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Rechtssatz RS0047282×

Rechtssatz RS0047282

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047282

Geschäftszahl

10Ob510/95; 10Ob105/98h

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Rechtssatz

Ist sowohl der Anleger als auch die Anlagegesellschaft Kunde der finanzierenden Bank, so hätte diese ohne Verstoß gegen das sie bindende Bankgeheimnis die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaften nicht offenlegen dürfen. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Bank, wenn keine Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht vorlägen, den Anleger bewußt irreführen dürfe. Sie hat jedenfalls - soweit zulässig - allgemein gehaltene Auskünfte zu erteilen. Erfordere die Aufklärungspflicht weitergehendere Informationen des Anlegers, so bleibe der Bank, sofern sie die Zustimmung der Anlagegesellschaft zu weiteren Informationen nicht erhalte, nur der Weg offen, das Geschäft mit dem Anleger zu unterlassen. Schließe die Bank aber das Geschäft dennoch, so bestehe ein Schadenersatzanspruch des Anlegers nur dann, wenn der Bank der Beweis nicht gelinge, daß im Fall der Unterlassung der Kreditgewährung durch sie diese durch andere Banken, denen die schlechte Finanzlage der Gesellschaft nicht bekannt war, erfolgt wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 510/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 Ob 510/95
  • 10 Ob 105/98h
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h
    nur: Ist sowohl der Anleger als auch die Anlagegesellschaft Kunde der finanzierenden Bank, so hätte diese ohne Verstoß gegen das sie bindende Bankgeheimnis die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaften nicht offenlegen dürfen. (T1); Beisatz: Inwieweit eine Bank im allgemein gehaltene Auskünfte zu erteilen hat, ist eine Frage des Einzelfalles. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047282

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0100OB00510_9500000_001