Im Wesentlichen drei Fragestellungen auseinanderzuhalten, und zwar
1. die Frage, ob und inwieweit der Software- und Kommunikationsunternehmer als „Empfangsbote" der klagenden Leasinggesellschaft insbesondere betreffend die zusätzlich vereinbarten Werbeeinschaltungen rechtsgeschäftliche Erklärungen des Beklagten zum mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrag entgegengenommen hat, die als Inhalt des Vertrages anzusehen sind,
2. inwieweit im Rahmen eines mittelbaren Leasingvertrages die hier geltend gemachten „Einwendungen" gegen den Leasinggeber erhoben werden können, und
3. ob und unter welchen Voraussetzungen der Leasinggeber hier für die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehende „Geschäftsidee" eines besseren Vertriebes des Leasinggutes dadurch, dass wirtschaftlich interessante Einsatzmöglichkeiten für dieses Leasinggut geboten werden, einzustehen hat.
ad 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vertreter einer Verkäuferfirma, der auch Vertragsformulare der Leasingfirma mit sich führt, insoweit auch Mann ihres Vertrauens betreffend die richtige Übermittlung der Anbot- und Annahmeerklärungen. Die unterlassene Übermittlung einer vom Leasingnehmer für das Zustandekommen des Leasingvertrags gesetzten Bedingung (Rücktrittsrecht etc) an die Leasingfirma geht zu deren Lasten (RIS-Justiz RS0013980 mzwN; OGH 1 Ob 538/82 = SZ 55/75; zuletzt OGH 1 Ob 599/93; allgemein zur Zurechnung der Veranlassung von Willensmängeln RIS-Justiz RS0014806 mwN; RIS-Justiz RS0016200 mwN). Dass hier solche weiteren Erklärungen oder Zusagen betreffend den Leasingvertrag der Klägerin entgegengenommen bzw gemacht wurden, ist aber nach den konkreten Feststellungen auszuschließen, da darin ausdrücklich festgehalten wurde, dass Zusatzvereinbarungen im Hinblick auf die Werbeeinschaltungen nicht getroffen wurden. Auf die Bedeutung der Kenntnis der gesamten „Geschäftsidee" als solche wird im Folgenden noch eingegangen werden.
ad 2. Zur Möglichkeit der Erhebungen von Einwendungen im Rahmen des mittelbaren Finanzierungsleasings und der Frage der „wirtschaftlichen Einheit":
§ 18 KSchG sieht im Zusammenhang mit Abzahlungsgeschäften vor, dass dann, wenn der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt wird, dass ein Dritter die Mittel für das Entgelt zur Verfügung stellt, der Verbraucher den dem Geldgeber geschuldeten Betrag in Teilbeträgen zu zahlen hat, die Regelungen über das Abzahlungsgeschäft auch für das Verhältnis des Verbrauchers zum Geldgeber anzuwenden sind, wenn die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit bilden. In diesem Fall kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Unternehmer zustehen.Paragraph 18, KSchG sieht im Zusammenhang mit Abzahlungsgeschäften vor, dass dann, wenn der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt wird, dass ein Dritter die Mittel für das Entgelt zur Verfügung stellt, der Verbraucher den dem Geldgeber geschuldeten Betrag in Teilbeträgen zu zahlen hat, die Regelungen über das Abzahlungsgeschäft auch für das Verhältnis des Verbrauchers zum Geldgeber anzuwenden sind, wenn die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit bilden. In diesem Fall kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Unternehmer zustehen.
