Rechtssatz RS0078799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078799
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Rechtssatz
Für den Bereich des Wettbewerbsrechts kann es aber nur darauf ankommen, ob durch die gewählte Bezeichnung im angesprochenen Publikum - auch im Fall sachlicher Richtigkeit - ein irreführender Eindruck über die vom Ankündigenden verrichtete Tätigkeit, seine Befähigung oder seine Befugnisse erweckt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078799
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00105_8800000_004