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Rechtssatz RS0042664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042664

Geschäftszahl

4Ob105/88

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil das Urteil des Erstgerichtes über mehrere Unterlassungsansprüche, den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG, den Anspruch auf Rechnungslegung und den - in Form einer Stufenklage, aber noch nicht ziffernmäßig geltend gemachten - Schadenersatzanspruch bestätigt und ausgesprochen, daß der von dieser Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes "insgesamt 300000,-- S übersteigt", dann ist die Revision gegen jeden einzelnen Ausspruch des Berufungsgerichtes schon dann unbeschränkt zulässig, wenn die einzelnen Unterlassungsansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 105/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042664

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00105_8800000_001