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Rechtssatz RS0002591×

Rechtssatz RS0002591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002591

Geschäftszahl

4Ob189/34; 3Ob152/87; 3Ob144/07h

Entscheidungsdatum

16.08.2007

Rechtssatz

Als eine Verwaltung, die zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat, ist eine Zwangsverwaltung iS des Paragraph 216, Absatz eins, EO dann anzusehen, wenn sie sich für die im Meistbotsverteilungsverfahren zur Verteilung gelangende Masse günstig auswirkt. Zu den im Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 4, EO angeführten Kosten zählen auch Zahlungen, die ein die Zwangsverwaltung betreibender Gläubiger auf Grund von Beschlüssen geleistet hat, mit denen die Belohnung des Verwalters sowie dessen Ansprüche auf Barauslagen nach Ablauf der einzelnen Rechnungsperioden festgesetzt wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 189/34
    Entscheidungstext OGH 18.12.1934 4 Ob 189/34
    Veröff: SZ 16/247
  • 3 Ob 152/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 152/87
    nur: Als eine Verwaltung, die zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat, ist eine Zwangsverwaltung iS des § 216 Abs 1 EO dann anzusehen, wenn sie sich für die im Meistbotsverteilungsverfahren zur Verteilung gelangende Masse günstig auswirkt. (T1); Veröff: JBl 1988,329 Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der einstweilige Verwalter Erträgnisse erzielen konnte oder nicht. Hat die einstweilige Verwaltung die Liegenschaft vor einem Wertverlust bewahrt, kann das Interesse aller auf das Meistbot gewiesenen Personen auch darin liegen, dass bei einem zweiten Versteigerungstermin ein höheres Meistbot erzielt wird. (T2); Veröff: SZ 60/280
  • 3 Ob 144/07h
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 144/07h
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Ersteher hat Kosten zu tragen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002591

Dokumentnummer

JJR_19341218_OGH0002_0040OB00189_3400000_001