Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Transport- und Baggerungsunternehmen, die beklagte Kommanditgesellschaft betreibt ein Ziegeleiunternehmen und verfügt auch über Deponieflächen. Ing.Fritz H***** und Friedrich H***** sind für die Beklagte jeweils selbständig vertretungsbefugt.
Die Klägerin führte im Jahre 1992 an einer Baustelle in R***** Aushubarbeiten durch, bei denen Lehm anfiel. Diesen Lehm überließ sie zunächst den Ziegeleiunternehmern Josef P***** und Max F*****. Diese hatten der Klägerin für den Lehm nur einen bestimmten Betrag je m3 an Transportkosten zu zahlen. Ziegelwerke sind an Lehmzulieferungen üblicherweise auch dann interessiert, wenn sie über eigene Gruben verfügen, weil diese dadurch geschont werden.
Nachdem Josef P***** für sich schon ausreichend Lehm bezogen hatte, teilte er am 6.4.1992 Ing.Fritz H***** mit, daß bei der Klägerin von der Baustelle in R***** Lehm bloß gegen Ersatz der Zustellkosten bezogen werden könne; dabei nannte er auch den von ihm gezahlten Preis je m3. Ing.Fritz H***** zeigte sich an solchen Lehmlieferungen grundsätzlich interessiert, wollte aber vorerst eine Probefuhre. Josef P***** riet ihm, sich mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Heinrich B*****, in Verbindung zu setzen.
Ing.Fritz H***** rief daraufhin noch am 6.4.1992 bei der Klägerin an, konnte dabei aber Heinrich B***** nicht erreichen. Als ihm dies auch am 7.4.1992 mißlang, bekundete er gegenüber einer Sekretärin der Klägerin sein Interesse an probeweisen Lehmlieferungen, schlug einen kostenlosen Transport zur Beklagten und als Gegengeschäft die Einbringung von bei der Klägerin anfallendem Aushubmaterial auf der Deponie der Beklagten vor. Nach dieser Mitteilung lieferte die Klägerin, noch bevor es darüber zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen den Vertretern der Streitteile gekommen war, Lehm an die Beklagte, und zwar am 7.4.1992 342 m3, am 8.4.1992 516 m3 und am 9.4.1992 161 m3, insgesamt also in dieser Zeit 1.019 m3.
Für diese Fuhren unterfertigte die Beklagte die Lieferscheine Nr. 11.907 und 11.908, aber keine weiteren Lieferscheine. Weitere Lieferungen in diesem Zeitraum können nicht festgestellt werden. Die angeführten, tatsächlich vorgenommenen Lieferungen wurden bei der Beklagten übernommen und in ihrem Betrieb verwendet.
Am 9.4.1992 setzte sich Heinrich B***** telefonisch mit Ing.Fritz H***** in Verbindung. Er verlangte an Transportkosten für die Lehmlieferungen einen Betrag von S 70,-- je m3. Ing.Fritz H***** lehnte diesen Betrag als zu hoch ab. Er war an weiteren Lehmlieferungen interessiert, schlug aber Heinrich B***** vor, daß die Klägerin den Lehm zur Beklagten unentgeltlich befördern sollte, wogegen die Beklagte der Klägerin als Gegenleistung unentgeltlich Deponieflächen für ihr anfallendes Aushubmaterial zur Verfügung stelle, welches bei einem ÖBB-Bauvorhaben zu erwarten war, um das sich die Klägerin beworben hatte. Heinrich B***** bekundete, daß er über die Transportkosten noch persönlich mit Ing.Fritz H***** verhandeln wolle, erachtete aber ein künftiges Gegengeschäft mit Deponieflächen für grundsätzlich möglich. Er machte aber keine Zusage, daß der Lehmtransport zur Beklagten jedenfalls kostenlos erfolge.
