Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem die Bewilligung der Zwangsversteigerung bekämpft wird, ist jedenfalls unzulässig.
Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt; nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.Nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt; nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.
Hier wird die Bewilligung der Zwangsversteigerung von zwei Liegenschaftsanteilen der Verpflichteten zur Hereinbringung von zwei Forderungen beantragt. Ansprüche aus mehreren verschiedenen Exekutionstitel stehen nur wegen der Geltendmachung in einem Exekutionsverfahren in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN und sind daher nicht zusammenzurechnen. Die Rechtmäßigkeit des Exekutionsantrags ist für jeden einzelnen Exekutionstitel gesondert zu prüfen; für jeden dieser Ansprüche sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen (SZ 46/29; RZ 1988/10; RZ 1991/62).Hier wird die Bewilligung der Zwangsversteigerung von zwei Liegenschaftsanteilen der Verpflichteten zur Hereinbringung von zwei Forderungen beantragt. Ansprüche aus mehreren verschiedenen Exekutionstitel stehen nur wegen der Geltendmachung in einem Exekutionsverfahren in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN und sind daher nicht zusammenzurechnen. Die Rechtmäßigkeit des Exekutionsantrags ist für jeden einzelnen Exekutionstitel gesondert zu prüfen; für jeden dieser Ansprüche sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen (SZ 46/29; RZ 1988/10; RZ 1991/62).
Beim Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der Forderung auf Grund des Zahlungsbefehles in Höhe von S 4.530 sA übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht und es liegen außerdem konforme Beschlüsse vor. Wegen der gesondert vorzunehmenden Beurteilung ist der Revisionsrekurs somit aus den Gründen des § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Beim Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der Forderung auf Grund des Zahlungsbefehles in Höhe von S 4.530 sA übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht und es liegen außerdem konforme Beschlüsse vor. Wegen der gesondert vorzunehmenden Beurteilung ist der Revisionsrekurs somit aus den Gründen des Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Zur Hereinbringung einer weiteren Forderung von S 1,307.038 sA auf Grund eines Anerkenntnisurteils wurde die Exekution durch Zwangsversteigerung sowohl des Drittelanteils an der EZ 190 als auch - zur Hereinbringung einer Teilforderung von S 600.000 - des Drittelanteils an der EZ 178 beantragt.
Ein die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Hat das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände und Ansprüche entschieden, von denen jeder einzelne ein eigenes rechtliches Schicksal hat und die deshalb eines unlösbaren Zusammenhangs entbehren, sind sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof geht, gesondert zu beurteilen (SZ 70/48; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 528 mwN).Ein die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Hat das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände und Ansprüche entschieden, von denen jeder einzelne ein eigenes rechtliches Schicksal hat und die deshalb eines unlösbaren Zusammenhangs entbehren, sind sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof geht, gesondert zu beurteilen (SZ 70/48; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 528, mwN).
Die Entscheidung über die Zwangsversteigerung von zwei Anteilen der Verpflichteten an verschiedenen Liegenschaften kann auch dann, wenn die betriebenen Forderungen identisch sind, unterschiedlich sein, wie dies auch hier der Fall ist. Der enge, unlösbare Zusammenhang, der für eine gemeinsame Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlich wäre, ist somit nicht gegeben.
Die Verpflichtete bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs tatsächlich in unzulässiger Weise konforme Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt wurde. Ihr zur Gänze unzulässiger Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.