Begründung:
Die von den Philippinen stammende Beklagte lebt seit 1990 in Österreich und ist österr. Staatsangehörige. Sie und ihr Gatte sind als Hausangestellte bei der Botschaft der USA beschäftigt. Die Beklagte suchte die E*****gmbH (in der Folge Verkäuferin) auf, weil sie am Kauf einer Wohnung interessiert war. Nach Besichtigung von zwei Wohnungen entschloss sie sich zum Kauf einer bestimmten Wohnung in Wien 2, Stuwerstraße. Die beiden Mitarbeiter der Verkäuferin, Frau G***** und Ariel P*****, erklärten der Beklagten, die Wohnung könne durch einen Kredit finanziert werden; die Verkäuferin erledige alles im Zusammenhang mit der Finanzierung.
Die Beklagte unterfertigte, nachdem sie einige Male im Büro der Verkäuferin gewesen war, am 26. Juli 1996 einen Kaufvertrag über den Kauf der betreffenden Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, zum Kaufpreis von 2,1 Mio S. Den Kaufvertrag errichtete Rechtsanwalt Mag. Andreas D*****. Zur Finanzierung zählte die Creditanstalt-Bankverein AG der Beklagten ein Wohndarlehen über 1,5 Mio S zu. Das Eigentum der Beklagten wurde grundbücherlich einverleibt; sie erhielt noch im Jahr 1996 die Wohnungsschlüssel. Auf Verlangen von Ariel P***** unterfertigte die Beklagte, die kaum deutsch spricht, neben diesem Kaufvertrag auch einen Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrags, einen Zwischendarlehensauftrag, einen Antrag auf Zuzählung eines Zwischendarlehens und eine Haushaltsrechnung, ohne deren Inhalt zu lesen oder sich den Inhalt übersetzen zu lassen, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob bzw in welchem Umfang diese Formulare bei Unterfertigung durch die Beklagte bereits ausgefüllt waren. Ariel P***** erklärte der Beklagten, dies sei für die Restfinanzierung erforderlich, weil die Creditanstalt-Bankverein AG nur 1,5 Mio S übernommen habe und daher ein Restbetrag von 600.000 S fehle. Lea P*****, ebenfalls eine Mitarbeiterin bei der Verkäuferin, brachte die ausgefüllten Formulare zur S-***** GmbH (in der Folge SBV), einem Tochterunternehmen der klagenden Partei, das für Kundenkontakte zuständig ist. Die Verkäuferin - sowie auch andere Unternehmen des Firmengeflechts des Ariel P***** - und die SBV standen in ständiger Geschäftsbeziehung; auf diese Weise wurde eine Vielzahl von Kreditanträgen eingereicht und von der klagenden Partei bewilligt, ohne dass ein persönlicher Kontakt mit dem Antragsteller bestanden hätte. Den Mitarbeitern der Verkäuferin wurden entsprechende Unterlagen und Leerformulare zur Verfügung gestellt. So erstellte Rechtsanwalt Mag. Andreas D***** von Anfang 1996 bis Februar 1997 etwa 100 Kaufverträge, die von der klagenden Partei finanziert wurden und in denen er als Treuhänder genannt wurde.
Im konkreten Fall übernahm dieser Rechtsanwalt den Treuhandauftrag zur Verbücherung des Kaufvertrags und der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde betreffend das Darlehen von 500.400 S zu Gunsten der klagenden Partei im ungeteilten ersten Rang. Die Beklagte unterfertigte am 26. September 1996 in der im selben Haus wie die Verkäuferin untergebrachten Notariatskanzlei Dr. S***** eine Mithaftungserklärung gegenüber der klagenden Partei für den Fall der Nichterfüllung der Treuhandbedingungen und einen Kaufvertrag betreffend einen anderen Liegenschaftsanteil in Bruck an der Mur um 820.000 S, ohne diese Urkunden zu lesen oder sich übersetzen zu lassen. Ariel P***** erklärte ihr, dies sei erforderlich, um die restliche Finanzierung für die Wohnung in der Stuwerstraße erreichen zu können; diese Meinung war auch die Beklagte, der die konkrete Vorgangsweise nicht erklärt wurde.
