Die zweitbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei, die zu HRA 15 301 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien als Kommanditgesellschaft eingetragen ist.
Die Firma M Handelsgesellschaft für elektronische Informationssysteme mbH (im folgenden: Firma M) war mit der Erzeugung und mit dem Vertrieb von Telefoncomputern befaßt. Sie arbeitete hiebei mit der Firma R Leasing GesmbH & Co. KG (im folgenden: Firma R Leasing) in der Weise zusammen, daß diese Firma die Finanzierung der Geräte im Leasingverfahren übernahm. Die Abwicklung der zahlreichen gleich gelagerten Geschäftsfälle erfolgte derart, daß die Firma M gleichzeitig mit der Bestellung den Antrag des Kunden auf Abschluß eines Leasingvertrages mit der Firma R Leasing entgegennahm und an diese weiterleitete. Zu diesem Zweck überließ die Firma R Leasing der Firma M Mietvertragsformulare (Beilage C). Die Auslieferung der bestellten Geräte erfolgte durch die Firma M direkt an den Kunden. Die Mietvertragsformulare der Firma R Leasing tragen im Kopf die Firmenbezeichnung der Firma M insbesondere der Firmenname "M" tritt durch Fettdruck und Großbuchstaben dem übrigen Vertragstext dominierend in Erscheinung.
Am 2. 6. 1977 bestellte Baumeister Ing. Hannes P der Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, bei einem Vertreter der Firma M einen Telefoncomputer der Type M 1100. Zwischen Ing. Hannes P und dem Vertreter wurde vereinbart, daß das Gerät drei Tage kostenlos zur Probe angeschlossen wird, bei Nichtgefallen wurde ein Rücktrittsrecht binnen drei Tagen nach Anschluß des Gerätes eingeräumt. Die Finanzierung sollte im Falle des Vertragsabschlusses im Leasingweg durch die Firma R Leasing erfolgen. Die bei Zustandekommen des Vertrages bei Montage zu bezahlenden Anschlußkosten wurden mit 1200 S bestimmt. Der Auftrag dieses Inhaltes wurde von Ing. Hannes P auf dem vom Vertreter der Firma M ausgefüllten Auftragschein firmenmäßig (für die erstbeklagte Partei) unterfertigt. Der Vertreter der Firma M präsentierte Ing. Hannes P gleichzeitig das von der Firma R Leasing zur Verfügung gestellte Mietvertragsformular. Dieses weist abgesehen von dem im Kopf aufscheinenden dominierenden Aufdruck "M Handelsgesellschaft für elektronische Informationssysteme m. b. H" folgenden wesentlichen Inhalt auf:
"Mietvertrag zwischen der R Leasing ....... - nachstehend
"Vermieter" genannt - einerseits und .... es folgt die
Firmenstampiglie der erstbeklagten Partei ... fernerhin "Mieter"
genannt - andererseits ist heute dieser Vertrag ... über das
Vermieten der folgenden Mietgegenstände geschlossen worden: 1 M
1100. Gesamtkaufpreis der Mietgegenstände inklusive MwSt. 76.738.56
S ....
1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem die Gegenstände dem Mieter übergeben werden, spätestens aber am 1. 7. 1977 ... Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mieter verzichtet, diesen Vertrag früher als zum Ende des 120. Monats ab Beginn des Mietverhältnisses zu kundigen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
2. Die Mieten betragen monatlich netto 995 S ... zuzüglich
Mehrwertsteuer. Die Miete ist im voraus zu zahlen. Die erste
Mietzahlung hat spätestens mit Beginn des Mietverhältnisses zu
erfolgen, die zweite Miete am Ersten des folgenden Monats und die
Folgemieten jeweils am Monatsersten. Der Vermieter ist berechtigt,
die jeweils fälligen Beträge im Bankeinzugsverfahren zu
erheben...........
