Rechtssatz RS0013946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013946
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Bei Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch einen Boten ist zu unterscheiden, ob der Bote für den Erklärenden (Erklärungsbote) oder für den Erklärungsempfänger (Empfangsbote) tätig wurde. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung eines Boten, so gilt die Erklärung so, wie sie vom Boten übermittelt wurde; der Erklärende trägt das Risiko, dass der Bote die Erklärung unrichtig übermittelt und auf dieser Grundlage ein Vertrag zustande kommt; dem Erklärenden bleibt nur die Geltendmachung der Irrtumsfolgen vorbehalten. Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig, ist er nicht mehr Erklärungsbote sondern Empfangsbote.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 538/82
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 1 Ob 538/82
Veröff: SZ 55/75 = JBl 1984,37
- 1 Ob 576/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 576/82
- 7 Ob 657/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 657/82
Auch
- 1 Ob 547/86
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 547/86
Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm)
- 9 ObA 125/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 125/89
Vgl auch; Beisatz: Ist der Bote hinsichtlich des Inhaltes des Geschäftes weisungsgemäß vorgegangen, ist es für die Frage des Zustandekommens des Geschäftes mit dem Geschäftsherrn unerheblich, ob der Bote als solcher oder als Vertreter aufgetreten ist. (§ 48 ASGG). (T1)
- 1 Ob 599/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93
Auch; nur: Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. (T2)
Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy)
- 6 Ob 600/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 600/94
nur T2
- 5 Ob 550/93
Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 550/93
nur T2
- 4 Ob 2287/96v
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2287/96v
nur T2
- 7 Ob 14/11a
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a
- 2 Ob 131/13y
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y
Vgl; nur: Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig, ist er nicht mehr Erklärungsbote sondern Empfangsbote. (T3)
Veröff: SZ 2014/60
- 4 Ob 194/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 194/15f
Auch
- 3 Ob 35/18w
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 35/18w
Auch
- 7 Ob 135/19g
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 135/19g
Vgl; Beisatz: Die Tätigkeit als Empfangsbote setzt voraus, dass der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers angehört und von diesem zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt war. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013946
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0010OB00538_8200000_001