Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes außer Acht gelassen hat:
Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung 7 Ob 546/93 mit der Schlußfolgerung, die nur den schriftlichen Teil des Anbotes des Kreditnehmers umfassende Annahmeerklärung der Bank sei mit dem Angebot des Kreditnehmers nicht deckungsgleich und führe jedenfalls zum Dissens, hat nicht ungeteilt Zustimmung gefunden. Wilhelm (ecolex 1993,665) scheint zwar das Ergebnis dieser Entscheidung zu begrüßen, hält sie aber für "vielleicht ein wenig zu großzügig gedacht", meint, nicht jeder Richter werde die Methode der Anbotanreicherung akzeptieren, zumindest wenn die Beschränkung auf Schriftliches klar zum Ausdruck komme. Er glaubt, im Wege der Anfechtung wegen Erklärungsirrtumes der vom Verhandlungsgehilfen der Bank veranlaßt worden sei oder der schadenersatzrechtlichen Haftung wegen schuldhaft unterbliebener Aufklärung - wobei die Bank nicht nur im Falle der Nichtaufklärung eines erkannten, sondern auch eines erkennbaren Risikos haften solle (ders, ecolex 1994,449; in diesem Sinn auch Apathy, ÖBA 1991, 921 und ÖBA 1994, 563) - eher zum angestrebten Ziel zu kommen.
P.Bydlinski (ÖBA 1993,911) lehnt die genannte Entscheidung hingegen im Ergebnis und in der Begründung ab: Es liege weder ein Dissens noch ein Geschäftsirrtum, sondern höchstens ein Motivirrtum vor; auch die Geschäftsgrundlage sei nicht weggefallen (näheres dort). Auch habe diese Entscheidung "überformalistisch" die Bereicherungsfrage vorläufig beiseite geschoben. Sei - wie der Oberste Gerichtshof meine - der Vertrag nicht zustande gekommen, bestehe ein Rückforderungsanspruch der Bank, der sich nach dem zunächst verschafften Nutzen richte. Entscheidend sei hiefür der Wert der Vermögensanlage im Zuge des Erwerbes durch den Anleger, spätere negative Entwicklungen der Beteiligung gingen auf das Risiko des Anlegers.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich im weiteren in seiner Entscheidung vom 29.3.1994, 1 Ob 599/93, ÖBA 1994,558 (m Anm v Apathy) nochmals mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Er führte aus, der in der Entscheidung 7 Ob 546/93 vertretenen Auffassung, daß die mündlichen Erklärungen des Verhandlungsgehilfen der Bank über den Rückzahlungsmodus Inhalt des vom Erwerber des Hausanteilscheines an den Finanzierer gerichteten Anbotes zum Abschluß des Kreditvertrages werden und durch (schlüssige) Erklärungen über den Empfangsboten als der Bank zugegangen gelten, "könne im konkreten Fall nicht beigetreten werden". Sodann wird zunächst ebenfalls ausgeführt, daß - wie bereits in der Entscheidung SZ 59/36 dargelegt - die einem Boten des Anerklärten (Empfangsboten) gegenüber abgegebene Erklärung dessen Auftraggeber gegenüber so gelte, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde. Der Empfangsbote sei das "Ohr des Herren", eine unrichtige Übermittlung gehe zu Lasten des Erklärungsempfängers (SZ 55/75). Stets sei aber zu prüfen, was Inhalt dieser Erklärung geworden sei.Der Oberste Gerichtshof hatte sich im weiteren in seiner Entscheidung vom 29.3.1994, 1 Ob 599/93, ÖBA 1994,558 (m Anmerkung v Apathy) nochmals mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Er führte aus, der in der Entscheidung 7 Ob 546/93 vertretenen Auffassung, daß die mündlichen Erklärungen des Verhandlungsgehilfen der Bank über den Rückzahlungsmodus Inhalt des vom Erwerber des Hausanteilscheines an den Finanzierer gerichteten Anbotes zum Abschluß des Kreditvertrages werden und durch (schlüssige) Erklärungen über den Empfangsboten als der Bank zugegangen gelten, "könne im konkreten Fall nicht beigetreten werden". Sodann wird zunächst ebenfalls ausgeführt, daß - wie bereits in der Entscheidung SZ 59/36 dargelegt - die einem Boten des Anerklärten (Empfangsboten) gegenüber abgegebene Erklärung dessen Auftraggeber gegenüber so gelte, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde. Der Empfangsbote sei das "Ohr des Herren", eine unrichtige Übermittlung gehe zu Lasten des Erklärungsempfängers (SZ 55/75). Stets sei aber zu prüfen, was Inhalt dieser Erklärung geworden sei.