Die Regelung des § 18 KSchG über die „wirtschaftliche Einheit" wurden über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus immer wieder auch im Zusammenhang mit der Problematik herangezogen, dass grundsätzlich das Finanzierungsgeschäft und das finanzierte Geschäft auch bei enger wirtschaftlicher Bindung zwei rechtlich selbständige Verträge darstellen, und es einer besonderen Begründung bedarf, warum gegenüber dem Finanzierer Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft erhoben werden können. Der typische Käufer ist sich des Risikos nicht bewusst, dass er gegenüber dem Finanzierer weiter verpflichtet bleibt, auch wenn das finanzierte Geschäft nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Dieses „Aufspaltungsrisiko" soll in bestimmten Fällen der „wirtschaftlichen Einheit" nicht vom Käufer getragen werden (allgemein zur „Einheitstheorie" RIS-Justiz RS0020604 mzwN; SZ 61/166 zur Unzulässigkeit des Ausschlusses im Kreditvertrag).Die Regelung des Paragraph 18, KSchG über die „wirtschaftliche Einheit" wurden über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus immer wieder auch im Zusammenhang mit der Problematik herangezogen, dass grundsätzlich das Finanzierungsgeschäft und das finanzierte Geschäft auch bei enger wirtschaftlicher Bindung zwei rechtlich selbständige Verträge darstellen, und es einer besonderen Begründung bedarf, warum gegenüber dem Finanzierer Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft erhoben werden können. Der typische Käufer ist sich des Risikos nicht bewusst, dass er gegenüber dem Finanzierer weiter verpflichtet bleibt, auch wenn das finanzierte Geschäft nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Dieses „Aufspaltungsrisiko" soll in bestimmten Fällen der „wirtschaftlichen Einheit" nicht vom Käufer getragen werden (allgemein zur „Einheitstheorie" RIS-Justiz RS0020604 mzwN; SZ 61/166 zur Unzulässigkeit des Ausschlusses im Kreditvertrag).
Differenziert gesehen wird dies aber für die Finanzierung von risikoträchtigen Beteiligungen, bei denen ein Einwendungsdurchgriff ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanzierten und Kreditgeschäft weder unter dem Gesichtspunkt der analogen Anwendung des § 18 KSchG noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt (RIS-Justiz RS0044603 mzwN; grundlegend OGH 1 Ob 599/93 = SZ 67/54). In diesen Fällen wird eine Heranziehung des Finanzierers jedenfalls so lange nicht vorgenommen, als sich dieser nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt ist, weil es nicht angemessen ist, das Risiko des finanzierten Geschäftes auf den Finanzierer zu überwälzen. Eine Risikotragung wurde nur dann als angemessen erachtet, wenn sich der Finanzierer aktiv in den Vertrieb einschaltet, etwa indem er einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt ist und gleichsam als Mitinitiator auftritt (OGH 1 Ob 569/88; OGH 1 Ob 599/93; allgemein RIS-Justiz RS0028149 mzwN zuletzt etwa OGH 1 Ob 122/03b); unbeschadet davon bleibt natürlich eine allfällige Haftung des Kreditinstitutes, wenn dieses als Anlageberater tätig wird (vgl RIS-Justiz RS0020588 mzwN zuletzt OGH 4 Ob 240/04d), wofür hier aber kein Anhaltspunkt besteht. Betrachtet man den Gegenstand des hier zu beurteilenden Leasingvertrages, die beiden Laptops samt Software, so ist festzuhalten, dass sich hier die rechtliche Situation beim mittelbaren Finanzierungsleasing insoweit anders darstellt, als das oben dargestellte „Aufspaltungsrisiko" hier typischerweise nicht in dieser Form besteht. Mangels vertraglicher Regelung bestünden durchaus Gewährleistungsansprüche aus dem Leasingvertrag. Regelmäßig stellt sich aber die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses dieser Ansprüche bei gleichzeitiger Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten aus dem Kaufvertrag (dazu allgemein Fischer/Czermak Mobilienleasing, 183 f, 200 f; Krejci, Zur Gewährleistungspflicht des Leasinggebers, JBl 1988, 490 ff - zum Unternehmergeschäft, 500 f vgl auch unter dem Aspekt des deutschen Verbraucherkreditgesetzes Bülow, Heidelberger Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz, 356 - Zum mangelnden Vorliegen eines „Drei-Personen-Verhältnisses beim Finanzierungsleasing"; Kessal-Wulf in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen § 9 VbrKrG Rz 41). Auf diese Fragen ist hier jedoch nicht weiter einzugehen. Macht der Beklagte