Das Rekursgericht sprach am 30.Juni 1987 aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine grundsätzliche oder uneinheitlich gelöste Rechtsfrage zu beurteilen sei (§ 78 EO; § 528 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO).Das Rekursgericht sprach am 30.Juni 1987 aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine grundsätzliche oder uneinheitlich gelöste Rechtsfrage zu beurteilen sei (Paragraph 78, EO; Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO).
Obwohl der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen hatte, daß im Falle dieses Ausspruches der Rechtsmittelwerberin durch Erteilung des Verbesserungsauftrages Gelegenheit zu bieten sei, ihr Rechtsmittel im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 528 Abs 2 ZPO, § 505 Abs 3 ZPO und § 78 EO durch die gesonderte Angabe der Gründe, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird, zu ergänzen, wurden die Akten ohne Durchführung des Verbesserungsverfahrens vom Erstgericht wieder vorgelegt.Obwohl der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen hatte, daß im Falle dieses Ausspruches der Rechtsmittelwerberin durch Erteilung des Verbesserungsauftrages Gelegenheit zu bieten sei, ihr Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, Paragraph 505, Absatz 3, ZPO und Paragraph 78, EO durch die gesonderte Angabe der Gründe, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird, zu ergänzen, wurden die Akten ohne Durchführung des Verbesserungsverfahrens vom Erstgericht wieder vorgelegt.
Ein Verbesserungsauftrag kann aber nun unterbleiben, weil die Revisionsrekurswerberin mit dem Schriftsatz vom 22.Juli 1987 ihr Rechtsmittel iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO ergänzt und ausgeführt hat, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, weil eine Zuweisung der Auslagen für eine während des Versteigerungsverfahrens stattgefundene Verwaltung in erster Rangordnung nach § 216 Abs 1 Z 1 EO nur erfolgen könne, wenn die Verwaltung zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen geschah. Hier habe der Aufwand für die Liegenschaft keinen Vorteil für die auf das Meistbot gewiesenen Personen erbringen können. Der Aufwand für die Liegenschaft falle daher nicht unter die nach § 216 Abs 1 Z 1 EO bezeichneten Auslagen und Vorschüsse.Ein Verbesserungsauftrag kann aber nun unterbleiben, weil die Revisionsrekurswerberin mit dem Schriftsatz vom 22.Juli 1987 ihr Rechtsmittel iSd Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ergänzt und ausgeführt hat, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, weil eine Zuweisung der Auslagen für eine während des Versteigerungsverfahrens stattgefundene Verwaltung in erster Rangordnung nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO nur erfolgen könne, wenn die Verwaltung zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen geschah. Hier habe der Aufwand für die Liegenschaft keinen Vorteil für die auf das Meistbot gewiesenen Personen erbringen können. Der Aufwand für die Liegenschaft falle daher nicht unter die nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO bezeichneten Auslagen und Vorschüsse.
Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob die Kosten der einstweiligen Verwaltung durch den Ersteher im ersten Versteigerungstermin bei der Verteilung vorzugsweise zuzuweisen sind, wenn wegen Entscheidung der Grundverkehrsbehörden nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz LGBl. 1971/4 idgF eine neue Versteigerung stattzufinden hat und bei dieser unter Aufhebung der Erteilung des Zuschlages an die Meistbietende im ersten Versteigerungstermin der Zuschlag erteilt wird (§ 10 Abs 5 TGVG). Dieser Rechtsfrage kommt über den Einzelfall hinaus die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geforderte Bedeutung zu. Zu ihr wurde, soweit ersichtlich, vom Obersten Gerichtshof noch nicht Stellung genommen. Es ist gerade naheliegend, daß wegen der im § 10 Abs 1 TGVG vor der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages im ersten Versteigerungstermin vorgesehenen Einholung der bescheidmäßigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes entspricht, eine bedeutende Verzögerung eintritt, weil erst die Rechtskraft dieses Bescheides abzuwarten ist, und daher eine einstweilige Verwaltung der Liegenschaft sowohl im Interesse des Meistbietenden im ersten Termin als auch, wie noch darzulegen sein wird, der auf das Meistbot gewiesenen Personen liegen kann. Die Fallstellung wird durchaus auch in anderen Versteigerungsverfahren auftreten, in denen Auslagen für die einstweilige Verwaltung entstehen, der Zuschlag endgültig aber nicht dem verwaltenden Meistbietenden im ersten Versteigerungstermin erteilt wird, weil die Grundverkehrsbehörde gefunden hat, daß die Übertragung des Eigentums an ihn den Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes widerspricht.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob die Kosten der einstweiligen Verwaltung durch den Ersteher im ersten Versteigerungstermin bei der Verteilung vorzugsweise zuzuweisen sind, wenn wegen Entscheidung der Grundverkehrsbehörden nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz LGBl. 1971/4 idgF eine neue Versteigerung stattzufinden hat und bei dieser unter Aufhebung der Erteilung des Zuschlages an die Meistbietende im ersten Versteigerungstermin der Zuschlag erteilt wird (Paragraph 10, Absatz 5, TGVG). Dieser Rechtsfrage kommt über den Einzelfall hinaus die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geforderte Bedeutung zu. Zu ihr wurde, soweit ersichtlich, vom Obersten Gerichtshof noch nicht Stellung genommen. Es ist gerade naheliegend, daß wegen der im Paragraph 10, Absatz eins, TGVG vor der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages im ersten Versteigerungstermin vorgesehenen Einholung der bescheidmäßigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes entspricht, eine bedeutende Verzögerung eintritt, weil erst die Rechtskraft dieses Bescheides abzuwarten ist, und daher eine einstweilige Verwaltung der Liegenschaft sowohl im Interesse des Meistbietenden im ersten Termin als auch, wie noch darzulegen sein wird, der auf das Meistbot gewiesenen Personen liegen kann. Die Fallstellung wird durchaus auch in anderen Versteigerungsverfahren auftreten, in denen Auslagen für die einstweilige Verwaltung entstehen, der Zuschlag endgültig aber nicht dem verwaltenden Meistbietenden im ersten Versteigerungstermin erteilt wird, weil die Grundverkehrsbehörde gefunden hat, daß die Übertragung des Eigentums an ihn den Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes widerspricht.
Der Revisionsrekurs ist daher zulässig (§ 239 Abs 3 EO; § 78Der Revisionsrekurs ist daher zulässig (Paragraph 239, Absatz 3, EO; Paragraph 78
EO, § 528 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO).EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO).
Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 216 Abs 1 Z 1 EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise an erster Stelle der Rangordnung die sonst unmittelbar aus den Erträgnissen der Verwaltung zu berichtigenden Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse zuzuweisen, wenn während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat. Solche Kosten sind nur dann nicht aus der Verteilungsmasse zu berichtigen, wenn die Verwaltung zugunsten des Erstehers oder bloß einzelner betreibender Gläubiger geführt wurde. Zu den in erster Linie vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigenden Ansprüchen gehören jedenfalls die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur Bestreitung dieser Auslagen geleisteten Vorschüsse während der Zeit, in der die Verwaltung zugunsten der Verteilungsmasse (§ 159 Z 4 EO) geführt wird (Heller-Berger-Stix 1467). Zu Unrecht meint die Revisionsrekurswerberin, daß die zwischen Erteilung des Zuschlages an die S*** GmbH als Meistbietende im ersten Versteigerungstermin und der Aufhebung dieser Zuschlagserteilung zugleich mit der Erteilung des Zuschlages