12. Rechtsmängel- sowie Sachmängelansprüche oder Ansprüche auf
Ersatz weiterer Schäden, die durch Mängel .... verursacht wurden,
stehen dem Mieter gegenüber dem Vermieter nicht zu. Solche Mängel
berechtigten den Mieter auch nicht, Mietbeträge zurückzuhalten. Der
Vermieter bevollmächtigt und beauftragt jedoch den Mieter, alle ihm
- dem Vermieter - gegenüber dem Hersteller der Gegenstände wegen
Sachmängel, Rechtsmängel und weiterer Schäden etwa entstehenden
Ansprüche geltend zu machen ....
13. Der Vermieter ist zur fristlosen Aufkündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn: a) der Mieter mit der Zahlung einer Miete in Rückstand kommt und auch auf schriftliche Mahnung nicht binnen 15 Tagen zahlt; ....
Im Falle der fristlosen Kündigung durch den Vermieter werden die Restmieten sofort fällig. Der Mietgegenstand ist unverzüglich zurückzugeben. Gelingt es dem Vermieter, den Mietgegenstand während der vorgesehen gewesenen Restlaufzeit des Mietvertrages anderweitig zu vermieten oder zu verwerten, so wird er dem Mieter einen Nachlaß nach freiem Ermessen auf die geschuldete Miete gewähren.
14. Bei Rückstand mit einer Zahlungspflicht hat der Mieter ab Fälligkeitstag einen Verzugszins von 1.5% monatlich zu zahlen.....
19. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht... Österreichisches Recht ist anzuwenden.... Die Vertragsteile verzichten darauf, diesen Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes oder aus einem sonstigen Grund anzufechten. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden wurden nicht getroffen."
Die Punkte 1 und 2 der angeführten Vertragsbedingungen befinden sich auf der Vorderseite des Vertragsformulares, die restlichen Bestimmungen stehen auf der Rückseite. Durch seine firmenmäßige Unterfertigung - es wurde abermals die Firmenstampiglie der erstbeklagten Partei verwendet - erklärte Ing. Hannes P (laut Vordruck), sämtliche Vertragsbestimmungen anzuerkennen. Darüberhinaus unterfertigte Ing. Hannes P ein weiteres, vom Vertreter der Firma M vorgelegtes Formular mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"An die B Bankkommanditgesellschaft. Die Rechte aus dem Mietvertrag Nr. 3095 zwischen R Leasing ... Und - es folgt die Stampiglie der erstbeklagten Partei - betreffend des Mietgegenstandes Telefoncomputer M 1100 sind an die B Bankkommanditgesellschaft abgetreten. Der Unterzeichnete (Mieter) hat dies und weiters zur Kenntnis genommen, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich nur auf das bei der B Bankkommanditgesellschaft geführte Konto der R Leasing ... erfolgen können."
Bei Unterfertigung des Mietvertrages und des Formulars Beilage B ging Ing. Hannes P davon aus, daß diese Erklärungen nur wirksam würden, wenn er nicht fristgerecht von der Bestellung des Telefoncomputers zurücktrete. Er wurde in dieser Meinung durch die Erklärungen des Vertreters der Firma M und das auf dem Bestellschein schriftlich fixierte Rücktrittsrecht bestärkt. Ing. Hannes P nahm an, daß im Falle eines Vertragsrücktritts gegenüber der Firma M, die das Gerät zu liefern hatte, der Antrag auf Abschluß eines Leasingvertrages und die Zession der Ansprüche an die klagende Partei hinfällig seien. Der Zusammenhang zwischen der Firma M und der Firma R Leasing wurde nicht erörtert; der Vertreter der Firma M hatte sich nur in dieser Eigenschaft bei Ing. Hannes P vorgestellt.
Der bestellte Telefoncomputer wurde am 3. 6. 1977 von der Firma M geliefert und in den Büroräumen der erstbeklagten Partei montiert; die erstbeklagte Partei bestätigte die ordnungsgemäße Lieferung. Dem Umstand, daß diese Bestätigung für die Firma R Leasing bestimmt war, wurde hiebei keine Beachtung geschenkt. Aus betriebsorganisatorischen Gründen entsprach das Gerät den Erwartungen der erstbeklagten Partei nicht. Mit Schreiben vom 7. 6. 1977 teilte die erstbeklagte Partei dies der Firma M mit, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und ersuchte um Abmontage und Abholung der Anlage.