Daraufhin lieferte die Klägerin am 10. und 11.4.1992 abermals Lehm an die Beklagte, welche den Lehm übernahm und verwendete, und zwar insgesamt 1116 m3. Hiefür wurde lediglich der Lieferschein Nr. 12034 von der Beklagten gegengezeichnet. Die übrigen, durchwegs von Fremdfrächtern durchgeführten Lieferungen wurden zumeist von Beschäftigten der Klägerin auf Lieferscheinen bestätigt.
Am 10.4.1992 begab sich Heinrich B***** zur Beklagten, um mit Ing.Fritz H***** die Frage der Transportkosten weiter abzuklären. Er traf dort nur dessen Sohn an, der sich für die Preisverhandlungen nicht zuständig fühlte. Am 11.4.1992 rief Ing.Fritz H***** Heinrich B***** an und wollte neuerlich, daß der Lehmtransport zur Beklagten kostenlos erfolgen solle. Heinrich B***** lehnte ab und stellte daraufhin die Lehmlieferungen an die Beklagte ein.
Am 21.4.1992 rief Ing.H***** neuerlich Heinrich B***** an und einigte sich mit ihm bei diesem Gespräch auf weitere Lehmlieferungen an die Beklagte. Sie vereinbarten für die künftigen Lehmlieferungen von R***** zur Beklagten ein Transportentgelt von netto S 65,-- je m3. Ing.H***** verlangte zwecks Abrechnung auch die Vorlage gegengezeichneter Lieferscheine. Eine konkrete Einigung über das Transportentgelt für die in der Zeit vom 7. bis 11.4.1992 durchgeführten Fuhren kam nicht zustande; auch eine Vereinbarung über die Lehmqualität wurde nicht getroffen. Die Klägerin lieferte dann ab 21.4.1992 tatsächlich wieder Lehm an die Beklagte.
Zunächst legte die Klägerin der Beklagten für Lehmlieferungen die Rechnung Nr. 68173 vom 2.6.1992. Diese Rechnung wies eine Gesamtliefermenge von 4.313 m3 aus, wofür auf der Grundlage von netto S 65,--/m3 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 336.414,-- verrechnet wurden. Diese Rechnung umfaßte mit der Ausnahme einer Liefermenge von 108 m3 für eine Lieferung vom 21.4.1992 ausschließlich Lieferungen im Zeitraum vom 7. bis zum 11.4.1992. Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 4.6.1992 nur die Lieferung vom 21.4.1992 vorbehaltlos und zahlte die Transportkosten für die Teilmenge von 108 m3 abzüglich 3 % Skonto, sohin S 8.171. Den restlichen Rechnungsbetrag anerkannte die Beklagte nicht. Nach der Zahlung übermittelte die Klägerin der Beklagten am 11.6.1992 eine Gutschrift auf der Grundlage einer Restmenge von 4.205 m3 und stellte der Beklagten mit Rechnung Nr. 68182 (gleichfalls vom 11.6.1992) die Lieferungen im Zeitraum vom 7. bis 11.4.1992 in einem Umfang von 3.160 m3 wiederum auf der Basis von netto S 65,-- je m3 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer mit S 246.480,-- in Rechnung. Auch diese Forderung bestritt die Beklagte.
Weiters legte die Klägerin der Beklagten für Lieferungen vom 21. und 22.4.1992 die Rechnung Nr. 68.183 (auch vom 11.6.1992) über die gelieferte Menge von 1.045 m3 zum vereinbarte Transportpreis von S 65,--/m3 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer über insgesamt S 81.510,--. Diese Rechnung anerkannte die Beklagte vollinhaltlich und zahlte den Rechnungsbetrag abzüglich von S 8.171,--.
Im Dezember 1992 lieferte die Klägerin der Beklagten Lehm von einer Baustelle in T*****, wofür ein Transportpreis von netto S 60,-- je m3 vereinbart war. Die darüber ausgestellte Rechnung der Klägerin vom 18.12.1992 mit dem Rechnungsbetrag von S 121.220,-- setzte die Klägerin im Hinblick auf Steineinschlüsse im Lehm auf S 119.520,-- herab. Hierauf zahlte sie S 107.031,--, weil sie sich auch ein Skonto abzog und für Betriebsschäden einen Betrag von S 5.900,-- in Abzug brachte.