Am 7. Oktober 1996 überwies die klagende Partei 500.400 S auf das Anderkonto des Treuhänders Rechtsanwalt Mag. Andreas D*****, der diesen Betrag treuwidrig an die Verkäuferin in Anrechnung des Kaufpreises Stuwerstraße überwies, obwohl die Treuhandbedingungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren.
Über das Vermögen der Verkäuferin wurde im Oktober 1998 Konkurs eröffnet.
Das Eigentum der Beklagten am Liegenschaftsanteil in Bruck an der Mur wurde nicht einverleibt. Die Beklagte leistete Ratenzahlungen von 51.044 S an die klagende Partei, wobei sie dachte, den Kredit betreffend die Wohnung Stuwerstraße zurückzuzahlen. Bereits Anfang 1997 kam die Beklagte in Zahlungsschwierigkeiten. Erst 1998 erfuhr sie, dass sie die Ratenzahlungen nicht für die Finanzierung der Wohnung in der Stuwerstraße geleistet hatte.
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten als Darlehensnehmerin für den Kauf von Liegenschaftsanteilen in Bruck an der Mur Zahlung des auf ihrem Konto aushaftenden Betrag von 649.846,18 S = 47.226,16 EUR sA. Die klagende Partei stützte das Klagebegehren weiters auf die von der Beklagten mit Mithaftungserklärung übernommene Verpflichtung zur Rückzahlung des Treuhandbetrags und darauf, dass die Beklagte "durch den ausbezahlten Klagsbetrag in diesem Umfang bereichert sei". Die Beklagte wendete ein, sie habe nie den Erwerb einer Wohnung in Bruck an der Mur und dessen Finanzierung über die klagende Partei beabsichtigt; die betreffende Schuld- und Pfandbestellungsurkunde habe sie nicht unterfertigt. Die Mithaftungserklärung sei nicht wirksam zustandegekommen, weil sie über Inhalt und Bedeutung nicht aufgeklärt worden sei. Die Überwälzung aller Risken auf die geschäftsunerfahrene Beklagte widerspreche § 879 Abs 3 ABGB iVm dem KSchG. Der klagenden Partei sei das Wissen ihrer Gehilfen zuzurechnen. Auf Grund der engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen klagender Partei und Verkäuferin sei die Beklagte auch auf Grund des Einwendungsdurchgriffs im Rahmen drittfinanzierten Kaufs berechtigt, der Klägerin alle Einwendungen auch gegenüber dem Darlehensvertrag zu erheben.Die klagende Partei begehrte von der Beklagten als Darlehensnehmerin für den Kauf von Liegenschaftsanteilen in Bruck an der Mur Zahlung des auf ihrem Konto aushaftenden Betrag von 649.846,18 S = 47.226,16 EUR sA. Die klagende Partei stützte das Klagebegehren weiters auf die von der Beklagten mit Mithaftungserklärung übernommene Verpflichtung zur Rückzahlung des Treuhandbetrags und darauf, dass die Beklagte "durch den ausbezahlten Klagsbetrag in diesem Umfang bereichert sei". Die Beklagte wendete ein, sie habe nie den Erwerb einer Wohnung in Bruck an der Mur und dessen Finanzierung über die klagende Partei beabsichtigt; die betreffende Schuld- und Pfandbestellungsurkunde habe sie nicht unterfertigt. Die Mithaftungserklärung sei nicht wirksam zustandegekommen, weil sie über Inhalt und Bedeutung nicht aufgeklärt worden sei. Die Überwälzung aller Risken auf die geschäftsunerfahrene Beklagte widerspreche Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit dem KSchG. Der klagenden Partei sei das Wissen ihrer Gehilfen zuzurechnen. Auf Grund der engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen klagender Partei und Verkäuferin sei die Beklagte auch auf Grund des Einwendungsdurchgriffs im Rahmen drittfinanzierten Kaufs berechtigt, der Klägerin alle Einwendungen auch gegenüber dem Darlehensvertrag zu erheben.
Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit 500.400 S zu Recht und die Gegenforderung mit 51.044 S; die Beklagte sei daher schuldig, der klagenden Partei 449.356 S sA zu bezahlen; das Mehrbegehren von 200.490,18 S wies das Erstgericht ab. Den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte die Erstrichterin rechtlich dahin, ein Kreditverhältnis zwischen den Streitteilen sei nicht zustandegekommen, weil die klagende Partei die Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde nicht bewiesen habe. Die Beklagte habe aber die Mithaftungserklärung unterfertigt, in der sie sich bei Nichterfüllung der Treuhandverpflichtung durch den Treuhänder neben diesem zur Zurückzahlung des Treuhanderlags verpflichtet habe. Die Beklagte habe die Kausalität eines ihr allenfalls unterlaufenen Irrtums über die tatsächliche Vorgangsweise bei Finanzierung der Wohnung Stuwerstraße nicht beweisen können. Die Mithaftungserklärung, die nicht gröblich benachteiligend sei, sei daher wirksam, weshalb die Beklagte die Rückzahlung des Treuhanderlags von 500.400 S schulde. Diese Forderung bestünde auch bei Rückabwicklung gemäß § 1435 ABGB zu Recht, weil der angestrebte Zweck (Zahlung des Restkaufpreises für die Wohnung Stuwerstraße), zu der sich die Beklagte verpflichtet habe, erreicht worden sei. Die Beklagte habe aber Anspruch auf Rückabwicklung der von ihr auf das Kreditverhältnis hin geleisteten Ratenzahlungen von 51.044 S; in dieser Höhe bestehe daher die Gegenforderung zu Recht, nicht jedoch darüber hinaus, weil der Kreditvertrag nicht wirksam zustandegekommen sei.Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit 500.400 S zu Recht und die Gegenforderung mit 51.044 S; die Beklagte sei daher schuldig, der klagenden Partei 449.356 S sA zu bezahlen; das Mehrbegehren von 200.490,18 S wies das Erstgericht ab. Den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte die Erstrichterin rechtlich dahin, ein Kreditverhältnis zwischen den Streitteilen sei nicht zustandegekommen, weil die klagende Partei die Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde nicht bewiesen habe. Die Beklagte habe aber die Mithaftungserklärung unterfertigt, in der sie sich bei Nichterfüllung der Treuhandverpflichtung durch den Treuhänder neben diesem zur Zurückzahlung des Treuhanderlags verpflichtet habe. Die Beklagte habe die Kausalität eines ihr allenfalls unterlaufenen Irrtums über die tatsächliche Vorgangsweise bei Finanzierung der Wohnung Stuwerstraße nicht beweisen können. Die Mithaftungserklärung, die nicht gröblich benachteiligend sei, sei daher wirksam, weshalb die Beklagte die Rückzahlung des Treuhanderlags von 500.400 S schulde. Diese Forderung bestünde auch bei Rückabwicklung gemäß Paragraph 1435, ABGB zu Recht, weil der angestrebte Zweck (Zahlung des Restkaufpreises für die Wohnung Stuwerstraße), zu der sich die Beklagte verpflichtet habe, erreicht worden sei. Die Beklagte habe aber Anspruch auf Rückabwicklung der von ihr auf das Kreditverhältnis hin geleisteten Ratenzahlungen von 51.044 S; in dieser Höhe bestehe daher die Gegenforderung zu Recht, nicht jedoch darüber hinaus, weil der Kreditvertrag nicht wirksam zustandegekommen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zulässig, weil zur Rechtswirksamkeit der Mithaftungserklärung divergierende Rechtsansichten des Berufungsgerichts vorlägen. Die zweite Instanz vertrat die Rechtsansicht, die Mithaftungserklärung der Beklagten