Im Falle der vorgenannten Entscheidung wurde den Kreditnehmern ein Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren eingeräumt und diese verpflichteten sich nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages zur Deckung der aufgelaufenen Zinsen monatliche Zahlungen von S 2.172 zu leisten. Ein Teil der Zinsen sollte nach dem Finanzierungskonzept durch Gewinnausschüttungen aus den verpfändeten "Hausanteilscheinen" abgedeckt werden, die Rückzahlung des Kredites nach 10 Jahren konnte nur unter Heranziehung der Rückkaufssumme erfolgen. Die Rückzahlung des Kapitalbetrages hätte freilich auch auf andere Weise erfolgen können. Aus diesen Umständen folgerte die Entscheidung, die Erklärungen des Anlageberaters "können dann auch nur dahin verstanden werden, die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage zu unterstreichen." Dazu komme, daß nach den getroffenen Feststellungen der Erstbeklagte ausdrücklich erklärt habe, den Punkt der Kreditbedingungen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Antrages hinausgehende Zusagen gemacht wurden, zur Kenntnis genommen zu haben. Dem sei jedenfalls die Bedeutung beizumessen, daß eine "Anreicherung" des Anbots auf dem Wege der Einbeziehung von Erklärungen des mit der Entgegennahme des Anbotes betrauten Gehilfen nicht in Betracht komme. Unter diesen Umständen seien alle Erklärungen über den Rückzahlungsmodus nicht Inhalt des Anbotes auf Abschluß des Kreditvertrages geworden, sodaß der Kreditvertrag rechtswirksam mit dem Inhalt, wie er sich aus dem Kreditantragsformular, das der Kläger unterschrieben habe, ergebe, zustande gekommen sei.
Im weiteren folgt die vorgenannte Entscheidung den in der Entscheidung SZ 61/148 und Folgeentscheidungen aufgestellten Grundsätzen - die von der Lehre überwiegend zustimmend begrüßt worden sind (Nachweise in der genannten Entscheidung) - zur Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes und eines daraus resultierenden Einwendungsdurchgriffes, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmungen des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage. Zusammengefaßt kommt auch sie zum Ergebnis, daß bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen sei, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt sei, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das könne aber nur solange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteilige. Wenn sich das Kreditinstitut in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei oder einen besonderen Vertrauenssachverhalt geschaffen habe, könne freilich eine Risikotragung durch den Finanzierer in Betracht kommen (SZ 61/148; WBl 1994, 26 = ÖBA 1994,325; JBl 1994,260). Dies müsse beim gegebenen Sachverhalt bejaht werden, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Klageabweisung komme.Im weiteren folgt die vorgenannte Entscheidung den in der Entscheidung SZ 61/148 und Folgeentscheidungen aufgestellten Grundsätzen - die von der Lehre überwiegend zustimmend begrüßt worden sind (Nachweise in der genannten Entscheidung) - zur Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes und eines daraus resultierenden Einwendungsdurchgriffes, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 18, KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage. Zusammengefaßt kommt auch sie zum Ergebnis, daß bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen sei, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt sei, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das könne aber nur solange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteilige. Wenn sich das Kreditinstitut in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei oder einen besonderen Vertrauenssachverhalt geschaffen habe, könne freilich eine Risikotragung durch den Finanzierer in Betracht kommen (SZ 61/148; WBl 1994, 26 = ÖBA 1994,325; JBl 1994,260). Dies müsse beim gegebenen Sachverhalt bejaht werden, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Klageabweisung komme.