Bei Lehmlieferungen zur Beklagten vom 23.4.1992 waren mehrere kopfgroße Steine und Steinplatten enthalten. Dasselbe traf auch auf Lehmlieferungen zur Beklagten aus T***** zu. Die Beklagte teilte das der Klägerin jeweils schriftlich mit. Schließlich übermittelte die Beklagte der Klägerin eine auf den 30.12.1992 rückdatierte Rechnung über S 274.410,--, mit der sie vermeintliche Unkosten, Aufwendungen und Schäden aus ungeeigneten Lehmlieferungen geltend machte. Inwieweit diese Aufwendungen überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfang sie mit den Lehmlieferungen der Klägerin im Zusammenhang stehen, steht nicht fest.
Bei den Lehmlieferungen durch die Klägerin wurde im Betrieb der Beklagten keine Qualitätsprüfung anläßlich der Entladung, insbesondere auch nicht im Hinblick auf größere Steineinschlüsse, durchgeführt. Größere Steineinschlüsse und Qualitätsmängel dieser Art wären bei der Entladung schon erkennbar gewesen.
Die Klägerin arbeitet seit 1.1.1992 ständig mit Bankkredit, der durchwegs mit jedenfalls S 500.000,-- unberechtigt aushaftet und mit insgesamt 9,75 % zu verzinsen ist.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten S 350.761,56 sA. Die Vereinbarung über den Anlieferungspreis von S 65,-- je m3 Lehm vom 21.4.1992 gelte nicht nur für zukünftige, sondern auch für die in der Vergangenheit gelegenen Lieferungen. Ihre Forderung setze sich zusammen aus dem offenen Rest aus der Rechnung Nr. 68.173 von S 8.171,--, dem offenen Betrag aus der Rechnung Nr. 68.182 über S 246.480,-- für Lieferungen zwischen 6. und 7.4.1992 sowie dem noch offenen Restbetrag aus der Rechnung Nr. 69.151 von S 12.489,--. Abzüge wegen Qualitätsmängeln und aufgrund eines Skontos seien nicht berechtigt. Zu dem Kapitalbetrag von S 267.140,-- seien Verzugszinsen von S 69.684,67 (12 % p.a. für die Zeit vom 12.6.1992 bis 22.9.1994) und 20 % Umsatzsteuer aus diesen Zinsen von S 13.936,92 hinzuzurechnen. Der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, daß die Zulieferungen der Klägerin nicht kostenlos seien. Die Beklagte schulde den mit Klage geltend gemachten Betrag nicht nur aus dem Kaufvertrag, sondern auch aus dem Titel der Bereicherung und des Verwendungsanspruches. Die eingewendete Gegenforderung sei nicht berechtigt, weil keine bestimmte Qualität des Lehms vereinbart worden sei; überdies habe die Beklagte ihrer kaufmännischen Rügepflicht nicht entsprochen.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die Preisvereinbarung vom 21.4.1992 habe nur die künftigen Lieferungen betroffen. Vorher habe sie der Beklagten angeboten, unentgeltliche Lehmlieferungen gegen die unentgeltliche Bereitstellung von Deponieflächen zu übernehmen. Der Vereinbarung vom 21.4.1992 habe die Beklagte entsprochen. Die von ihr vorgenommenen Abzüge seien im Hinblick auf das vereinbarte Skonto und Qualitätsmängel berechtigt gewesen. Überdies stehe ihr infolge der mangelhaften Lieferungen eine Gegenforderung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes von S 274.410,-- zu.
Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung mit S 228.132,55 als zu Recht und mit S 122.629,04 als nicht zu Recht bestehend und verneinte die Gegenforderung der Beklagten; demgemäß verurteilte sie die Beklagte unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung von S 228.132,55 sA. Für die Lieferungen zwischen dem 7. und dem 11.4.1992 sei keine Einigung über die Höhe der Transportkosten zustande gekommen. Da beide Parteien Kaufleute seien und der Beklagten der Nachweis der Unentgeltlichkeit nicht gelungen sei, habe die Beklagte ein angemessenes Entgelt in der der Vereinbarung entsprechenden Höhe von S 65,-- je m3 zu leisten. Die erwiesene Liefermenge betrage allerdings nur 2.135 m3, sodaß sich der Entgeltanspruch der Klägerin einschließlich der Umsatzsteuer mit S 166.530,-- errechne. Aus der Rechnung Nr. 68173 seien noch S 8.171,-- offen. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge von der Rechnung Nr. 69151 seien nicht gerechtfertigt. Der Klägerin stehe daraus daher noch S 12.489,-- zu. Ihre gesamte berechtigte Kapitalsforderung belaufe sich demnach auf S 187.190,--. Die für den Zeitraum zwischen Eintritt der Fälligkeit (das ist der 12.6.1992 für S 174.701,-- und der 19.12.1992 für S 12.489,--) und dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin nicht kapitalisierte Zinsen verlangt habe, berechneten kapitalisierten Zinsen von 9,75 % ergäben den Betrag von insgesamt S 40.942,55. Das ergebe den Gesamtbetrag von S 228.132,55. Umsatzsteuer aus den Zinsen stünden der Klägerin aber nicht zu. Die Gegenforderung der Beklagten sei unberechtigt, weil der Lehm selbst unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, sodaß keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Überdies habe die Beklagte die schon bei der Entladung erkennbaren Qualitätsmängel nicht unverzüglich gerügt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über den Ersatz der Transportkosten durch die Beklagte sei bis zum 21.4.1992 keine ausdrückliche Vereinbarung zustande gekommen. Da es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten handle, hätte die Beklagte die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Lieferungen nachweisen müssen (§ 354 Abs 1 HGB). Unentgeltlichkeit sei jedoch weder ausdrücklich noch schlüsssig vereinbart worden. Die Beklagte selbst sei von vornherein nicht von der Unentgeltlichkeit der Lehmzulieferungen ausgegangen, da sie als Gegengeschäft die Lagerung von Aushubmaterial der Klägerin auf ihrer Deponie vorgeschlagen habe. In der Folge habe sie sich auch mit der Klägerin auf einen Preis geeinigt. Mangels Vereinbarung der Unentgeltlichkeit greife die Vermutung des § 354 HGB ein. Die Beklagte habe daher der Klägerin die mit S 65,-- als angemessen ausgemittelten Transportkosten zu ersetzen. Der Zuspruch kapitalisierter Zinsen und von Zinseszinsen sei berechtigt.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über den Ersatz der Transportkosten durch die Beklagte sei bis zum 21.4.1992 keine ausdrückliche Vereinbarung zustande gekommen. Da es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten handle, hätte die Beklagte die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Lieferungen nachweisen müssen (Paragraph 354, Absatz eins, HGB). Unentgeltlichkeit sei jedoch weder ausdrücklich noch schlüsssig vereinbart worden. Die Beklagte selbst sei von vornherein nicht von der Unentgeltlichkeit der Lehmzulieferungen ausgegangen, da sie als Gegengeschäft die Lagerung von Aushubmaterial der Klägerin auf ihrer Deponie vorgeschlagen habe. In der Folge habe sie sich auch mit der Klägerin auf einen Preis geeinigt. Mangels Vereinbarung der Unentgeltlichkeit greife die Vermutung des Paragraph 354, HGB ein. Die Beklagte habe daher der Klägerin die mit S 65,-- als angemessen ausgemittelten Transportkosten zu ersetzen. Der Zuspruch kapitalisierter Zinsen und von Zinseszinsen sei berechtigt.