Rechtssatz RS0052908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052908
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Kennt der auch als Verhandlungsgehilfe des finanzierenden Kreditinstituts auftretende freie Mitarbeiter der Anlagegesellschaft deren wahre Vermögenssituation bei der Kreditanbahnung und dem Beteiligungsanbot an den Anleger nicht und ist das rechtliche Schicksal des Beteiligungsvertrags und des Kreditvertrags voneinander weitgehend gesondert zu beurteilen, dann ist das ausschließlich für den Beteiligungsvertrag relevante und allenfalls arglistig verschwiegene Wissen des Anlageunternehmers über die wahre Unternehmenssituation dem Kreditinstitut nicht zuzurechnen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 540/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
Veröff: SZ 68/77
- 4 Ob 2005/96y
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
Vgl auch; Beisatz: Für den Kreditvertrag ist daher nur das Wissen des Kreditinstitutes und des als Verhandlungsgehilfen tätigen Vermögensberaters von Bedeutung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052908
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_002