Auch diese vorgenannte Entscheidung hat bereits literarische Stellungnahmen ausgelöst. Apathy (ÖBA 1994, 563) bespricht diese Entscheidung abwägend, kommt aber zu im wesentlichen zustimmenden Ergebnissen. Insbesondere verdiene die Ansicht des Obersten Gerichtshofes Zustimmung, daß der Erwerber einer risikoträchtigen Beteiligung nicht erwarten könne, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den (bloßen) Finanzierer überwälzt werden könne, dieser also gleichsam eine Garantie für die Beteiligung abgebe und dem Erwerber das Insolvenzrisiko abnehme. Auch in der Frage des behaupteten Dissenses teilt Apathy die in der Entscheidung 1 Ob 599/93 vertretene Ansicht. Man dürfe, wenn man sich als Gesellschafter beteiligen wolle, nicht glauben, daß dies ohne jedes Risiko geschehe, daß man also den Kapitalbetrag unter keinen Umständen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen habe. Gebe es eine solche völlig risikolose Kapitalanlage, so bräuchte von vorneherein keine persönliche Haftung des Kreditnehmers für die Rückzahlung vereinbart zu werden. Lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufklärung über das Risiko des finanzierten Geschäftes hält Apathy die Ansicht des Obersten Gerichtshofes - die dort aber im Ergebnis keine Rolle spielte - für zu eng. Die Bank solle nicht nur bei positiver Kenntnis, sondern bei erkennbarem Risiko, das sie sorgfaltswidrig nicht zur Kenntnis genommen habe, aus schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten dem Erwerber haften.
Auch in der Entscheidung 8 Ob 649/93 = BankArch 1995/473 = ecolex 1994,749, die eine völlig gleiche Anlage bzw deren Finanzierung zum Gegenstand hatte, lehnte der Oberste Gerichtshof die in der Entscheidung 7 Ob 546/93 vertretene Ansicht, die nur den schriftlichen Teil des Anbots des Kreditnehmers umfassende Annahmeerklärung der Bank sei mit dem Angebot des Kreditnehmers nicht deckungsgleich und führe jedenfalls zum Dissens, ab und folgte in diesem Punkt im Ergebnis der in der Entscheidung 1 Ob 599/93 vertretenen Ansicht. Mit P.Bydlinski (aaO) sei zunächst festzuhalten, daß einem verständigen Anlageinteressenten bekannt sein müsse, daß Vermögensberater die von ihnen empfohlene Anlage typischerweise in rosigem Licht darstellten. Auch wenn bei Zeichnung der Beteiligung das Vermögen der Gesellschaft ganz unbelastet gewesen sei, folge daraus noch nicht, dies werde zwingend auf Dauer so bleiben; ebensowenig garantiere das zunächst unbelastete Vermögen einen Geschäftserfolg auf Dauer. Schließlich sei keine Anlageform völlig risikolos; ansonsten wäre etwa das Sparbuch kaum mehr gefragt. Jeder Anleger müsse wissen: Je höher die Gewinnchancen, desto höher auch das Risiko. Der Anleger hätte auch in diesem Fall keinen Grund anzunehmen, daß die Bank das Risiko des finanzierten Geschäftes freiwillig auf sich nehmen wollte. Die Bank habe vielmehr ein solches Risiko in ihren Bedingungen ausdrücklich abgelehnt. Sie habe in ihren auf dem Kreditantrag abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt: "Die Bank übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, an dem sich der Kreditnehmer mit Hilfe des Kredites nunmehr beteiligt. Die Bank nimmt auch keine wie immer gearteten Überprüfungen der Zahlungen und Zusagen vor, die von der Beteiligungsfirma genannt werden. Der Kreditnehmer erklärt daher, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne jegliche Einflußnahme der Bank aus freien Stücken getroffen zu haben, und nimmt zur Kenntnis, daß aus der Kreditgewährung keine rechtliche Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis entsteht". Daß bei einem Kredit von S 450.000 vom Kreditnehmer monatlich bloß S 1.200 an Zinsen geschuldet sein sollten, darüber hinausgehende Risken ("bei Mängeln" der Anlage), also allein der Finanzierer übernehmen würde, dürfe ein verständiger Anleger nicht ohne weiteres annehmen. Ansonsten hätte die Bank wohl auch die Gewinnchancen voll übernommen und sich nicht bloß mit den Kreditzinsen zufrieden gegeben. Die persönliche Belastung des Klägers mit monatlich nur S 1.200, die sich aus dem Abbuchungsauftrag an die Hausbank ergebe, müsse von einem verständigen Anleger unter der erkennbaren Voraussetzung einer reibungslosen Abwicklung der Beteiligung (pünktliche Gewinnausschüttungen in versprochener Höhe aus den verpfändeten Hausanteilscheinen und Steuerrückvergütungen) gesehen werden. Der Anleger dürfe nicht annehmen, die finanzierende Bank wolle diese zukünftige - und damit immer ungewisse - Entwicklung garantieren. Die Äußerungen des Vermittlers dürften redlicherweise nicht so verstanden werden, die erläuterten günstigen Rückzahlungsbedingungen würden unabhängig von der Entwicklung des Anlageprojektes gelten: Dem Hinweis des Vermittlers, die Seriengesellschaft könne nicht insolvent werden, lasse sich keine reduzierte Rückzahlungspflicht des Anlegers entnehmen. Erklärungsinhalt aus der Sicht eines redlichen Empfängers habe insoweit nur eine Vermutung über die zukünftige Entwicklung sein können. Dieses Ergebnis hat in der Lehre grundsätzlich Zustimmung gefunden (Koziol, BankArch 1995, 152 ff).
