem Wort "Verlag" zu unterlassen, sowie Punkt 3 und 4 des Klagebegehrens; im übrigen beantragte er die Abweisung der Klage. Er betreibe seit 19.September 1986
das - angemeldete - Ankündigungsgewerbe. Nach dem MedienG sei die im Rahmen seines Unternehmens ausgeübte Tätigkeit des Verfassens und Vervielfältigens von Werbebroschüren, die Anzeigen enthalten und an Haushalte verschiedener Gemeinden gratis verteilt werden, als Verlagstätigkeit zu beurteilen; als Buchverlag habe er sich niemals ausgegeben. Sein Unternehmen sei daher ein einschlägiges Fachunternehmen, nämlich ein Werbeverlag für Informationsschriften von Gemeinden. Er verfüge auch über die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung. Das für das Schreiben vom 18.Oktober 1986 verwendete Geschäftspapier habe der Beklagte zur Gänze vernichtet; er verwende nunmehr ein Geschäftspapier, in dem die Bezeichnung "Österreichischer Kommunal.....", die österreichischen Staatsfarben und der Hinweis, kein ausländisches Unternehmen zu sein, nicht mehr enthalten seien. An der begehrten Urteilsveröffentlichung habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse, weil der Beklagte das beanstandete Werbeschreiben nicht an einen unbestimmten Personenkreis verteilt, sondern nur an 109 Gemeinden versandt habe; diese habe er durch ein weiteres Schreiben darüber informiert, in welchen Punkten er dem Begehren der Klägerin bereits Rechnung getragen habe.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht zwei Teilanerkenntnisurteile, mit denen der Beklagte schuldig erkannt wurde, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Worte "Österreichischer Kommunal....." in Verbindung mit dem Wort "Verlag" sowie den Hinweis, "kein ausländischer Verlag zu sein", zu unterlassen, und überdies dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 4. zur Gänze stattgegeben wurde.
Mit Endurteil wies das Erstgericht alle übrigen Begehren der Klägerin ab. Der Beklagte dürfe sich auf Grund der von ihm berechtigterweise ausgeübten Tätigkeit zumindest im Sinne des MedienG als "Verleger" oder "Verlag" bezeichnen, auch wenn er keine Berechtigung zur Ausübung des gebundenen Gewerbes des Buch-, Kunst- und Musikalienverlages nach § 103 Abs 1 lit b Z 7 GewO habe. Einschlägige fachliche Kenntnisse habe der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin erworben; daher dürfe er sein Unternehmen im Zusammenhang mit dem Wort "Verlag" auch als "einschlägiges Fachunternehmen" bezeichnen. An der Veröffentlichung der Teilanerkenntnisurteile habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse, weil der Beklagte den mit den beanstandeten Werbeschreiben angesprochenen Verkehrskreis ausreichend aufgeklärt habe; im Hinblick auf die Beseitigung des beanstandeten Geschäftspapiers bestehe auch nicht mehr die Gefahr von Wiederholungen. Da die Klägerin jegliche Präzisierung und Substantiierung des Schadenersatzanspruches unterlassen habe, seien die Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Schadenersatzbetrages nicht berechtigt. Auch wenn der Beklagte einen Gewinn erzielt habe, müsse der Klägerin deshalb noch kein Schaden erwachsen sein; ein allfälliger Schaden der Klägerin stehe zu einem allfälligen Gewinn des Beklagten auch der Höhe nach in keinem Verhältnis.Mit Endurteil wies das Erstgericht alle übrigen Begehren der Klägerin ab. Der Beklagte dürfe sich auf Grund der von ihm berechtigterweise ausgeübten Tätigkeit zumindest im Sinne des MedienG als "Verleger" oder "Verlag" bezeichnen, auch wenn er keine Berechtigung zur Ausübung des gebundenen Gewerbes des Buch-, Kunst- und Musikalienverlages nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 7, GewO habe. Einschlägige fachliche Kenntnisse habe der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin erworben; daher dürfe er sein Unternehmen im Zusammenhang mit dem Wort "Verlag" auch als "einschlägiges Fachunternehmen" bezeichnen. An der Veröffentlichung der Teilanerkenntnisurteile habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse, weil der Beklagte den mit den beanstandeten Werbeschreiben angesprochenen Verkehrskreis ausreichend aufgeklärt habe; im Hinblick auf die Beseitigung des beanstandeten Geschäftspapiers bestehe auch nicht mehr die Gefahr von Wiederholungen. Da die Klägerin jegliche Präzisierung und Substantiierung des Schadenersatzanspruches unterlassen habe, seien die Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Schadenersatzbetrages nicht berechtigt. Auch wenn der Beklagte einen Gewinn erzielt habe, müsse der Klägerin deshalb noch kein Schaden erwachsen sein; ein allfälliger Schaden der Klägerin stehe zu einem allfälligen Gewinn des Beklagten auch der Höhe nach in keinem Verhältnis.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000,-- und in Ansehung eines jeden einzelnen der mehreren geltend gemachten Ansprüche jeweils S 60.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und trat im wesentlichen auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Die Abweisung der Begehren auf Rechnungslegung und Schadenersatz begründete das Berufungsgericht mit der Feststellung, daß die Klägerin keinen Schaden erlitten hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.