an die Meistbietende im zweiten Versteigerungstermin stattgefundene einstweilige Verwaltung nicht zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen stattfand. Hätten Erträgnisse die Auslagen überschritten, wären sie in die Verteilungsmasse gefallen (§ 159 Z 4 EO). Es kann nun nicht darauf ankommen, ob der einstweilige Verwalter Erträgnisse erzielen konnte oder nicht. Hat die einstweilige Verwaltung die Liegenschaft vor einem Wertverlust bewahrt, kann das Interesse aller auf das Meistbot gewiesenen Personen auch darin liegen, daß beim zweiten Versteigerungstermin ein höheres Meistbot erzielt wird. Denn bei der neuerlichen Versteigerung hat zwar nach § 10 Abs 2 lit c TGVG der Schätzwert oder allenfalls das unter dem Schätzwert gebliebene Meistbot im ersten Versteigerungstermin zu gelten, so daß, falls sich zum zweiten Termin nur ein Bieter einfindet, der die Bewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten vorweisen kann, ein höheres Meistbot nicht zu erwarten ist; doch schließt dies nicht aus, daß zum zweiten Versteigerungstermin mehrere nach § 10 Abs 2 lit b TGVG zuzulassende Personen auftreten und dadurch ein erheblich höheres Meistbot erzielt wird, dies aber allenfalls nur deshalb, weil die einstweilige Verwaltung zur Erhaltung der Liegenschaft oder deren notwendiger Verbesserung geführt hat. Auch kann diese Verwaltung den Interessen aller auf das Meistbot gewiesenen Personen dienen, wenn es zur Wiederversteigerung kommt und der den Gläubigern gegen den säumigen Ersteher zustehende Anspruch auf Deckung des Ausfalls uneinbringlich ist. Darauf, ob letztlich tatsächlich ein Vorteil für die auf das Meistbot gewiesenen Personen aus der einstweiligen Verwaltung entstanden ist, kommt es also bei der Beurteilung, ob die Auslagen an sich nach § 216 Abs 1 Z 1 EO zu behandeln sind, nicht an.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise an erster Stelle der Rangordnung die sonst unmittelbar aus den Erträgnissen der Verwaltung zu berichtigenden Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse zuzuweisen, wenn während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat. Solche Kosten sind nur dann nicht aus der Verteilungsmasse zu berichtigen, wenn die Verwaltung zugunsten des Erstehers oder bloß einzelner betreibender Gläubiger geführt wurde. Zu den in erster Linie vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigenden Ansprüchen gehören jedenfalls die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur Bestreitung dieser Auslagen geleisteten Vorschüsse während der Zeit, in der die Verwaltung zugunsten der Verteilungsmasse (Paragraph 159, Ziffer 4, EO) geführt wird (Heller-Berger-Stix 1467). Zu Unrecht meint die Revisionsrekurswerberin, daß die zwischen Erteilung des Zuschlages an die S*** GmbH als Meistbietende im ersten Versteigerungstermin und der Aufhebung dieser Zuschlagserteilung zugleich mit der Erteilung des Zuschlages an die Meistbietende im zweiten Versteigerungstermin stattgefundene einstweilige Verwaltung nicht zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen stattfand. Hätten Erträgnisse die Auslagen überschritten, wären sie in die Verteilungsmasse gefallen (Paragraph 159, Ziffer 4, EO). Es kann nun nicht darauf ankommen, ob der einstweilige Verwalter Erträgnisse erzielen konnte oder nicht. Hat die einstweilige Verwaltung die Liegenschaft vor einem Wertverlust bewahrt, kann das Interesse aller auf das Meistbot gewiesenen Personen auch darin liegen, daß beim zweiten Versteigerungstermin ein höheres Meistbot erzielt wird. Denn bei der neuerlichen Versteigerung hat zwar nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera c, TGVG der Schätzwert oder allenfalls das unter dem Schätzwert gebliebene Meistbot im ersten Versteigerungstermin zu gelten, so daß, falls sich zum zweiten Termin nur ein Bieter einfindet, der die Bewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten vorweisen kann, ein höheres Meistbot nicht zu erwarten ist; doch schließt dies nicht aus, daß zum zweiten Versteigerungstermin mehrere nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, TGVG zuzulassende Personen auftreten und dadurch ein erheblich höheres Meistbot erzielt wird, dies aber allenfalls nur deshalb, weil die einstweilige Verwaltung zur Erhaltung der Liegenschaft oder deren notwendiger Verbesserung geführt hat. Auch kann diese Verwaltung den Interessen aller auf das Meistbot gewiesenen Personen dienen, wenn es zur Wiederversteigerung kommt und der den Gläubigern gegen den säumigen Ersteher zustehende Anspruch auf Deckung des Ausfalls uneinbringlich ist. Darauf, ob letztlich tatsächlich ein Vorteil für die auf das Meistbot gewiesenen Personen aus der einstweiligen Verwaltung entstanden ist, kommt es also bei der Beurteilung, ob die Auslagen an sich nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu behandeln sind, nicht an.
Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß nicht schon jetzt eine Zuweisung an die einstweilige Verwalterin - von der die Revisionsrekurswerberin zu Unrecht verlangt, sie hätte sich schon vor dem Bieten im ersten Versteigerungstermin eine Bietgenehmigung verschaffen müssen, denn dies sieht das TGVG erst für die neue Versteigerung vor - abzulehnen ist, sondern daß die Erledigung des Widerspruches nach § 231 Abs 1 EO auf den Rechtsweg zu verweisen ist.Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß nicht schon jetzt eine Zuweisung an die einstweilige Verwalterin - von der die Revisionsrekurswerberin zu Unrecht verlangt, sie hätte sich schon vor dem Bieten im ersten Versteigerungstermin eine Bietgenehmigung verschaffen müssen, denn dies sieht das TGVG erst für die neue Versteigerung vor - abzulehnen ist, sondern daß die Erledigung des Widerspruches nach Paragraph 231, Absatz eins, EO auf den Rechtsweg zu verweisen ist.
Damit steht auch die Vorschrift des § 159 Z 4 EO nicht im Widerspruch, weil sie nur zum Inhalt hat, daß bei der einstweiligen Verwaltung während des Versteigerungsverfahrens (§ 158 EO) abweichend von den sonst anzuwendenden Vorschriften über die Zwangsverwaltung aus den Erträgnissen zunächst die Kosten der Verwaltung und die im § 120 Abs 2 Z 1 bis 3 EO während der Verwaltung fällig werdenden Auslagen zu berichtigen sind. Das Gesetz stellt dabei auf den Regelfall ab, daß die sonst erübrigten Erträgnisse dem Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen auszufolgen sind und er dann die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung endgültig selbst zu tragen hat. Wird aber vorher der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben, vermehren Ertragsüberschüsse die allen darauf gewiesenen Personen verfügbare Verteilungsmasse, und die Erhaltungs- und Verbesserungskosten gehören zu den vorzugsweise zuzuweisenden Auslagen nach § 216 Abs 1 Z 1 EO.Damit steht auch die Vorschrift des Paragraph 159, Ziffer 4, EO nicht im Widerspruch, weil sie nur zum Inhalt hat, daß bei der einstweiligen Verwaltung während des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 158, EO) abweichend von den sonst anzuwendenden Vorschriften über die Zwangsverwaltung aus den Erträgnissen zunächst die Kosten der Verwaltung und die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 EO während der Verwaltung fällig werdenden Auslagen zu berichtigen sind. Das Gesetz stellt dabei auf den Regelfall ab, daß die sonst erübrigten Erträgnisse dem Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen auszufolgen sind und er dann die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung endgültig selbst zu tragen hat. Wird aber vorher der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben, vermehren Ertragsüberschüsse die allen darauf gewiesenen Personen verfügbare Verteilungsmasse, und die Erhaltungs- und Verbesserungskosten gehören zu den vorzugsweise zuzuweisenden Auslagen nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.