Rechtssatz RS0115691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115691
Entscheidungsdatum
13.09.2001
Rechtssatz
Trotz der Vereinbarung österreichen Rechtes ist grundsätzlich das dHausTWG anzuwenden: Die Frage, ob § 41 IPRG (idF vor der Novelle BGBl I 18/1999) nur auf die Sachnormen des anzuwendenden Rechtes verweist oder ob eine Gesamtnormverweisung anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, weil im ersten Fall das dHWiG (dHausTWG) unmittelbar anzuwenden ist und letztenfalls gemäß Art 29 Abs 1 EGBGB anwendbar bleibt (2 Ob 559/95).Trotz der Vereinbarung österreichen Rechtes ist grundsätzlich das dHausTWG anzuwenden: Die Frage, ob Paragraph 41, IPRG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 1999,) nur auf die Sachnormen des anzuwendenden Rechtes verweist oder ob eine Gesamtnormverweisung anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, weil im ersten Fall das dHWiG (dHausTWG) unmittelbar anzuwenden ist und letztenfalls gemäß Artikel 29, Absatz eins, EGBGB anwendbar bleibt (2 Ob 559/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115691
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00015_01A0000_001