In dem der vorzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall war im Kreditformular die Höhe der Rückzahlungsrate von ursprünglich 1.200 S auf 3.500 S ausgebessert worden; zur Klärung der Frage, wann diese Ausbesserung erfolgte, wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Habe der Kläger das Kreditantragsformular bereits mit dem erhöhten Rückzahlungsbetrag von S 3.500 unterschrieben, seien die mündlichen Erklärungen des Vermittlers über den Rückzahlungsmodus nicht auch Inhalt des Anbots auf Abschluß des Kreditvertrages geworden; vielmehr sei der Kreditvertrag rechtswirksam mit dem Inhalt, wie er sich aus dem Kreditantragsformular ergebe, zustandegekommen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Kreditverträge unstrittig zu einem Zeitpunkt unterfertigt, als die Rückzahlungsraten bereits in der festgestellten Höhe im Formblatt eingetragen waren. Es ist daher zunächst von einem gültigen Kreditvertrag auszugehen. Damit kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob der Anleger den Kreditvertrag durch Anfechtung wegen Irreführung beseitigen kann. Das wäre nur zu bejahen, wenn man einen von der finanzierenden Bank (über den Vermögensberater) veranlaßten wesentlichen Geschäftsirrtum gemäß § 871 ABGB bejahte: Der Irrtum wäre nicht bloß im Inhalt des Beteiligungsgeschäftes gelegen. Die Meinung, ohne ein weitergehendes Risiko persönlicher Inanspruchnahme monatlich nur S 1.963 zahlen zu müssen, betreffe vielmehr den Inhalt des Kreditvertrages (so Wilhelm ecolex 1993, 665). Dies ist jedoch mit P.Bydlinski (aaO) zu verneinen.Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Kreditverträge unstrittig zu einem Zeitpunkt unterfertigt, als die Rückzahlungsraten bereits in der festgestellten Höhe im Formblatt eingetragen waren. Es ist daher zunächst von einem gültigen Kreditvertrag auszugehen. Damit kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob der Anleger den Kreditvertrag durch Anfechtung wegen Irreführung beseitigen kann. Das wäre nur zu bejahen, wenn man einen von der finanzierenden Bank (über den Vermögensberater) veranlaßten wesentlichen Geschäftsirrtum gemäß Paragraph 871, ABGB bejahte: Der Irrtum wäre nicht bloß im Inhalt des Beteiligungsgeschäftes gelegen. Die Meinung, ohne ein weitergehendes Risiko persönlicher Inanspruchnahme monatlich nur S 1.963 zahlen zu müssen, betreffe vielmehr den Inhalt des Kreditvertrages (so Wilhelm ecolex 1993, 665). Dies ist jedoch mit P.Bydlinski (aaO) zu verneinen.