Die von der erstbeklagten Partei unterfertigten Formulare, der Antrag auf Abschluß eines Leasingvertrages, die Kenntnisnahme von der Zession und die Übernahmsbestätigung, wurde von der Firma M an die Firma R Leasing weitergeleitet, ohne diese über die Vereinbarung auf Lieferung zur Probe und den Rücktritt der erstbeklagten Partei zu informieren. Nach Überprüfung der Bonität der erstbeklagten Partei wurde der Mietvertrag am 10. 6. 1977 von der Firma R Leasing unterfertigt. Da die Refinanzierung des Gerätes über die klagende Partei erfolgte, trat die Firma R Leasing ihre Ansprüche aus dem Leasingvertrag an die klagende Partei ab. In der Folge urgierte die erstbeklagte Partei bei der Firma M mehrfach die Abholung des Gerätes, das schließlich am 21. 6. 1977 abgeholt wurde. Die Firma R Leasing übersandte nach Unterfertigung des Mietvertrages diesen der erstbeklagten Partei, die den Vertrag mit Begleitschreiben vom 22. 6. 1977 unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Abholung des Gerätes an die Firma M übermittelte. Anfang Juli 1977 wurde von der klagenden Partei die erste Leasingrate im Bankeinzugsverfahren vom Konto der erstbeklagten Partei abgebucht. Die erstbeklagte Partei war zunächst der Meinung, es handle sich um die ihr angelasteten Montagekosten und forderte von der Firma M die Rückerstattung des eingehobenen Betrages von 1174 S. Die Firma M reagierte darauf nicht. Nach der Abbuchung der zweiten Leasingrate ließ die erstbeklagte Partei ihr Konto sperren und setzte sich mit der Firma R Leasing in Verbindung. Diese teilte der erstbeklagten Partei mit, sich mit ihren Einwendungen an die Hersteller- bzw. Lieferfirma (Firma M) zu halten. Die Firma R Leasing sicherte zu, sich bei der Firma M über die mit der erstbeklagten Partei getroffenen Vereinbarungen zu erkundigen.
Die klagende Partei begehrt den Betrag von 137 369.70 S samt Anhang mit der Begründung, sie habe den Leasingvertrag wegen Nichtzahlung fälliger Leasingraten aufgekundigt. Die beklagten Parteien seien zur Bezahlung der gesamten fälligen Raten in Höhe des Klagsbetrages verpflichtet. Die klagende Partei habe nicht dafür einzustehen, wenn der Vertreter der Firma M, den Geschäftsführer der beklagten Parteien in Irrtum geführt haben sollte.
Im Leasingvertrag sei den beklagten Parteien eine Probezeit nicht eingeräumt worden; diese Abrede sei für die Firma R Leasing nicht verbindlich, zumal die beklagten Parteien durch Unterfertigung des Vertragsformulars erklärt hätten, daß mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Geschäftsführer der beklagten Partei sei bei Auftragserteilung vom Vertreter der Firma M arglistig getäuscht worden. Bei Vertragsabschluß sei zugesichert worden, daß die Aufstellung des Gerätes zur Probe erfolgte und ein Rücktrittsrecht binnen drei Tagen bestehe. Der Rücktritt sei innerhalb der Frist von drei Tagen erklärt worden, worauf das Gerät von der Firma M abgeholt worden sei.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Die Firma R Leasing habe der Firma M Formulare zum Abschluß des Leasingvertrages übergeben, der Vertreter der Firma M sei daher auch als Erfüllungsgehilfe der Firma R Leasing tätig geworden. Da sich die Firma R Leasing dieses Vertreters zur Vertragsanbahnung bedient habe, habe sie für sein deliktisches Verhalten einzustehen. Wenn der Vertreter der Firma M den beklagten Parteien ein Rücktrittsrecht binnen bestimmter Frist eingeräumt habe, so habe dies nichts anderes bedeutet, als daß der Antrag auf Abschluß des Leasingvertrages aufschiebend bedingt sein sollte. Durch den fristgerecht erklärten Rücktritt sei diese Bedingung nicht eingetreten und der Antrag für die beklagten Parteien demnach nicht bindend. Im Zeitpunkt der Annahme durch die Firma R Leasing habe somit ein verbindliches Anbot nicht vorgelegen, sodaß ein Leasingvertrag nicht zustandegekommen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Der zwischen der erstbeklagten Partei und der Firma R Leasing abgeschlossene Vertrag sei als sogenanntes Finanzierungsleasing zu beurteilen. Die Firma M habe in der am 2. 