sei nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Hiebei sei auch wesentlich, dass die an den Treuhänder angewiesene Summe der Verkäuferin weitergeleitet und dort zur Abdeckung der aufrechten Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten aus dem Kaufvertrag über die der Beklagten übereignete und in ihren Besitz übergebene Wohnung Stuwerstraße verwendet worden sei. Es liege auch nicht Dissens vor, weil das von der Beklagten unterfertigte und von der klagenden Partei vorbereitete Formular auf kein bestimmtes Objekt als Gegenstand der Finanzierung Bezug nehme. Daraus, dass der Darlehensvertrag mangels korrespondierender Willenserklärungen über die Hauptpunkte der Vereinbarung nicht zustandegekommen sei, folge nicht, dass die Mithaftungserklärung dasselbe Schicksal teile. Die Übernahme der Haftung für die Rückzahlung von Treuhandgeld finde nämlich gerade für den Fall, dass ein rechtsverbindliches Kreditverhältnis nicht zustandekomme, ihre Rechtfertigung. Die Beklagte hafte aber auch auf Grund Bereicherungsrechts. Bereicherungsansprüche seien zwar subsidiär; kein Fall der Subsidiarität liege hingegen vor, wenn der Bereicherte der Schadenersatzverpflichtung eines Dritten zur Rückzahlung der Vermögensverschiebung beitrete, zumal Bereicherungsansprüche gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität stünden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zulässig, weil zur Rechtswirksamkeit der Mithaftungserklärung divergierende Rechtsansichten des Berufungsgerichts vorlägen. Die zweite Instanz vertrat die Rechtsansicht, die Mithaftungserklärung der Beklagten sei nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Hiebei sei auch wesentlich, dass die an den Treuhänder angewiesene Summe der Verkäuferin weitergeleitet und dort zur Abdeckung der aufrechten Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten aus dem Kaufvertrag über die der Beklagten übereignete und in ihren Besitz übergebene Wohnung Stuwerstraße verwendet worden sei. Es liege auch nicht Dissens vor, weil das von der Beklagten unterfertigte und von der klagenden Partei vorbereitete Formular auf kein bestimmtes Objekt als Gegenstand der Finanzierung Bezug nehme. Daraus, dass der Darlehensvertrag mangels korrespondierender Willenserklärungen über die Hauptpunkte der Vereinbarung nicht zustandegekommen sei, folge nicht, dass die Mithaftungserklärung dasselbe Schicksal teile. Die Übernahme der Haftung für die Rückzahlung von Treuhandgeld finde nämlich gerade für den Fall, dass ein rechtsverbindliches Kreditverhältnis nicht zustandekomme, ihre Rechtfertigung. Die Beklagte hafte aber auch auf Grund Bereicherungsrechts. Bereicherungsansprüche seien zwar subsidiär; kein Fall der Subsidiarität liege hingegen vor, wenn der Bereicherte der Schadenersatzverpflichtung eines Dritten zur Rückzahlung der Vermögensverschiebung beitrete, zumal Bereicherungsansprüche gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität stünden.
Die klagende Partei habe eine rechtsgrundlose Zahlung geleistet, weil der Kreditvertrag nicht wirksam zustandegekommen sei, worüber sie sich in Irrtum befunden habe. Diesen Irrtum habe die Beklagte durch Unterfertigung von Mithaftungserklärung und Auszahlungsauftrag an die klagende Partei veranlasst. Der Zweck der Finanzierung der von der Beklagten erworbene Wohnung Stuwerstraße sei durch die gegenüber der klagenden Partei treuwidrig erfolgte Überweisung erreicht worden.