Der Irrtum über die gewählte Anlage ist - sofern es nicht gar um bloß Zukünftiges geht - in bezug auf den Kreditvertrag nur ein Motivirrtum. Der Beklagte hat nur im Beweggrund geirrt. Der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage ist erkennbar nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden. Deutlich wird dies durch die oben wiedergegebene "Trennungsklausel". Der Irrtum des Anlegers, er schulde persönlich nur S 1.963 pro Monat, obwohl in den Kreditanboten von S 4.860 die Rede ist, war dann bloß Folge dieesr Fehleinschätzung seines Anlagerisikos. Diese Fehlvorstellung ist daher nicht mehr als ein schlichter Motivirrtum.
Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet ebenfalls aus: Die positive Entwicklung der Beteiligung ist weder typische Voraussetzung des Kreditvertrages noch durfte mit ihr ohne weiters gerechnet werden.
Es ist ganz überwiegend anerkannt, daß bei drittfinanzierten Vermögensanlagen kein Einwendungsdurchgriff analog § 18 KSchG in Betracht kommt, so daß für den Beklagten auch aus der Berufung auf diese Bestimmung nichts gewonnen ist. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das Risiko der Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Dies kann aber nur so lange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt (SZ 61/148; WBl 1994,26 = ÖBA 1994,325; JBl 1994, 260; ÖBA 1994, 558; 8 Ob 649/93). Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 1 Ob 599/93 zugrundeliegenden Sachverhalt hat sich die klagende Partei im vorliegenden typischen Risikogeschäft auf ihre Finanzierungsfunktion beschränkt und ist nicht als Anlageberater tätig geworden.Es ist ganz überwiegend anerkannt, daß bei drittfinanzierten Vermögensanlagen kein Einwendungsdurchgriff analog Paragraph 18, KSchG in Betracht kommt, so daß für den Beklagten auch aus der Berufung auf diese Bestimmung nichts gewonnen ist. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das Risiko der Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Dies kann aber nur so lange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt (SZ 61/148; WBl 1994,26 = ÖBA 1994,325; JBl 1994, 260; ÖBA 1994, 558; 8 Ob 649/93). Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 1 Ob 599/93 zugrundeliegenden Sachverhalt hat sich die klagende Partei im vorliegenden typischen Risikogeschäft auf ihre Finanzierungsfunktion beschränkt und ist nicht als Anlageberater tätig geworden.
Der Beklagte hat aber im Prozeß die Behauptung aufgestellt, daß die Gsellschaften, die das Kaufanbot stellten, in dem Zeitpunkt, in dem er das Geschäft abschloß, bereits konkursreif gewesen seien und die klagende Partei davon gewußt habe.
Aus Anlaß der Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung 8 Ob 649/93 wurde von der Literatur (Wilhelm, ecolex 1994, 746 ff; Koziol, BankArch 1995, 152 ff) der Frage der Aufklärungspflichten der Bank breiter Raum eingeräumt. Wilhelm tritt dazu unter Berufung auf Graf (ecolex 1994, 744) der Begründung der Entscheidung, daß die Bank in contrahendo verpflichtet gewesen wäre, den Kreditnehmer über ein schon bei der Veranlagung bestehendes Veranlagungsrisiko aufzuklären, wenn ihr dieses Risiko bekannt gewesen sei, bei. Er vertritt jedoch im weiteren den Standpunkt, daß sich im Gegensatz zur Ansicht des Obersten Gerichtshofes aus den Urteilsfeststellungen ergebe, daß ein solches Risiko, das eine Aufklärung erfordert hätte, vorgelegen sei; seien die Gesellschaften zahlungsunfähig gewesen, so hätte auch die (dort festgestellte) vorsichtig optimistische Einschätzung der künftigen Entwicklung die Bank nicht von der Aufklärungspflicht entbunden. Die Unterlassung der Aufklärungspflicht durch die Bank berechtige den Kreditnehmer sowohl zur Forderung nach Schadenersatz wie auch zur Anfechtung des Kreditvertrages. Koziol (aaO), hält dem entgegen, daß die Ansicht Wilhelms das Bankgeheimnis nicht beachte:
Sei auch die Anlagegesellschaft Kunde der Bank, so hätte diese ohne Verstoß gegen das sie bindende Bankgeheimnis die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaften nicht offenlegen dürfen. Dies bedeute allerdings nicht, daß die Bank, wenn keine Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht vorlägen, den Anleger bewußt irreführen dürfe. Sie habe jedenfalls - soweit zulässig - allgemein gehaltene Auskünfte zu erteilen. Erfordere die Aufklärungspflicht weitergehendere Informationen des Anlegers, so bleibe der Bank, sofern sie die Zustimmung der Anlagegesellschaft zu weiteren Informationen nicht erhalte, nur der Weg offen, das Geschäft mit dem Anleger zu unterlassen. Schließe die Bank aber das Geschäft dennoch, so bestehe ein Schadenersatzanspruch des Anlegers nur dann, wenn der Bank der Beweis nicht gelinge, daß im Fall der Unterlassung der Kreditgewährung durch sie diese durch andere Banken, denen die schlechte Finanzlage der Gesellschaft nicht bekannt war, erfolgt wäre.