6. 1977 von ihrem Vertreter aufgenommenen Bestellung der erstbeklagten Partei ein Rücktrittsrecht innerhalb von drei Tagen nach Anschluß des Telefoncomputers M 1100 eingeräumt. Die Bestellung sei von der erstbeklagten Partei unter der aufschiebenden Bedingung der Nichtausübung des eingeräumten Rücktrittsrechtes erklärt worden. Ob unter der Frist von drei Tagen drei Kalendertage oder drei Werktage zu verstehen seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Firma M den am vierten Kalendertag und am dritten Werktag nach der vom 3. 6. 1977 erfolgten Lieferung erklärten Vertragsrücktritt der erstbeklagten Partei jedenfalls durch die am 21. 8. 1977 erfolgte Zurücknahme des Gerätes schlüssig akzeptiert habe. Im Hinblick auf die erkennbare enge Verbindung zwischen der Firma M und der Firma R Leasing und insbesondere auf Grund der Tatsache, daß sich die Firma R Leasing des mit ihren Vertragsformularen versehenen Vertreters der Firma M bei der Vertragsanbahnung bedient hatte, durfte der für die erstbeklagte Partei auftretende Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei davon ausgehen, daß der erkennbar auch für die Firma R Leasing agierende Vertreter der Firma M berechtigt und gewillt sei, die Vertragsformulare im Falle eines durch die erstbeklagte Partei erklärten Rücktritts nicht an die Firma R Leasing bzw. die klagende Partei weiterzuleiten, sodaß der an die Firma R Leasing gerichtete Antrag auf Abschluß des Leasingvertrages im Falle einer Rücktrittserklärung der erstbeklagten Partei hinfällig werde. Eine dieser Annahmen rechtfertigende Anscheinsvollmacht des Vertreters müsse die Firma R Leasing gegen sich gelten lassen. Sie habe dadurch, daß sie dem Vertreter der Firma M Vertragsformulare überließ, Umstände geschaffen, die den begrundeten Glauben erwecken konnten und erweckten, der Vertreter der Firma M sei im Rahmen seiner für die Firma R Leasing ausgeübten Tätigkeit ermächtigt, von ihm entgegen genommene Anträge auf Abschluß von Leasingverträgen im Fall einer nur bedingt erklärten Bestellung erst nach Eintritt bzw. Nichteintritt der Bedingung an die Firma R Leasing weiterzuleiten und den Antrag im Falle einer Unwirksamkeit der bedingten Bestellung für hinfällig zu betrachten. Die unter Punkt 19 des Vertragsformulares aufscheinende Versicherung über das Nichtbestehen von Nebenabreden habe das Vertrauen des Ing. Hannes P auf eine Vertretungsmacht des Vertreters der Firma M nicht zu erschüttern vermocht.
Die Vertretungsmacht habe sich nicht darauf bezogen, den Vertragsinhalt abändernde Vereinbarungen zu treffen, sondern habe nur die Befugnis zur Zusage enthalten, den Antrag auf Abschluß eines Leasingvertrages mit der Firma R Leasing im Falle der Unwirksamkeit der bei der Firma M bedingt aufgegebenen Bestellung für hinfällig zu erachten. Im Zeitpunkt der durch die Firma R Leasing am 10. 6. 1977 erklärten Annahme des Vertragsanbots sei die bedingt aufgegebene Bestellung eines Telefoncomputers infolge der gegenüber der Firma M abgegebenen und von dieser angenommenen Rücktrittserklärung hinfällig geworden. Daß die Firma R Leasing von diesem Umstand keine Kenntnis hatte, habe sie und die klagende Partei als Zessionarin der Firma R Leasing zu vertreten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.