Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten insoweit, als seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht Folge und dem Rekurs des Gegners teilweise Folge gegeben wurde.
Soweit sich der Rekurs gegen die Bestätigung der Punkte III. und IV. richtet, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig, weil es sich einerseits um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt und andererseits der angefochtene erstgerichtliche Beschluß, der insoweit in keinem Zusammenhang mit den übrigen Teilen desselben steht, bestätigt wurde.Soweit sich der Rekurs gegen die Bestätigung der Punkte römisch drei. und römisch vier. richtet, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig, weil es sich einerseits um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt und andererseits der angefochtene erstgerichtliche Beschluß, der insoweit in keinem Zusammenhang mit den übrigen Teilen desselben steht, bestätigt wurde.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Teils I. des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, ist er ebenfalls gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Mit der Änderung des § 528 durch die WGN 1989 sollte zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt werden (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; 1 Ob 33/92; zuletzt 1 Ob 65/97h = ecolex 1997, 574). Danach ist bei einem teilweise bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes die Anfechtbarkeit einheitlich zu beurteilen, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen unlösbaren Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden können; wenn mehrere Gegenstände oder Ansprüche in keinem solchen inneren Zusammenhang stehen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, sind sie gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 528 mwN; ebenso 4 Ob 401/76; ÖBl 1978, 92; ÖBl 1979, 15; SZ 51/168 uva). Für den Bereich der EO wurde zu 3 Ob 117/76 ausgesprochen, daß zwischen Exekutionsanträgen auf Versteigerung verschiedener Liegenschaften kein derartiger Zusammenhang bestehe. Dasselbe muß auch im vorliegenden Fall gelten, in dem der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution an zwei verschiedenen Orten beantragt wurde. Wie schon die erstinstanzliche Entscheidung zeigt, konnte jeder diese Anträge unterschiedlich beurteilt werden und steht mit dem jeweils anderen auch nicht in derartigen Zusammenhang, daß sie voneinander nicht abgesondert werden könnten. Demnach liegt, was den bestätigenden Ausspruch über den Vollzug in W***** angeht, eine zur Gänze bestätigende und damit unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes vor.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Teils römisch eins. des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, ist er ebenfalls gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Mit der Änderung des Paragraph 528, durch die WGN 1989 sollte zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt werden (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; 1 Ob 33/92; zuletzt 1 Ob 65/97h = ecolex 1997, 574). Danach ist bei einem teilweise bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes die Anfechtbarkeit einheitlich zu beurteilen, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen unlösbaren Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden können; wenn mehrere Gegenstände oder Ansprüche in keinem solchen inneren Zusammenhang stehen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, sind sie gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 528, mwN; ebenso 4 Ob 401/76; ÖBl 1978, 92; ÖBl 1979, 15; SZ 51/168 uva). Für den Bereich der EO wurde zu 3 Ob 117/76 ausgesprochen, daß zwischen Exekutionsanträgen auf Versteigerung verschiedener Liegenschaften kein derartiger Zusammenhang bestehe. Dasselbe muß auch im vorliegenden Fall gelten, in dem der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution an zwei verschiedenen Orten beantragt wurde. Wie schon die erstinstanzliche Entscheidung zeigt, konnte jeder diese Anträge unterschiedlich beurteilt werden und steht mit dem jeweils anderen auch nicht in derartigen Zusammenhang, daß sie voneinander nicht abgesondert werden könnten. Demnach liegt, was den bestätigenden Ausspruch über den Vollzug in W***** angeht, eine zur Gänze bestätigende und damit unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes vor.
Im Umfang der Abänderung des Punktes II. des Erstgerichtes ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Im Umfang der Abänderung des Punktes römisch zwei. des Erstgerichtes ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt keineswegs eine Einschränkung der Vollstreckungsklausel, sodaß die daran anschließenden Ausführungen ins Leere gehen. Mag auch dieses deutsche Gericht Bedenken hinsichtlich der Fahrnisexekution im persönlichen Bereich der Ehefrau des Beklagten geäußert haben, hat es dennoch die ursprüngliche Zurückweisung des auf Unzulässigerklärung der Zwangvollstreckung gerichteten Antrages des Verpflichteten durch das Titelgericht wiederhergestellt. Soweit daher der Revisionsrekurswerber vom Vorliegen zweier verschiedener Vollstreckungsklauseln ausgeht, gehen seine Ausführungen ins Leere.
Unbegründet ist auch der Vorwurf der Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes, weil im Gegensatz zur Ansicht im Revisionsrekurs das Exekutionsgericht keinerlei Exekutionsbewilligungen aufgrund des ausländischen Titels erteilt hat. Für die Durchführung von Exekutionshandlungen aufgrund ausländischer Titel gilt aber nach § 85 aF (in gleichem Sinn nunmehr § 84 b EO idF der EO-Nov 1995) dasselbe wie für inländische.Unbegründet ist auch der Vorwurf der Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes, weil im Gegensatz zur Ansicht im Revisionsrekurs das Exekutionsgericht keinerlei Exekutionsbewilligungen aufgrund des ausländischen Titels erteilt hat. Für die Durchführung von Exekutionshandlungen aufgrund ausländischer Titel gilt aber nach Paragraph 85, aF (in gleichem Sinn nunmehr Paragraph 84, b EO in der Fassung der EO-Nov 1995) dasselbe wie für inländische.
Unrichtig und auch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Landesgerichtes Leoben unvereinbar ist die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, es hätte eine Vollstreckbarerklärung nach §§ 84 ff EO idF der EO-Nov 1995 erfolgen müssen. Wie sich aus Art VIII Abs 1 dieser Novelle (BGBl 1995/519) ergibt, sind unter anderem die neuen §§ 79 bis 86 a EO erst auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30.9.1995 bei Gericht angebracht werden. Das trifft auf den vorliegenden, bereits 1994 bewilligten Antrag auf Fahrnisexekution zweifellos nicht zu. Über eine Aufschiebung hatte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht zu entscheiden.Unrichtig und auch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Landesgerichtes Leoben unvereinbar ist die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, es hätte eine Vollstreckbarerklärung nach Paragraphen 84, ff EO in der Fassung der EO-Nov 1995 erfolgen müssen. Wie sich aus Artikel römisch acht, Absatz eins, dieser Novelle (BGBl 1995/519) ergibt, sind unter anderem die neuen Paragraphen 79 bis 86 a EO erst auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30.9.1995 bei Gericht angebracht werden. Das trifft auf den vorliegenden, bereits 1994 bewilligten Antrag auf Fahrnisexekution zweifellos nicht zu. Über eine Aufschiebung hatte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht zu entscheiden.