Der Ansicht Koziols ist beizutreten, weil die Annahme einer unbeschränkten Verpflichtung der Bank gegenüber dem potentiellen Anleger, die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaft offenzulegen, dann, wenn auch die Anlagegesellschaft Kunde dieser Bank ist und die Bank ihr Wissen aus dieser Geschäftsverbindung bezieht mit der der Aktiengesellschaft gegenüber bestehenden Geheimhaltungspflicht in unlöslichem Widerspruch stünde. Wilhelm hat bei seinen Ausführungen offenbar nur den Fall vor Augen, in dem das Wissen der Bank von der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft nicht aus der Geschäftsverbindung mit dieser resultiert.
Wie weit allerdings die von den zitierten Entscheidungen und Autoren behandelten Fragen hier überhaupt relevant sind, kann im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht beurteilt werden, weil zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten keinerlei Feststellungen getroffen wurden. Insoweit erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es steht bisher nicht fest, ob die Anlagegesellschaften im Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge in einer finanziellen Situation waren, die eine Aufklärung des Beklagten erfordert hätte, sowie, ob der klagenden Partei die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften überhaupt bekannt war. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen nur zugrunde, daß die klagende Partei zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften Darlehen in Millionenhöhe gewährt hatte. Unklar ist, ob es sich dabei um die Finanzierung der hier in Frage stehenden Gesellschaften handelte bzw ob auch andere Darlehensgeber beteiligt waren, was allerdings dazu hätte führen können, daß die klagende Partei als nur teilweiser Finanzier die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften nicht voll überblicken konnte. Sollten die Anlagegesellschaften tatsächlich in einer Situation gewesen sein, die ihre Insolvenz befürchten lassen mußte, und sollte dies der klagenden Partei bekannt gewesen sein, so wäre zu klären, ob sie dieses Wissen aus ihrer Geschäftsverbindung mit den Gesellschaften bezog (die sie möglicherweise nicht oder nur teilweise finanzierte), oder ob sie davon auf andere Weise Kenntnis hatte; in letzterem Fall wäre das Bankgeheimnis (siehe dazu die oben wiedergegebenen Ausführungen Koziols) einer eingehenden Aufklärung des Beklagten nicht entgegengestanden. Andernfalls hätte für die Bank nur die Möglichkeit bestanden, die Kreditgewährung überhaupt abzulehnen.
Sollten sich die Behauptungen des Beklagten als richtig erweisen, könnten sie jedenfalls sowohl die Grundlage für eine Anfechtung der Kreditverträge wie auch für die einredeweise erhobene Gegenforderung bilden. Dabei ist aber zu beachten, daß die klagende Partei (wenn auch nicht genauer konkretisiert und/ohne Beweisanbot) ein Vorbringen erstattete, das in die Richtung weist, daß der Beklagte das Geschäft in jedem Fall abschließen wollte (siehe dazu die oben wiedergegebenen Ausführungen Koziols aaO), daß also die Vorgangsweise der klagenden Partei für den Abschluß des Geschäftes durch den Beklagten und den Schaden, den er daraus letztlich erlitt, nicht kausal gewesen sei. Diese Frage wird im weiteren Verfahren ebenfalls noch mit den Parteien zu erörtern sein.
Woraus der Beklagte allerdings seine compensando eingewendete Gegenforderung auf Ersatz der Nachzahlungen wegen Verlustes der Steuerbegünstigung gründet, ist nicht erkennbar.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.