doch im Ergebnis gar keinen Mangel des ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Leasinggutes geltend, sondern releviert, dass die oben dargestellten Grundsätze des „Einwendungsdurchgriffes" auch auf die im Rahmen der „Geschäftsidee" des Leasinggebers verbundenen Geschäfte anzuwenden wären (hier Verkauf der Notebooks samt Software im Rahmen einer Leasingkonstruktion einerseits und wirtschaftliche Attraktivität des Ankaufs dieser Notebooks durch gleichzeitigen Abschluss des Miet- und Servicevertrages, womit der Verkäufer selbst wieder diese Anlagen als Werbeflächen anmietet). ad 3. Zur Anwendung der Grundsätze des Einwendungsdurchgriffes bei im Rahmen einer Geschäftsidee des Lieferanten zur Steigerung der wirtschaftlichen Attraktivität des veräußerten Gutes durch gleichzeitige Vermietung beim Leasingnehmer entstehenden wirtschaftlichen Vorteile:Differenziert gesehen wird dies aber für die Finanzierung von risikoträchtigen Beteiligungen, bei denen ein Einwendungsdurchgriff ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanzierten und Kreditgeschäft weder unter dem Gesichtspunkt der analogen Anwendung des Paragraph 18, KSchG noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt (RIS-Justiz RS0044603 mzwN; grundlegend OGH 1 Ob 599/93 = SZ 67/54). In diesen Fällen wird eine Heranziehung des Finanzierers jedenfalls so lange nicht vorgenommen, als sich dieser nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt ist, weil es nicht angemessen ist, das Risiko des finanzierten Geschäftes auf den Finanzierer zu überwälzen. Eine Risikotragung wurde nur dann als angemessen erachtet, wenn sich der Finanzierer aktiv in den Vertrieb einschaltet, etwa indem er einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt ist und gleichsam als Mitinitiator auftritt (OGH 1 Ob 569/88; OGH 1 Ob 599/93; allgemein RIS-Justiz RS0028149 mzwN zuletzt etwa OGH 1 Ob 122/03b); unbeschadet davon bleibt natürlich eine allfällige Haftung des Kreditinstitutes, wenn dieses als Anlageberater tätig wird vergleiche RIS-Justiz RS0020588 mzwN zuletzt OGH 4 Ob 240/04d), wofür hier aber kein Anhaltspunkt besteht. Betrachtet man den Gegenstand des hier zu beurteilenden Leasingvertrages, die beiden Laptops samt Software, so ist festzuhalten, dass sich hier die rechtliche Situation beim mittelbaren Finanzierungsleasing insoweit anders darstellt, als das oben dargestellte „Aufspaltungsrisiko" hier typischerweise nicht in dieser Form besteht. Mangels vertraglicher Regelung bestünden durchaus Gewährleistungsansprüche aus dem Leasingvertrag. Regelmäßig stellt sich aber die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses dieser Ansprüche bei gleichzeitiger Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten aus dem Kaufvertrag (dazu allgemein Fischer/Czermak Mobilienleasing, 183 f, 200 f; Krejci, Zur Gewährleistungspflicht des Leasinggebers, JBl 1988, 490 ff - zum Unternehmergeschäft, 500 f vergleiche auch unter dem Aspekt des deutschen Verbraucherkreditgesetzes Bülow, Heidelberger Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz, 356 - Zum mangelnden Vorliegen eines „Drei-Personen-Verhältnisses beim Finanzierungsleasing"; Kessal-Wulf in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Paragraph 9, VbrKrG Rz 41). Auf diese Fragen ist hier jedoch nicht weiter einzugehen. Macht der Beklagte doch im Ergebnis gar keinen Mangel des ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Leasinggutes geltend, sondern releviert, dass die oben dargestellten Grundsätze des „Einwendungsdurchgriffes" auch auf die im Rahmen der „Geschäftsidee" des Leasinggebers verbundenen Geschäfte anzuwenden wären (hier Verkauf der Notebooks samt Software im Rahmen einer Leasingkonstruktion einerseits und wirtschaftliche Attraktivität des Ankaufs dieser Notebooks durch gleichzeitigen Abschluss des Miet- und Servicevertrages, womit der Verkäufer selbst wieder diese Anlagen als Werbeflächen anmietet). ad 3. Zur Anwendung der Grundsätze des Einwendungsdurchgriffes bei im Rahmen einer Geschäftsidee des Lieferanten zur Steigerung der wirtschaftlichen Attraktivität des veräußerten Gutes durch gleichzeitige Vermietung beim Leasingnehmer entstehenden wirtschaftlichen Vorteile:
Im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Frage ist auf die oben dargestellten Grundlagen des Einwendungsdurchgriffes zu verweisen, die ja sehr wesentlich darauf beruhen, dass dem typischen Konsumenten das „Aufspaltungsrisiko" gerade bei der Beschaffung von Konsumgütern nicht bewusst ist, hingegen bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen dem Darlehensnehmer durchaus klar sein muss, dass der Finanzierer im Regelfall - wenn er sich auf die Funktion eines Finanzierers beschränkt - nicht die Risken dieser Beteiligung übernehmen will. Die hier anstehende Frage der Verbindung von verschiedenen Geschäften im Rahmen einer Geschäftsidee, wobei nur ein Geschäft durch einen Finanzierer im Rahmen einer Leasingkonstruktion finanziert wird, ähnelt aber sehr stark dieser Frage der Finanzierung von Beteiligungen. Geht es doch auch hier um die Frage des wirtschaftlichen Erfolges dieser Geschäftsidee und muss dem durchschnittlichen Unternehmer wohl bewusst sein, dass der Finanzierer des einen Geschäfts mangels anderer - nach den Feststellungen ausdrücklich nicht vorliegender - Zusagen nicht auch das Risiko des Erfolgs des anderen Geschäftes bzw der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners des Leasingnehmers übernehmen will. Allein die hier behauptete Kenntnis von der Geschäftsidee oder dass er für den einen Teil der Geschäfte dem „Lieferanten" regelmäßig Finanzierungen zur Verfügung stellt und dabei auch entsprechende Formulare überlässt, verschafft dem Finanzierer aber nicht eine Stellung, die einen aktiven Vertrieb an der Beteiligung mit der Schaffung eines besonderen Vertrauenssachverhaltes oder einer aktiven Mitwirkung an der Konzeption des Projektes im Sinne eines Mitinitiators gleichzuhalten wäre (vgl dazu grundlegend OGH 1 Ob 569/88 oder OGH 1 Ob 599/93).Im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Frage ist auf die oben dargestellten Grundlagen des Einwendungsdurchgriffes zu verweisen, die ja sehr wesentlich darauf beruhen, dass dem typischen Konsumenten das „Aufspaltungsrisiko" gerade bei der Beschaffung von Konsumgütern nicht bewusst ist, hingegen bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen dem Darlehensnehmer durchaus klar sein muss, dass der Finanzierer im Regelfall - wenn er sich auf die Funktion eines Finanzierers beschränkt - nicht die Risken dieser Beteiligung übernehmen will. Die hier anstehende Frage der Verbindung von verschiedenen Geschäften im Rahmen einer Geschäftsidee, wobei nur ein Geschäft durch einen Finanzierer im Rahmen einer Leasingkonstruktion finanziert wird, ähnelt aber sehr stark dieser Frage der Finanzierung von Beteiligungen. Geht es doch auch hier um die Frage des wirtschaftlichen Erfolges dieser Geschäftsidee und muss dem durchschnittlichen Unternehmer wohl bewusst sein, dass der Finanzierer des einen Geschäfts mangels anderer - nach den Feststellungen ausdrücklich nicht vorliegender - Zusagen nicht auch das Risiko des Erfolgs des anderen Geschäftes bzw der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners des Leasingnehmers übernehmen will. Allein die hier behauptete Kenntnis von der Geschäftsidee oder dass er für den einen Teil der Geschäfte dem „Lieferanten" regelmäßig Finanzierungen zur Verfügung stellt und dabei auch entsprechende Formulare überlässt, verschafft dem Finanzierer aber nicht eine Stellung, die einen aktiven Vertrieb an der Beteiligung mit der Schaffung eines besonderen Vertrauenssachverhaltes oder einer aktiven Mitwirkung an der Konzeption des Projektes im Sinne eines Mitinitiators gleichzuhalten wäre vergleiche dazu grundlegend OGH 1 Ob 569/88 oder OGH 1 Ob 599/93).
Im Ergebnis erweist sich daher die Sache als spruchreif im Sinne der Wiederherstellung des Urteils erster Instanz (allgemein zur Zulässigkeit der Entscheidung in der Sache Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 5). Da der Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die höheren Zinsen als zugestanden anzusehen sind, nicht bekämpft, konnte das Urteil des Erstgerichtes auch zur Gänze wiederhergestellt werden.Im Ergebnis erweist sich daher die Sache als spruchreif im Sinne der Wiederherstellung des Urteils erster Instanz (allgemein zur Zulässigkeit der Entscheidung in der Sache Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 519, Rz 5). Da der Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die höheren Zinsen als zugestanden anzusehen sind, nicht bekämpft, konnte das Urteil des Erstgerichtes auch zur Gänze wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.